Minijob: Grenze 2026, Abgaben und Aufzeichnungspflicht

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Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Der Begriff umfasst zwei Formen, die rechtlich getrennt zu betrachten sind:

FormAbgrenzungsmerkmal
Geringfügig entlohnte Beschäftigungmonatlicher Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze
Kurzfristige BeschäftigungDauer, unabhängig von der Höhe des Verdienstes

Im Alltag ist mit „Minijob“ meist die erste Form gemeint.

Die Grenze 2026

ZeitraumGrenze je MonatGrenze je Jahr
ab 1. Januar 2027633 €7.596 €
seit 1. Januar 2026603 €7.236 €
2025556 €6.672 €

Seit Oktober 2022 ist die Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel steht in § 8 Abs. 1a SGB IV:

Geringfügigkeitsgrenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro

Für 2026 ergibt sich daraus: 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33 → 603 Euro. Die Bekanntmachung erfolgte im November 2025 im Bundesanzeiger.

Die Kopplung hat einen praktischen Vorteil: Arbeitsverträge müssen bei einer Mindestlohnerhöhung nicht angepasst werden, solange die monatliche Grenze eingehalten wird.

Die eigentliche Grenze sind die Stunden

Der Faktor 130 ÷ 3 entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Daraus folgt bei Zahlung des Mindestlohns:

603 € ÷ 13,90 €/Stunde = 43,38 Stunden im Monat

Wird ein höherer Stundenlohn gezahlt, sinkt die zulässige Stundenzahl entsprechend. Bei 18 Euro je Stunde sind es noch rund 33 Stunden.

Eine starre gesetzliche Stundenbegrenzung gibt es nicht – maßgeblich bleibt der Verdienst. Für die Einsatzplanung ist die Stundenzahl aber die praktisch relevante Größe.

Gelegentliches Überschreiten

Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Grenze ist zulässig, ohne dass der Minijob-Status entfällt. Der Rahmen ist eng: höchstens zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres, und der Jahresverdienst darf den doppelten Grenzbetrag nicht überschreiten.

Vorhersehbare Überschreitungen – etwa geplante Mehrarbeit im Weihnachtsgeschäft – fallen nicht darunter.

Übergangsbereich: der Midijob

Wer regelmäßig zwischen 603,01 und 2.000 Euro verdient, fällt in den Übergangsbereich, umgangssprachlich Midijob.

Dort gelten reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, die mit steigendem Verdienst gleitend zunehmen. Der Beschäftigte ist voll sozialversichert und erwirbt Rentenanwartschaften auf Grundlage des tatsächlichen Bruttolohns.

Für Arbeitgeber gilt: Die Arbeitgeberanteile entsprechen weitgehend der regulären Beschäftigung, wobei sie am unteren Rand des Übergangsbereichs erhöht sind, um den reduzierten Arbeitnehmeranteil auszugleichen.

Abgaben des Arbeitgebers

Bei gewerblichen Minijobs zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge statt regulärer Sozialversicherungsbeiträge:

PositionSatz
Rentenversicherung15 %
Krankenversicherung (bei gesetzlich Versicherten)13 %
Pauschsteuer2 %
Umlagen U1, U2, Insolvenzgeldzusätzlich
Summerund 31 %

Bei 603 Euro Verdienst liegen die Gesamtkosten damit bei etwa 790 Euro im Monat.

Für Minijobs in Privathaushalten gelten nach § 8a SGB IV deutlich niedrigere Sätze. Zusätzlich kommt dort eine Steuerermäßigung in Betracht.

Anstelle der Pauschsteuer von 2 Prozent ist auch eine Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit der Lohnbuchhaltung geklärt werden.

Rentenversicherung des Beschäftigten

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen den Differenzbetrag zum vollen Beitragssatz – derzeit 3,6 Prozent. Bei 603 Euro sind das rund 21,71 Euro, sodass etwa 581,29 Euro ausgezahlt werden.

Auf Antrag ist eine Befreiung möglich. Sie führt zu einer höheren Auszahlung, aber zu geringeren Rentenanwartschaften und zum Wegfall bestimmter Ansprüche.

Kurzfristige Beschäftigung

Die zweite Form der geringfügigen Beschäftigung wird nicht über den Verdienst definiert, sondern über die Dauer: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Zwei Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Es gibt keine Verdienstgrenze – auch höhere Beträge bleiben sozialversicherungsfrei
  • Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden

Das zweite Merkmal wird häufig unterschätzt und ist im Einzelfall zu prüfen. Typische Anwendungsfälle sind Saisonarbeit, Erntehilfe und das Weihnachtsgeschäft.

Welche Rechte Minijobber haben

Ein verbreiteter Irrtum: Minijobber sind arbeitsrechtlich normale Arbeitnehmer. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Damit bestehen unter anderem Ansprüche auf:

  • Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, anteilig nach Arbeitstagen berechnet
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen
  • Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes – Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit
  • Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nach den allgemeinen Regeln

Werden anderen Beschäftigten des Betriebs Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit gewährt, sind sie grundsätzlich auch Minijobbern zu gewähren.

Die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG

Für die betriebliche Praxis ist dieser Punkt der wichtigste – und er wird regelmäßig übersehen.

Für alle geringfügig Beschäftigten besteht die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Anders als bei den übrigen Aufzeichnungspflichten des Mindestlohngesetzes gilt sie branchenunabhängig – nicht nur im Bau, in der Gastronomie oder der Logistik.

Die Fristen entsprechen den allgemeinen Vorgaben: Aufzeichnung spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre.

Kontrolliert wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.

Praktisch ergibt sich daraus ein zweiter Grund für die laufende Erfassung: Nur wer die Stunden kennt, bemerkt rechtzeitig, wenn die Grenze von rund 43 Stunden erreicht wird. Ein Überschreiten fällt sonst erst in der Abrechnung auf – und kann rückwirkend zur Sozialversicherungspflicht des gesamten Beschäftigungsverhältnisses führen.

Was in der Praxis zu beachten ist

  • Stundenkonto je Minijobber, laufend sichtbar für beide Seiten
  • Warnung vor Erreichen der Grenze, nicht erst danach
  • Uhrzeiten erfassen, nicht nur Tagessummen – die Aufzeichnungspflicht verlangt Beginn und Ende
  • Mehrere Minijobs prüfen – Verdienste aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet
  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Sofortmeldung beachten, sofern die Branche darunter fällt

Der vierte Punkt ist in Gastronomie und Veranstaltungsbetrieben besonders relevant, wo Beschäftigte häufig für mehrere Arbeitgeber tätig sind. Der Arbeitgeber ist auf die Angaben des Beschäftigten angewiesen; eine schriftliche Erklärung zu weiteren Beschäftigungen gehört daher in die Personalakte.

Werden die Zeiten ohnehin laufend erfasst, entstehen Stundenkonto und Nachweis aus denselben Daten – siehe Arbeitszeitmanagement.

Häufige Fragen zum Minijob

  • 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Zum 1. Januar 2027 steigt sie auf 633 Euro.
  • Eine feste Stundengrenze gibt es nicht. Bei Zahlung des Mindestlohns von 13,90 Euro ergeben sich rund 43 Stunden im Monat, bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger.
  • Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten ist in engen Grenzen zulässig. Ein regelmäßiges Überschreiten führt in den Übergangsbereich oder in die volle Sozialversicherungspflicht.
  • Bei gewerblichen Minijobs Pauschalbeiträge von rund 31 Prozent, bestehend aus 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer sowie Umlagen. In Privathaushalten gelten niedrigere Sätze.
  • Ja. Der Anspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und berechnet sich anteilig nach der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage.
  • Ja. Nach § 17 MiLoG sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen – für alle geringfügig Beschäftigten und unabhängig von der Branche.
  • Der Minijob endet bei 603 Euro. Zwischen 603,01 und 2.000 Euro liegt der Übergangsbereich mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen und voller Sozialversicherung.
  • Die Verdienste aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird die Grenze insgesamt überschritten, entfällt der Minijob-Status. Die Beurteilung im Einzelfall sollte mit der Lohnbuchhaltung erfolgen.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.