Regiestunden: Definition, Abrechnung und Nachweis

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Was sind Regiestunden?

Regiestunden sind Arbeitsstunden, die nach tatsächlichem Aufwand vergütet werden. Abgerechnet wird, was geleistet wurde – multipliziert mit einem vereinbarten Stundensatz. Im Bauvertragsrecht spricht man von Stundenlohnarbeiten; „Regie“ oder „Arbeiten in Regie“ ist die in der Praxis übliche Bezeichnung dafür.

Typische Anlässe sind Leistungen, die sich vorab nicht kalkulieren lassen: unvorhergesehene Zusatzarbeiten, Nacharbeiten nach Vorgewerken, Umbauten im Bestand, Störungsbeseitigung oder kurzfristige Änderungswünsche des Auftraggebers.

Das Prinzip klingt einfach – der Streit entsteht fast nie beim Stundensatz, sondern bei der Frage, ob die Stunden überhaupt als Regieleistung vereinbart waren und ob sie ausreichend belegt sind.

Regie oder Pauschale: der Unterschied

RegiestundenPauschal-/Einheitspreis
Grundlage der Vergütungtatsächlicher Aufwandvorab festgelegter Preis
Kalkulationsrisikobeim Auftraggeberbeim Auftragnehmer
Nachweisaufwandhochgering
Geeignet fürunbekannten Umfangklar beschriebene Leistung

Für den ausführenden Betrieb ist Regie wirtschaftlich attraktiv, weil das Kalkulationsrisiko entfällt. Genau deshalb prüfen Auftraggeber Regieleistungen besonders genau – und genau deshalb sind die formalen Anforderungen hoch.

Wann wird nach Regie abgerechnet?

Nicht immer, wenn es praktisch wäre. Bei einem VOB/B-Vertrag ist die Abrechnung nach Stundenlohn nur zulässig, wenn sie nach § 2 Abs. 10 VOB/B ausdrücklich vereinbart wurde – und zwar konkret bezogen auf bestimmte Leistungen.

Drei Punkte, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt werden:

Eine Preisabfrage im Leistungsverzeichnis genügt nicht. Sogenannte „angehängte Stundenlohnarbeiten“, bei denen im LV lediglich Stundensätze abgefragt werden, stellen keine Vereinbarung dar – auch dann nicht, wenn eine Stundenzahl genannt ist.

Stillschweigende Vereinbarungen genügen nicht. Die Vereinbarung muss ausdrücklich getroffen werden.

Ein unterschriebener Stundenzettel ist keine Vereinbarung. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2003 entschieden, dass die bloße Bescheinigung von Stundenlohnzetteln keine nachträgliche Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten begründet (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003, Az. VII ZR 79/02).

Fehlt die Vereinbarung, erlischt der Vergütungsanspruch nicht – die Leistung wird dann aber nicht nach Stunden, sondern nach anderen Maßstäben bewertet, in der Regel zum Nachteil des Auftragnehmers.

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Anzeige und Fristen bei VOB/B-Verträgen

§ 15 VOB/B legt einen klaren Ablauf fest. Er wird häufig nur halb eingehalten – und die zweite Hälfte ist die, die dem Auftragnehmer nützt.

Vor Beginn: Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist dem Auftraggeber vor Beginn anzuzeigen. Zweck ist, ihm die Kontrolle über den Aufwand zu ermöglichen. Wer erst nach Abschluss meldet, nimmt ihm genau diese Möglichkeit.

Laufend: Über die geleisteten Stunden sind – je nach Verkehrssitte – werktäglich oder wöchentlich Listen einzureichen, die Stundenlohnzettel.

Nach Einreichung: Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich zurückzugeben, spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang. Einwendungen kann er auf dem Zettel oder gesondert schriftlich erheben.

Und hier wird es interessant: Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten nach § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B als anerkannt. Diese Frist arbeitet für den ausführenden Betrieb – aber nur, wenn die Zettel ordnungsgemäß erstellt und nachweisbar zugegangen sind.

Abrechnung: Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Arbeiten einzureichen, längstens jedoch in Abständen von vier Wochen.

Werden die Zettel verspätet oder gar nicht vorgelegt, entfällt der Vergütungsanspruch nicht automatisch. Der Auftragnehmer kann sich dann aber nicht mehr auf sie berufen: Bestehen Zweifel über den Umfang, kann der Auftraggeber nach § 15 Abs. 5 VOB/B verlangen, dass nur der wirtschaftlich vertretbare Aufwand vergütet wird. Faktisch verlagert sich damit die gesamte Darlegungs- und Beweislast auf den Betrieb.

Bei reinen BGB-Bauverträgen gelten diese Regelungen nicht unmittelbar – insbesondere greift die Anerkenntnisfiktion nicht. Es empfiehlt sich daher, vergleichbare Abläufe vertraglich zu vereinbaren.

Was gehört in einen Regiebericht?

Ein Stundenlohnzettel sollte mindestens enthalten:

  • Auftraggeber, Bauvorhaben und Auftragsnummer
  • Datum der Ausführung
  • Namen der eingesetzten Mitarbeitenden
  • Beginn, Ende und Dauer je Person
  • Beschreibung der Leistung – je Arbeitsschritt getrennt
  • eingesetzte Geräte und Maschinen mit Vorhaltezeit
  • verbrauchtes Material
  • Fahrt- und Ladeleistungen, sofern gesondert zu vergüten
  • Unterschrift des Auftraggebers oder der Bauleitung

Der hervorgehobene Punkt ist der wichtigste und wird am häufigsten falsch gemacht.

Steht auf dem Zettel nur „8 Stunden Arbeiten“, obwohl an diesem Tag Regieleistung und vertraglich geschuldete Leistung nebeneinander ausgeführt wurden, lässt sich später nicht mehr aufteilen, welcher Anteil auf welche Tätigkeit entfiel. In einem Verfahren ist eine solche Vermischung kaum noch zu retten.

Praxisregel: Für jede einzelne Stundenlohnarbeit ein eigener Zettel oder zumindest eine getrennte Position – und eine Leistungsbeschreibung, die auch ein Dritter Monate später versteht. Nacharbeiten“ ist keine Beschreibung. „Durchbrüche in Bestandswand Achse C schließen, nach Vorgabe Bauleitung vom 12.08.“ ist eine.

Damit unterscheidet sich der Stundenlohnzettel vom regulären Stundenzettel, der die Arbeitszeit je Person dokumentiert, nicht die Leistung je Arbeitsschritt.

Der Regiestundensatz: Kalkulation

Der Regiestundensatz ist nicht der Stundenlohn des Mitarbeitenden. Er muss die vollen Kosten decken und einen Beitrag zum Ergebnis leisten. Der übliche Aufbau:

Personalkosten ÷ produktive Stunden → Gemeinkostenzuschlag → Wagnis und Gewinn

Rechenbeispiel

Alle Werte sind Beispielwerte und im eigenen Betrieb anzupassen.

Schritt 1 – Produktive Stunden ermitteln

PositionStunden
Jahresarbeitszeit (52 Wochen × 40 h)2.080
abzüglich Urlaub (30 Tage)−240
abzüglich Feiertage (11 Tage)−88
abzüglich Krankheit (10 Tage)−80
Anwesenheitsstunden1.672
abzüglich unproduktive Zeiten (ca. 15 %)−252
Produktive Stunden1.420

Unproduktive Zeiten sind Rüstzeiten, Lagerfahrten, Werkzeugpflege, Unterweisungen und Weiterbildung – Zeit, die anfällt, aber keinem Auftrag berechnet werden kann.

Schritt 2 – Stundensatz aufbauen

Der Aufbau entspricht dem des regulären Stundensatzes, liegt aber wegen des höheren Nachweis- und Verwaltungsaufwands regelmäßig darüber.

PositionBetrag
Personalkosten pro Jahr (inkl. Lohnnebenkosten und Sozialkassenbeiträge
im Bauhauptgewerbe)
68.000 €
÷ 1.420 produktive Stunden47,89 €
+ Gemeinkostenzuschlag 25 % (Verwaltung, Fuhrpark, Werkzeug, Versicherungen)59,86 €
+ Wagnis und Gewinn 8 %64,65 €
Regiestundensatz (gerundet)65,00 €

Der höhere Wert gegenüber einer allgemeinen Kalkulation erklärt sich aus den Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.

Der entscheidende Hebel liegt in Schritt 1. Wer mit 1.672 statt 1.420 Stunden rechnet, kommt auf einen Selbstkostensatz von 40,67 € – und verschenkt pro Stunde über sieben Euro, bevor irgendein Zuschlag gerechnet wurde. Genau diese Größe lässt sich nur aus erfassten Zeitdaten zuverlässig bestimmen.

Warum Regiestunden häufig nicht bezahlt werden

In der Praxis scheitern Regieforderungen selten am Stundensatz. Vier Muster wiederholen sich.

Fehlende oder unklare Vereinbarung

Die Arbeit wurde auf Zuruf angeordnet, die Regieabrede aber nie ausdrücklich getroffen. Bei VOB/B-Verträgen ist das der häufigste und teuerste Fehler – und er lässt sich nachträglich nicht heilen.

Keine Anzeige vor Beginn

Der Auftraggeber erfährt erst mit der Rechnung von der Regieleistung. Auch wenn der Anspruch dadurch nicht erlischt: Die Verhandlungsposition ist verloren, weil ihm die Kontrollmöglichkeit genommen wurde.

Verspätete Vorlage der Zettel

Zettel, die vier Wochen im Fahrzeug liegen, verlieren ihre wichtigste Funktion. Die Sechs-Werktage-Fiktion greift nicht, weil sie erst mit Zugang beim Auftraggeber beginnt. Und je später der Zettel kommt, desto plausibler wirkt jeder Einwand.

Unzureichende Leistungsbeschreibung

„Diverse Arbeiten“, „Nacharbeiten“, „Unterstützung“ – solche Angaben lassen sich nicht überprüfen und werden regelmäßig gekürzt.

Alle vier Punkte haben eine gemeinsame Ursache: Der Nachweis entsteht nicht dort, wo gearbeitet wird, sondern später aus der Erinnerung. Wer Regiestunden direkt auf der Baustelle erfasst – mit Auftragsbezug, Tätigkeitsbeschreibung und, wo möglich, digitaler Gegenzeichnung – nimmt diesen Mustern die Grundlage.

Regiestunden in der Praxis erfassen

Als Prüfraster für die betriebliche Umsetzung:

  • Trennung im System: Regieleistung und vertraglich geschuldete Leistung müssen unterschiedliche Zeitarten sein, nicht eine Sammelposition
  • Auftragsbezug auf Buchungsebene: die Zuordnung erfolgt bei der Erfassung, nicht nachträglich im Büro
  • Tätigkeitstext pro Buchung: je Arbeitsschritt, nicht je Tag
  • Erfassung am selben Tag: die Sechs-Werktage-Frist beginnt erst mit Zugang beim Auftraggeber
  • Freigabe dokumentieren: eine abgezeichnete Freigabe klärt, was veranlasst war
  • Offene Regiestunden sichtbar machen: eine Auswertung „erfasst, aber noch nicht abgerechnet“ verhindert, dass Leistungen im Bestand verschwinden

Der letzte Punkt ist betriebswirtschaftlich der wertvollste. Regiestunden, die niemand abrechnet, sind kein Umsatz – und in vielen Betrieben ist niemand ausdrücklich dafür zuständig, sie zu verfolgen.

Häufige Fragen zu Regiestunden

  • Regiestunden sind Arbeitsstunden, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden statt über einen Pauschal- oder Einheitspreis. Im Bauvertragsrecht heißen sie Stundenlohnarbeiten.
  • Bei VOB/B-Verträgen ja. Nach § 2 Abs. 10 VOB/B ist eine ausdrückliche, auf bestimmte Leistungen bezogene Vereinbarung erforderlich. Eine bloße Preisabfrage im Leistungsverzeichnis genügt nicht.
  • Nein. Der Bundesgerichtshof hat 2003 entschieden, dass die Bescheinigung von Stundenlohnzetteln allein keine nachträgliche Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten begründet.
  • Unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
  • Der Vergütungsanspruch entfällt nicht. Bei Zweifeln über den Umfang kann der Auftraggeber aber verlangen, dass nur der wirtschaftlich vertretbare Aufwand vergütet wird – die Beweislast liegt dann beim Auftragnehmer.
  • Einen allgemeingültigen Satz gibt es nicht. Er ergibt sich aus den Personalkosten, den produktiven Stunden, einem Gemeinkostenzuschlag sowie Wagnis und Gewinn und liegt je nach Gewerk und Region deutlich über dem reinen Stundenlohn.
  • Nur wenn das vereinbart ist. § 15 VOB/B nennt Fuhr- und Ladeleistungen als gesondert zu vergütenden Aufwand – die Vereinbarung sollte dies ausdrücklich regeln.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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