Was ist eine Freistellung?
Eine Freistellung – auch Suspendierung genannt – ist die Befreiung eines Beschäftigten von der Pflicht zur Arbeitsleistung, während das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Wer freigestellt ist, muss weder arbeiten noch am Arbeitsplatz erscheinen.
Sie kann einvernehmlich vereinbart oder in engen Grenzen vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden. Von anderen Abwesenheiten unterscheidet sie sich klar: Der Urlaubsanspruch beruht auf dem Bundesurlaubsgesetz, die Krankmeldung auf einer Arbeitsunfähigkeit – die Freistellung dagegen entbindet unabhängig davon von der Arbeitspflicht.
Die beiden Achsen der Freistellung
Jede Freistellung lässt sich anhand zweier Merkmale einordnen. Erst die Kombination bestimmt die Rechtsfolgen.
| Bedeutung | |
|---|---|
| bezahlt | Das Gehalt wird weitergezahlt |
| unbezahlt | Kein Entgelt für die Dauer der Freistellung |
| widerruflich | Der Arbeitgeber kann jederzeit zur Arbeit zurückrufen |
| unwiderruflich | Kein Rückruf mehr möglich |
Ein allgemeiner Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht nicht. Eine bezahlte Freistellung setzt eine Rechtsgrundlage voraus – Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
Bezahlte Freistellung: die wichtigsten Fälle
§ 616 BGB – persönliche Verhinderung
Die zentrale gesetzliche Grundlage ist § 616 BGB: Beschäftigte behalten den Vergütungsanspruch, wenn sie unverschuldet und aus einem in ihrer Person liegenden Grund vorübergehend an der Arbeit gehindert sind.
Typische Fälle sind:
- ein medizinisch notwendiger Arztbesuch, der sich nicht außerhalb der Arbeitszeit legen lässt
- ein Todesfall im engen Familienkreis
- persönliche Unglücksfälle wie Einbruch oder Brand
- die kurzfristige Aufsichtspflicht für ein erkranktes Kind
Zwei Punkte sind wichtig: Der Grund muss in der persönlichen Sphäre des Beschäftigten liegen, und § 616 BGB ist dispositiv – Arbeits- oder Tarifvertrag können ihn einschränken oder ganz ausschließen. Viele Verträge tun das. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt daher immer.
Weitere gesetzliche Fälle
- Stellensuche nach Kündigung – ein Anspruch auf Freistellung zur Bewerbung nach § 629 BGB
- Erholungsurlaub – die häufigste Form bezahlter Freistellung überhaupt
- Berufsschule für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
- Betriebsratstätigkeit im erforderlichen Umfang
Grundprinzip der bezahlten Freistellung: Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden.
Unbezahlte Freistellung
Auf eine unbezahlte Freistellung besteht kein allgemeiner Anspruch – sie ist Verhandlungssache oder ergibt sich aus besonderen gesetzlichen Regelungen.
Der wichtigste gesetzliche Fall ist die Elternzeit: Eltern haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung ihres Kindes für bis zu drei Jahre. Weitere Fälle sind das Sabbatical oder eine längere persönliche Auszeit, die individuell vereinbart wird.
Während einer unbezahlten Freistellung ruht in der Regel auch der Sozialversicherungsschutz nach einer gewissen Zeit – ein Punkt, der vorab geklärt werden sollte.
Freistellung bei Kündigung
Der häufigste Anwendungsfall in der Praxis – und der mit den meisten Fehlern.
Nach einer Kündigung wird der Beschäftigte oft bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt, um die Übergangszeit zu gestalten. In der Regel handelt es sich um eine bezahlte Freistellung. Zwei Dinge müssen dabei stimmen:
Die Vergütung muss ausdrücklich fortgezahlt werden. Sonst kann der Arbeitgeber in Annahmeverzug nach § 615 BGB geraten – der Vergütungsanspruch besteht dann ohnehin fort, ähnlich wie bei anderen Fällen des Betriebsrisikos, dargestellt im Beitrag zur Kurzarbeit. Der Arbeitgeber gewinnt durch eine unklare Freistellung also nichts.
Der Resturlaub lässt sich nur unwiderruflich anrechnen. Soll der offene Urlaub mit der Freistellung abgegolten werden, muss sie unwiderruflich erklärt werden – ausdrücklich „unter Anrechnung etwaiger Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche“. Bei einer widerruflichen Freistellung ist die Anrechnung unwirksam: Wer jederzeit zurückgerufen werden kann, hat keinen echten Urlaub. Der Anspruch bleibt dann bestehen und ist bei Beendigung abzugelten.
Diese Unterscheidung wird regelmäßig übersehen und ist teuer: Eine widerrufliche Freistellung „unter Anrechnung des Urlaubs“ bringt dem Betrieb die Urlaubsabgeltung trotzdem ein.
Was das für die Erfassung bedeutet
Freistellungen sind Abwesenheiten mit unterschiedlichen Folgen für Entgelt, Urlaub und Sozialversicherung. Für die betriebliche Verwaltung ergeben sich klare Anforderungen:
- Eigene Abwesenheitsart je Freistellungsform, getrennt von Urlaub und Krankheit
- Bezahlt oder unbezahlt hinterlegt, wegen der Entgeltfolgen
- Anrechnung auf den Resturlaub dokumentiert, nur bei unwiderruflicher Freistellung
- Dauer und Grundlage nachvollziehbar – § 616 BGB, Kündigung, Elternzeit
Werden Abwesenheiten ohnehin zentral geführt, lassen sich Freistellungen, Urlaub und Krankheit sauber trennen und ihre Wirkung auf Salden und Entgelt korrekt abbilden. Der Zusammenhang mit dem Arbeitszeitkonto ist dabei zu beachten, weil manche Freistellungen mit Guthaben verrechnet werden. Wie sich Abwesenheiten und ihre Folgen in einem System führen lassen, zeigt das Arbeitszeitmanagement für Betriebe im Handwerk.
- Arbeitszeiten mobil erfassen
- Baustellen und Projekte zuordnen
- Urlaub und Abwesenheiten verwalten
- Lohnabrechnung vorbereiten
- Auswertungen per Klick erstellen
Häufige Fragen zur Freistellung
- Was bedeutet Freistellung?Die Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigte muss weder arbeiten noch am Arbeitsplatz erscheinen.
- Wird das Gehalt während der Freistellung weitergezahlt?Das hängt von der Form ab. Eine bezahlte Freistellung setzt eine Rechtsgrundlage voraus. Auf eine unbezahlte Freistellung besteht kein allgemeiner Anspruch.
- Was ist der Unterschied zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung?Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber jederzeit zur Arbeit zurückrufen. Bei einer unwiderruflichen ist das ausgeschlossen. Nur bei der unwiderruflichen lässt sich Resturlaub wirksam anrechnen.
- Kann Resturlaub mit der Freistellung verrechnet werden?Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung und wenn die Anrechnung ausdrücklich erklärt wird. Bei einer widerruflichen Freistellung ist die Anrechnung unwirksam.
- Was regelt § 616 BGB?Den Anspruch auf bezahlte Freistellung bei vorübergehender, unverschuldeter Verhinderung aus persönlichen Gründen – etwa bei einem Todesfall oder einem nicht verschiebbaren Arztbesuch. Die Regelung kann durch Vertrag eingeschränkt werden.
- Habe ich Anspruch auf unbezahlte Freistellung?Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Ausnahmen sind gesetzliche Fälle wie die Elternzeit oder individuell vereinbarte Auszeiten.
- Was ist bei einer Freistellung nach Kündigung zu beachten?Die Fortzahlung der Vergütung sollte ausdrücklich erklärt werden, und die Anrechnung des Resturlaubs funktioniert nur bei einer unwiderruflichen Freistellung.