Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Regelungen, Pflichten und geplante Novelle

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Was regelt das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist das zentrale deutsche Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor überlanger Arbeitszeit. Es legt fest, wie lange am Tag gearbeitet werden darf, wann Pausen einzulegen sind, wie viel Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen liegen muss und unter welchen Bedingungen an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf.

Das Gesetz verfolgt zwei Ziele: den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Es setzt damit die europäische Arbeitszeitrichtlinie in nationales Recht um.

Wichtig für das Verständnis: Das ArbZG regelt die Grenzen der Arbeitszeit, nicht deren Vergütung. Fragen zur Bezahlung von Überstunden oder Zuschlägen richten sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Abgrenzung zum Arbeitsschutzgesetz

Beide Gesetze werden häufig verwechselt. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt allgemeine Schutzmaßnahmen im Betrieb – aus ihm leitet das Bundesarbeitsgericht die Pflicht zur Zeiterfassung ab. Das Arbeitszeitgesetz regelt dagegen konkret die zulässige Dauer und Lage der Arbeitszeit.

Höchstarbeitszeit: acht oder zehn Stunden?

Die werktägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden. Sie darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden – allerdings nur unter einer Bedingung: Innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen muss der Durchschnitt wieder bei acht Stunden werktäglich liegen.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:

Werktage sind Montag bis Samstag. Das Gesetz kennt keine Fünf-Tage-Woche. Rechnerisch ergibt sich daraus eine zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt, im Einzelfall bis zu 60 Stunden.

Pausen zählen nicht mit. Die Höchstarbeitszeit bezieht sich auf die reine Arbeitszeit ohne Ruhepausen. Wer zehn Stunden arbeitet und 45 Minuten Pause macht, ist elf Stunden im Betrieb – das ist zulässig.

Ruhepausen: 30 oder 45 Minuten

Die Pausenregelung ist gestaffelt:

ArbeitszeitMindestpause
bis 6 Stundenkeine Pause vorgeschrieben
mehr als 6 bis 9 Stunden30 Minuten
mehr als 9 Stunden45 Minuten

Die Pause darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kürzere Unterbrechungen zählen nicht als Ruhepause.

Entscheidend ist außerdem: Eine Pause muss im Voraus feststehen und der Beschäftigte muss frei über sie verfügen können. Wer während der Mittagspause erreichbar sein muss, macht keine Pause im Sinne des Gesetzes – die Zeit gilt als Arbeitszeit.

Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten.

Ruhezeit: elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit folgen. Diese Vorgabe ist in der Praxis häufig die kritischste – sie wird schnell verletzt, ohne dass es jemandem auffällt.

Ein Beispiel: Wer abends um 21:00 Uhr die Baustelle verlässt, darf am nächsten Tag frühestens um 8:00 Uhr wieder beginnen. Ist der Arbeitsbeginn regulär auf 7:00 Uhr gesetzt, liegt ein Verstoß vor.

In bestimmten Bereichen – darunter Gaststätten, Krankenhäuser und die Landwirtschaft – darf die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn der Ausgleich innerhalb eines Monats erfolgt.

Sonn- und Feiertagsarbeit

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr. Das Gesetz sieht jedoch zahlreiche Ausnahmen vor, unter anderem für Notdienste, Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe und Energieversorgung.

Wird ausnahmsweise an einem Sonntag gearbeitet, muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden; bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Ein verbreiteter Irrtum: Das ArbZG schreibt keine Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit vor. Ein Anspruch darauf ergibt sich erst aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag – steuerfrei sind solche Zuschläge dann im gesetzlich festgelegten Rahmen.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht?

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind unter anderem:

  • Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
  • Chefärzte sowie Leiter öffentlicher Dienststellen
  • Beschäftigte unter 18 Jahren – für sie gilt das strengere Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Selbstständige und Unternehmer, da sie keine Arbeitnehmer sind

Für einzelne Branchen bestehen zusätzliche Sonderregelungen, etwa die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr.

Die Ausnahme für leitende Angestellte wird in der Praxis oft zu weit ausgelegt. Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die tatsächliche Befugnis zu eigenverantwortlichen Personalentscheidungen. Ein Bauleiter ist in der Regel kein leitender Angestellter.

Die geplante Novelle des Arbeitszeitgesetzes

Eine Reform des Gesetzes befindet sich seit mehreren Jahren in Vorbereitung. Nach dem bisherigen Stand sind insbesondere vorgesehen:

  • die grundsätzlich elektronische Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit,
  • die Aufzeichnung am Tag der Arbeitsleistung,
  • Erleichterungen für Kleinstbetriebe unterhalb einer bestimmten Beschäftigtenzahl,
  • der Übergang von einer täglichen zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit, um flexiblere Modelle zu ermöglichen.

Der letzte Punkt ist der weitreichendste: Er würde längere Einzeltage erlauben, solange die Wochengrenze eingehalten wird – für Montage- und Baustellenbetriebe eine spürbare Erleichterung.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Novelle nicht in Kraft. Es gilt weiterhin die tägliche Höchstarbeitszeit. Unabhängig davon besteht die Pflicht zur Zeiterfassung bereits heute – sie ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz.

Das ArbZG in der Praxis: Baustelle, Montage und Außendienst

In Betrieben mit mobilen Teams entstehen Verstöße selten aus Absicht, sondern aus dem Ablauf. Wie die Baustellenzeiterfassung organisiert ist, entscheidet daher mit darüber, ob das Gesetz eingehalten wird. Vier Konstellationen treten besonders häufig auf.

Fahrtzeit und Höchstarbeitszeit

Fährt ein Mitarbeitender auf Weisung des Arbeitgebers vom Betrieb zur Baustelle, ist das regelmäßig Arbeitszeit – und zählt damit auf die Zehn-Stunden-Grenze an. Wer acht Stunden auf der Baustelle arbeitet und zweimal 90 Minuten fährt, liegt bei elf Stunden und damit über der zulässigen Grenze.

Die Elf-Stunden-Ruhezeit bei langen Anfahrten

Spät zurück, früh wieder los: Bei auswärtigen Einsätzen wird die Ruhezeit häufig unterschritten. Der Verstoß fällt erst auf, wenn die Zeiten systematisch erfasst werden – bei handschriftlichen Stundenzetteln bleibt er unsichtbar.

Pausen, die keine sind

Auf der Baustelle wird oft „nebenbei“ gegessen, während auf Material oder den nächsten Gewerk gewartet wird. Bereitschaft ist keine Pause. Wird die Pause nur pauschal abgezogen, aber tatsächlich nicht genommen, fehlt sie in der Dokumentation und in der Vergütung.

Samstagsarbeit

Der Samstag ist ein Werktag im Sinne des ArbZG. Sechs Tage à zehn Stunden sind theoretisch zulässig – aber nur, wenn der Durchschnitt im Ausgleichszeitraum wieder bei acht Stunden liegt. Nachweisen lässt sich das nur über eine durchgehende Erfassung, in der Regel geführt als Arbeitszeitkonto.

Bußgelder bei Verstößen

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Wer vorsätzlich handelt und dabei Gesundheit oder Arbeitskraft von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar.

Adressat ist der Arbeitgeber, nicht der Beschäftigte. Die Aussage „der Mitarbeiter wollte durcharbeiten“ entlastet nicht – die Einhaltung zu organisieren und zu kontrollieren ist Aufgabe des Betriebs.

Zuständig für die Kontrolle sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder, deren Bezeichnung regional variiert.

  • Grundsätzlich acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise bis zu zehn Stunden. Die Verlängerung ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
  • Mindestens elf Stunden ununterbrochen. In einzelnen Branchen ist eine Verkürzung auf zehn Stunden zulässig, wenn der Ausgleich innerhalb eines Monats erfolgt.
  • Ab mehr als sechs Stunden Arbeitszeit sind 30 Minuten vorgeschrieben, ab mehr als neun Stunden 45 Minuten. Die Pause kann in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  • Fahrten auf Weisung des Arbeitgebers, etwa vom Betrieb zur Einsatzstelle, sind regelmäßig Arbeitszeit. Der Weg von der Wohnung zur ersten Einsatzstelle ist dagegen typischerweise Wegezeit – sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes bestimmt.
  • Ja. Der Umfang der Beschäftigung ändert nichts an der Anwendbarkeit. Auch für geringfügig Beschäftigte gelten Höchstarbeitszeit, Pausen- und Ruhezeitregelungen.
  • Bis zu 30.000 Euro. Bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft kommt eine Freiheits- oder Geldstrafe in Betracht.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.