Vergütung am Bau: Fälligkeit, Abschlag und Schlussrechnung

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Was ist die Vergütung im Werkvertrag?

Die Vergütung ist die Gegenleistung des Bestellers für das fertiggestellte Werk. Im Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet der Auftragnehmer das Werk, der Auftraggeber die Vergütung.

Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe ist nicht zwingend. Fehlt sie, gilt nach § 632 BGB die taxmäßige Vergütung — also das, was üblicherweise für vergleichbare Leistungen gezahlt wird. In der Praxis werden Vergütung und Zahlungsmodalitäten jedoch immer vertraglich geregelt, entweder als:

  • Pauschalpreis — feste Summe für das gesamte Werk, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand
  • Einheitspreisvertrag — Preis je Einheit (z. B. pro Quadratmeter, pro Meter), abgerechnet nach tatsächlich erbrachter Menge
  • Stundenlohnabrechnung — nach tatsächlich geleisteten Stunden (Regiestunden)
  • Selbstkostenerstattungsvertrag — Auftragnehmer erhält die tatsächlichen Kosten plus vereinbarte Marge

Wann wird die Vergütung fällig?

Das ist die entscheidende Frage in der Praxis: Der Auftragnehmer ist vorleistungspflichtig — er muss erst sein Werk fertigstellen und abnehmen lassen, bevor er den vollen Vergütungsanspruch hat.

Nach § 641 Abs. 1 BGB wird die Vergütung mit der Abnahme fällig. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer noch keine Rechnung gestellt hat — Fälligkeit und Rechnungsstellung sind grundsätzlich getrennte Vorgänge.

Bei VOB/B-Verträgen kommt eine weitere Voraussetzung hinzu: Nach § 650g Abs. 4 BGB (seit der Baurechtsreform 2018 auch für BGB-Verträge relevant) muss der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung übergeben. Erst dann beginnt die Zahlungsfrist zu laufen.

Abschlagszahlungen: Schutz vor Liquiditätsengpässen

Da der Auftragnehmer bis zur Abnahme in Vorleistung geht — Material kauft, Lohnkosten trägt, Geräte einsetzt — gibt § 632a BGB ihm das Recht, für bereits erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.

Voraussetzungen:

  • Die Leistungen müssen vertragsgemäß erbracht sein
  • Für gelieferte Stoffe oder Bauteile muss dem Besteller Eigentum übertragen oder eine Sicherheit gestellt werden
  • Der Wert der erbrachten Leistung ist Grundlage der Abschlagshöhe

Der Besteller darf die Zahlung kürzen, wenn erbrachte Teilleistungen mangelhaft sind — aber nur verhältnismäßig.

Bei Nachtragsleistungen kann der Auftragnehmer bereits 80 Prozent der kalkulierten Mehrvergütung als Abschlag verlangen (§ 650c Abs. 3 BGB), solange keine Einigung über die endgültige Höhe erzielt wurde.

Zahlungsfristen: BGB vs. VOB/B

BGBVOB/B
AbschlagszahlungKeine gesetzliche Frist; üblich: 14–21 Tage21 Tage (§ 16 Abs. 1 VOB/B)
SchlussrechnungKeine gesetzliche Frist; Verzug nach Mahnung30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 VOB/B)
ZahlungsverzugAb Fälligkeit + Mahnung oder nach 30 TagenAb dem auf den Ablauf der Zahlungsfrist folgenden Tag
Verzugszinsen9 Prozentpunkte über Basiszinssatz (bei Unternehmen)Gleich

Bei VOB/B-Verträgen beginnt die 30-Tage-Frist für die Schlusszahlung mit Zugang der prüfbaren Schlussrechnung — nicht mit Abnahme. Eine Rechnung ist prüfbar, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist.

Was ist eine prüfbare Schlussrechnung?

Eine Schlussrechnung gilt als prüfbar, wenn sie:

  • die erbrachten Leistungen klar und nachvollziehbar aufführt
  • auf die vertraglichen Grundlagen (Leistungsverzeichnis, Einheitspreise) Bezug nimmt
  • bei Einheitspreisverträgen die tatsächlich ausgeführten Mengen belegt — in der Regel durch Aufmaß und Leistungsnachweis
  • Nachtragsleistungen separat ausweist

Ist die Schlussrechnung nicht prüfbar, beginnt die Zahlungsfrist nicht zu laufen. Der Auftraggeber muss aber unverzüglich auf die fehlende Prüfbarkeit hinweisen — wartet er zu lange, kann er sich nicht mehr darauf berufen.

Zahlungsverzug und seine Folgen

Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht, gerät er in Zahlungsverzug. Die Folgen:

  • Verzugszinsen: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verträgen zwischen Unternehmen
  • Mahnkosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden
  • Leistungsverweigerungsrecht: Der Auftragnehmer kann bei erheblichem Verzug die weitere Leistung einstellen
  • Kündigung: Bei dauerhafter Nichtzahlung kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen

Vergütung und Dokumentation

Die Vergütung hängt direkt davon ab, was nachweislich erbracht wurde. Drei konkrete Verbindungen:

Einheitspreisvertrag und Aufmaß. Die abzurechnende Menge ergibt sich aus dem Aufmaß — ohne belastbares Aufmaß ist die Abrechnung angreifbar. Ein gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestelltes Aufmaß ist die sicherste Grundlage.

Regiestunden. Werden Leistungen nach Stundenaufwand abgerechnet, braucht der Auftragnehmer lückenlose Zeitaufzeichnungen. Regiestundenzettel müssen vom Auftraggeber oder Bauleiter gegengezeichnet sein, damit sie als Abrechnungsgrundlage anerkannt werden.

Nachtragsleistungen. Nachträge sind nur durchsetzbar, wenn sowohl die Anordnung als auch der tatsächliche Aufwand dokumentiert sind. Wer wann wie viele Stunden an Nachtragsleistungen gearbeitet hat, ergibt sich aus der Baustellenzeiterfassung.

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Häufige Fragen zur Vergütung

  • Mit der Abnahme des fertiggestellten Werks (§ 641 BGB). Bei VOB/B-Verträgen kommt hinzu, dass der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung übergeben muss, bevor die 30-tägige Zahlungsfrist beginnt.
  • Ja — über Abschlagszahlungen nach § 632a BGB für bereits erbrachte Teilleistungen. Die Abschlagszahlung deckt den tatsächlichen Wert der geleisteten Arbeit ab.
  • Er gerät in Zahlungsverzug. Es fallen Verzugszinsen an (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz), und der Auftragnehmer kann bei erheblichem Verzug die Weiterarbeit einstellen oder den Vertrag kündigen.
  • Eine Schlussrechnung, die die erbrachten Leistungen klar und nachvollziehbar aufführt, auf Vertrag und Leistungsverzeichnis Bezug nimmt und durch Aufmaß oder Leistungsnachweis belegt ist. Nur dann beginnt die Zahlungsfrist zu laufen.
  • 30 Tage ab Zugang der prüfbaren Schlussrechnung für die Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3 VOB/B), 21 Tage für Abschlagszahlungen.
  • Beim Pauschalpreis ist die Vergütung fest — der Auftragnehmer trägt das Mengenrisiko. Beim Einheitspreisvertrag wird nach tatsächlich erbrachten Mengen abgerechnet — das Mengenrisiko liegt beim Auftraggeber. Weichen die tatsächlichen Mengen erheblich ab, kann eine Preisanpassung verlangt werden.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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