Mindestlohn: Höhe, Ausnahmen und Aufzeichnungspflicht

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Was ist der Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn ist die unterste Grenze, die Arbeitgeber in Deutschland je geleisteter Arbeitsstunde zahlen müssen. Geregelt ist er im Mindestlohngesetz (MiLoG), das seit dem 1. Januar 2015 gilt.

Er ist bundesweit einheitlich und gilt unabhängig von Branche, Betriebsgröße und Art des Beschäftigungsverhältnisses – auch für Minijobs, Aushilfen und Saisonkräfte.

Entscheidend ist die Bezugsgröße: Der Mindestlohn gilt je Zeitstunde, nicht je Monat. Ein Monatsgehalt kann formal ausreichend wirken und den Mindestlohn dennoch unterschreiten, wenn tatsächlich mehr Stunden geleistet wurden als abgerechnet. Genau hier entsteht in der Praxis das größte Risiko.

Wie hoch ist der Mindestlohn?

ZeitraumMindestlohn je Zeitstunde
ab 1. Januar 202714,60 €
seit 1. Januar 202613,90 €
202512,82 €
202412,41 €
2015 (Einführung)8,50 €

Die Anhebung auf 13,90 und 14,60 Euro geht auf den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 zurück, den das Bundeskabinett am 29. Oktober 2025 mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung umgesetzt hat.

Über die Höhe entscheidet nach § 9 MiLoG die Mindestlohnkommission, ein unabhängiges Gremium aus Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Wissenschaft. Sie berät alle zwei Jahre; die Bundesregierung setzt den Vorschlag per Rechtsverordnung um.

Auswirkung auf Minijobs

Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung ist seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden und steigt daher automatisch mit:

  • seit 1. Januar 2026: 603 Euro im Monat
  • ab 1. Januar 2027: 633 Euro im Monat

Für Minijobber bedeutet das: Die zulässige Stundenzahl bleibt gleich, die Verdienstgrenze steigt. Wer die Stunden nicht anpasst, überschreitet die Grenze nicht.

Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

Das MiLoG kennt einen abschließenden Ausnahmekatalog. Nicht erfasst sind unter anderem:

  • Auszubildende – für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Pflichtpraktika sowie Orientierungspraktika bis zu drei Monaten
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Selbstständige, da sie keine Arbeitnehmer sind

Wichtig: Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nach § 3 MiLoG unwirksam. Auch vertragliche Ausschlussfristen greifen für Mindestlohnansprüche nicht – ein Anspruch verfällt also nicht nach drei Monaten, wie es bei anderen Forderungen der Fall sein kann.

Branchenmindestlöhne

Über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen in mehreren Branchen verbindliche Lohnuntergrenzen, die auf allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beruhen.

Betroffen sind unter anderem das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckerhandwerk, das Elektrohandwerk, die Gebäudereinigung, die Pflege und das Gerüstbauerhandwerk.

Für Baubetriebe heißt das: Der gesetzliche Mindestlohn ist selten der maßgebliche Wert. Entscheidend ist der jeweils anwendbare Branchenmindestlohn, der regelmäßig deutlich darüber liegt und eigene Anpassungstermine hat. Ein Blick auf den gesetzlichen Satz allein reicht zur Compliance-Prüfung nicht aus.

Die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG

Für die betriebliche Praxis ist dieser Teil des Gesetzes wichtiger als die Höhe selbst.

In bestimmten Branchen müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Betroffen sind die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche, darunter:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personen- und Güterbeförderung
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Schausteller-, Forst- und Fleischwirtschaft

Hinzu kommen alle geringfügig Beschäftigten, unabhängig von der Branche.

Die Fristen sind eng:

  • Aufzeichnung spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung
  • Aufbewahrung mindestens zwei Jahre
  • Vorlage auf Verlangen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Wer Stundenzettel erst am Monatsende einsammelt, verletzt die Sieben-Tage-Frist systematisch – auch dann, wenn die eingetragenen Zeiten inhaltlich korrekt sind. Diese Pflicht besteht unabhängig von der allgemeinen Zeiterfassungspflicht und ist mehr als zehn Jahre älter.

Von der Aufzeichnungspflicht befreit sind Beschäftigte ab einem bestimmten verstetigten Monatsentgelt. Die Schwellenwerte ergeben sich aus der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung und sollten im Einzelfall geprüft werden.

Auftraggeberhaftung: das unterschätzte Risiko

§ 13 MiLoG verweist auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes – und damit auf eine Haftungsregel, die im Baugewerbe erhebliche Folgen hat.

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet dafür, dass dieser seinen Beschäftigten den Mindestlohn zahlt. Die Haftung ist verschuldensunabhängig und erfasst auch weitere Nachunternehmer in der Kette.

Praktisch bedeutet das: Zahlt ein Nachunternehmer seinen Leuten nicht den Mindestlohn, können dessen Beschäftigte den Generalunternehmer direkt in Anspruch nehmen – ohne dass dieser etwas davon wusste oder wissen konnte.

Absichern lässt sich das nur vertraglich und organisatorisch: durch Zusicherungen im Nachunternehmervertrag, durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen und durch Dokumentation der eingesetzten Personen auf der Baustelle. Wer weiß, wer wann auf seiner Baustelle war, ist im Ernstfall deutlich besser aufgestellt.

Wo Mindestlohnverstöße unbemerkt entstehen

Die meisten Unterschreitungen sind keine bewusste Entscheidung, sondern das Ergebnis nicht erfasster Stunden. Der Stundenlohn stimmt auf dem Papier – der effektive Stundenlohn nicht.

Nicht erfasste Fahrtzeiten. Ist die Fahrt zur Einsatzstelle Arbeitszeit, zählt sie mit. Acht Stunden Arbeit plus zwei Stunden Fahrt bei einem Tageslohn für acht Stunden bedeutet: Der effektive Stundenlohn liegt 20 Prozent unter dem vereinbarten Satz. Eine geringere Vergütung von Fahrtzeiten ist zulässig – aber nur, solange der Mindestlohn über alle Stunden hinweg gewahrt bleibt.

Pauschal abgezogene Pausen, die nicht genommen wurden. Wird eine Pause automatisch abgezogen, obwohl durchgearbeitet wurde, fehlt diese Zeit in der Vergütung.

Unbezahlte Überstunden. Werden Überstunden weder ausgezahlt noch auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, sinkt der effektive Stundenlohn mit jeder zusätzlichen Stunde.

Rüst- und Umkleidezeiten. Beladen des Fahrzeugs, Werkzeugausgabe, betrieblich vorgeschriebenes Umkleiden – sofern Arbeitszeit, zählen diese Zeiten mit.

Der gemeinsame Nenner: Ohne vollständige Erfassung aller Zeitarten lässt sich der effektive Stundenlohn nicht berechnen. Und ohne diese Berechnung bleibt ein Verstoß so lange unentdeckt, bis der Zoll oder ein ehemaliger Mitarbeitender ihn aufdeckt.

Kontrolle und Bußgelder

Zuständig ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung. Sie prüft unangekündigt und gleicht auf der Baustelle ab, ob für jede angetroffene Person Aufzeichnungen vorliegen.

VerstoßBußgeldrahmen
Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahltbis 500.000 €
Aufzeichnungspflicht verletztbis 30.000 €
Unterlagen nicht bereitgehaltenbis 30.000 €

Hinzu kommen mittelbare Folgen, die oft schwerer wiegen als das Bußgeld: Ab bestimmten Beträgen droht der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren sowie die Eintragung ins Wettbewerbsregister. Für Betriebe, die regelmäßig öffentliche Aufträge ausführen, kann ein einzelner Verstoß den Zugang zu einem ganzen Marktsegment kosten.

Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen kommen ebenfalls hinzu – berechnet auf den geschuldeten, nicht auf den gezahlten Lohn.

Häufige Fragen zum Mindestlohn

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.