Was ist ein Nachtrag?
Ein Nachtrag ist eine Leistung, die außerhalb des ursprünglich vereinbarten Vertragsumfangs liegt und deshalb gesondert vergütet werden muss. Er entsteht immer dann, wenn sich Bauinhalt oder Bauumstände gegenüber dem ursprünglichen Vertrag verändern – und zwar nicht durch eigenes Verschulden des Auftragnehmers.
Typische Auslöser am Bau:
- Der Auftraggeber ändert die Planung während der Ausführung
- Es tauchen unvorhergesehene Bodenverhältnisse oder Hindernisse auf
- Zusätzliche Leistungen werden mündlich angeordnet
- Mengen weichen erheblich vom Leistungsverzeichnis ab
- Bauzeitverlängerungen durch Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers
Der Begriff „Nachtrag“ ist nicht gesetzlich definiert. Im BGB spricht man von Änderungsanordnungen und Vergütungsanpassung (§§ 650b, 650c BGB), in der VOB/B von Leistungsänderungen und Zusatzleistungen (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B).
BGB oder VOB/B: Die entscheidende Weiche
Welches Regelwerk gilt, hängt vom Werkvertrag ab. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt das BGB. Die VOB/B gilt nur, wenn sie als Ganzes in den Vertrag einbezogen wurde.
Nachtrag nach BGB (§§ 650b, 650c BGB)
Seit der Baurechtsreform 2018 hat der Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht: Er kann Änderungen des Bauentwurfs oder des vereinbarten Werkerfolgs verlangen (§ 650b Abs. 1 BGB). Dafür gilt folgender Ablauf:
- Einigungsversuch: Auftraggeber und Auftragnehmer sollen sich zunächst über den Nachtrag einigen. Dafür hat der Auftragnehmer innerhalb von 30 Tagen ein Angebot zu erstellen.
- Einseitige Anordnung: Einigen sich die Parteien nicht, kann der Auftraggeber die Leistung einseitig anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB) – der Auftragnehmer muss dann ausführen.
- Vergütung: Der Auftragnehmer erhält Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB). Liegt eine Urkalkulation vor, kann er auf deren Ansätze zurückgreifen.
- Abschlagszahlung: Solange keine Einigung über die Nachtragshohe erzielt wurde, kann der Auftragnehmer 80 Prozent der kalkulierten Mehrvergütung als Abschlagszahlung verlangen (§ 650c Abs. 3 BGB).
Nachtrag nach VOB/B (§ 2 Abs. 5 und 6)
Die VOB/B unterscheidet zwischen zwei Nachtragsarten:
Geänderte Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B): Ändert der Auftraggeber den Bauentwurf oder ordnet er sonstige Änderungen an, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angepasste Vergütung. Die Grundlage für die Preisermittlung sind die Ansätze der Urkalkulation.
Zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B): Fordert der Auftraggeber Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, hat der Auftragnehmer ebenfalls Anspruch auf Vergütung – aber nur dann, wenn er vor Beginn der Ausführung die Mehrvergütung ankündigt. Fehlt diese Ankündigung, kann der Auftraggeber die Bezahlung verweigern.
| BGB §§ 650b/650c | VOB/B § 2 Abs. 5 und 6 | |
|---|---|---|
| Anordnungsrecht Auftraggeber | Ja (§ 650b Abs. 2) | Ja (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B) |
| Ankündigungspflicht AN | Nein | Ja – bei Zusatzleistungen zwingend |
| Einigungsfrist | 30 Tage | Keine gesetzliche Frist |
| Abschlagszahlung | 80 % der kalkulierten Mehrvergütung | Abschlagsregelungen nach § 16 VOB/B |
| Urkalkulation | Widerlegbare Vermutung | Grundlage der Preisfortschreibung |
Die Ankündigungspflicht: Der häufigste Fehler
Bei VOB/B-Verträgen ist die Ankündigung der Mehrvergütung vor Beginn der Ausführung eine formale Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Wer einfach anfängt und hinterher einen Nachtrag stellt, riskiert die Ablehnung – selbst wenn die Leistung tatsächlich zusätzlich war und der Auftraggeber sie angeordnet hat.
Das gilt auch dann, wenn die Ankündigung mündlich erfolgt ist. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dringend die Schriftform: eine kurze Mitteilung per E-Mail oder Bautagebucheintrag genügt, muss aber vor Beginn der Nachtragsleistung vorliegen.
Typischer Ablauf bei korrekter Vorgehensweise:
- Auftraggeber (oder Bauleiter) ordnet Zusatzleistung an
- Auftragnehmer kündigt Mehrvergütung schriftlich an
- Auftragnehmer erstellt Nachtragsangebot auf Basis der Urkalkulation
- Parteien einigen sich oder Auftraggeber ordnet einseitig an
- Auftragnehmer führt aus und dokumentiert den Mehraufwand
- Abrechnung auf Basis des genehmigten Nachtrags oder der tatsächlichen Kosten
Nachtragsarten im Überblick
Nicht jede Abweichung löst denselben Anspruch aus. In der Praxis kommen folgende Konstellationen am häufigsten vor:
Mengenänderungen: Weicht die tatsächlich ausgeführte Menge um mehr als 10 Prozent von der im Leistungsverzeichnis angesetzten Menge ab, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Anpassung des Einheitspreises (§ 2 Abs. 3 VOB/B).
Geänderte Ausführungsbedingungen: Stellen sich Bodenverhältnisse oder sonstige Umstände als wesentlich anders heraus als im Vertrag vorausgesetzt, kann ein Anspruch auf Vergütungsanpassung entstehen – insbesondere wenn die Behinderungsanzeige rechtzeitig gestellt wurde.
Zusätzliche Leistungen: Leistungen, die im Vertrag überhaupt nicht vorgesehen sind und vom Auftraggeber angeordnet werden (§ 2 Abs. 6 VOB/B bzw. § 650b BGB).
Stundenlohnarbeiten: Werden Leistungen ausdrücklich als Regiearbeiten vergeben, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Voraussetzung ist ein vor Ausführung anerkannter Stundenlohnzettel. Die Regiestunden sind in einem eigenen Beitrag ausgeführt.
Nachtragskalkulation: Was in den Preis gehört
Die Vergütung für Nachtragsleistungen ergibt sich nicht aus einem Verhandlungsgefühl, sondern aus einer nachvollziehbaren Kalkulation. Grundlage ist die Urkalkulation – die beim Hauptauftrag hinterlegte Preisermittlung, aus der Lohnansätze, Materialpreise und Zuschlagsätze hervorgehen.
Typische Bestandteile der Nachtragsvergütung:
- Lohnkosten (einschließlich Lohnnebenkosten)
- Materialkosten (Listenpreis minus vereinbarter Rabatt)
- Gerätekosten
- Nachunternehmerkosten
- Allgemeine Geschäftskosten (AGK-Zuschlag)
- Wagnis und Gewinn
Wer keine Urkalkulation hinterlegt hat, muss die tatsächlich erforderlichen Kosten nachweisen – was in der Praxis aufwendiger und streitanfälliger ist.
Dokumentation: Der Nachtrag entsteht auf der Baustelle
Ein Nachtrag lässt sich nur dann erfolgreich durchsetzen, wenn der Mehraufwand auf der Baustelle lückenlos dokumentiert wurde. Das gilt sowohl für die Leistung selbst als auch für die zeitliche Abgrenzung.
Konkret heißt das:
Zeiterfassung. Welcher Mitarbeiter hat wie viele Stunden an der Nachtragsleistung gearbeitet? Ohne bautagesgenaue Aufzeichnungen lässt sich das kaum rekonstruieren. Die Baustellenzeiterfassung sollte Tätigkeiten und Aufträge so erfassen, dass Nachtragsleistungen von Vertragsleistungen trennbar sind.
Aufmaß. Mengenabweichungen, die einen Nachtrag auslösen, müssen gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgemessen und protokolliert werden. Ein nachträgliches Aufmaß ohne Gegenzeichnung des Auftraggebers ist vor Gericht kaum durchzusetzen.
Bautagebuch. Der tägliche Eintrag dokumentiert, was angeordnet wurde, wer vor Ort war und welche Umstände vorlagen. Mündliche Anordnungen des Bauleiters werden dadurch beweissicher festgehalten.
Fotodokumentation. Verdeckte Leistungen – Rohrleitungen, Gründungen, Abdichtungen – lassen sich nach Fertigstellung nicht mehr überprüfen. Fotos vor dem Einbau sind für Nachtragsforderungen oft der einzige Nachweis.
- Arbeitszeiten mobil erfassen
- Baustellen und Projekte zuordnen
- Urlaub und Abwesenheiten verwalten
- Lohnabrechnung vorbereiten
- Auswertungen per Klick erstellen
Häufige Fragen zum Nachtrag
- Was ist der Unterschied zwischen Nachtrag und Änderungsauftrag?Ein Änderungsauftrag ist eine einvernehmlich vereinbarte Erweiterung oder Änderung des Leistungsumfangs – beide Parteien einigen sich auf Leistung und Preis. Ein Nachtrag entsteht, wenn der Auftraggeber etwas anordnet, ohne dass eine Einigung über den Preis vorliegt, oder wenn Vergütungsansprüche streitig sind.
- Muss ich einen Nachtrag vor der Ausführung ankündigen?Bei VOB/B-Verträgen ist die Ankündigung der Mehrvergütung vor Beginn der Zusatzleistung zwingend (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Ohne Ankündigung kann der Auftraggeber die Vergütung ablehnen. Bei BGB-Bauverträgen gibt es keine formale Ankündigungspflicht, aber ein Nachtragsangebot innerhalb von 30 Tagen ist erforderlich.
- Was ist die Urkalkulation und wozu brauche ich sie?Die Urkalkulation ist die beim Vertragsschluss hinterlegte Preisermittlung des Auftragnehmers. Sie enthält Lohn- und Materialansätze sowie Zuschlagsätze. Bei Nachträgen dient sie als Grundlage für die Preisfortschreibung – wer sie nicht hat, muss tatsächliche Kosten einzeln nachweisen.
- Kann der Auftraggeber einen Nachtrag ablehnen?Er kann die Berechtigung oder die Höhe bestreiten. Die bloße Ablehnung befreit ihn aber nicht von der Zahlungspflicht, wenn der Anspruch besteht. Bei VOB/B-Verträgen kann der Auftragnehmer bei streitiger Höhe eine einstweilige Verfügung beantragen – ohne besondere Dringlichkeit nachweisen zu müssen (§ 650d BGB).
- Was passiert, wenn ich ohne Nachtrag ausgeführt habe?Bei VOB/B-Verträgen kann der Auftraggeber die Vergütung verweigern, wenn keine vorherige Ankündigung erfolgte. Bei BGB-Verträgen ist das Risiko etwas geringer, aber auch dort sollte das Nachtragsangebot vor Ausführungsbeginn vorliegen.
- Wie wird ein Nachtrag kalkuliert?Ausgangspunkt ist die Urkalkulation des Hauptauftrags. Daraus werden Lohnansätze, Materialpreise und Zuschläge auf die Nachtragsleistung übertragen. Fehlt eine Urkalkulation, sind die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn anzusetzen (§ 650c Abs. 1 BGB).
- Wie hängen Nachtrag und Zeiterfassung zusammen?Der Nachtrag begründet den Anspruch – die Zeiterfassung liefert den Nachweis. Wer nicht dokumentiert hat, wie viele Stunden tatsächlich für die Nachtragsleistung aufgewendet wurden, kann seinen Anspruch kaum belegen. Bautagesgenaue Aufzeichnungen, getrennt nach Vertrags- und Nachtragsleistung, sind deshalb keine Bürokratie, sondern Schutz gegen unbezahlte Arbeit.