Freistellung: Formen, Bezahlung und Urlaubsanrechnung

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Was ist eine Freistellung?

Eine Freistellung – auch Suspendierung genannt – ist die Befreiung eines Beschäftigten von der Pflicht zur Arbeitsleistung, während das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Wer freigestellt ist, muss weder arbeiten noch am Arbeitsplatz erscheinen.

Sie kann einvernehmlich vereinbart oder in engen Grenzen vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden. Von anderen Abwesenheiten unterscheidet sie sich klar: Der Urlaubsanspruch beruht auf dem Bundesurlaubsgesetz, die Krankmeldung auf einer Arbeitsunfähigkeit – die Freistellung dagegen entbindet unabhängig davon von der Arbeitspflicht.

Die beiden Achsen der Freistellung

Jede Freistellung lässt sich anhand zweier Merkmale einordnen. Erst die Kombination bestimmt die Rechtsfolgen.

Bedeutung
bezahltDas Gehalt wird weitergezahlt
unbezahltKein Entgelt für die Dauer der Freistellung
widerruflichDer Arbeitgeber kann jederzeit zur Arbeit zurückrufen
unwiderruflichKein Rückruf mehr möglich

Ein allgemeiner Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht nicht. Eine bezahlte Freistellung setzt eine Rechtsgrundlage voraus – Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Bezahlte Freistellung: die wichtigsten Fälle

§ 616 BGB – persönliche Verhinderung

Die zentrale gesetzliche Grundlage ist § 616 BGB: Beschäftigte behalten den Vergütungsanspruch, wenn sie unverschuldet und aus einem in ihrer Person liegenden Grund vorübergehend an der Arbeit gehindert sind.

Typische Fälle sind:

  • ein medizinisch notwendiger Arztbesuch, der sich nicht außerhalb der Arbeitszeit legen lässt
  • ein Todesfall im engen Familienkreis
  • persönliche Unglücksfälle wie Einbruch oder Brand
  • die kurzfristige Aufsichtspflicht für ein erkranktes Kind

Zwei Punkte sind wichtig: Der Grund muss in der persönlichen Sphäre des Beschäftigten liegen, und § 616 BGB ist dispositiv – Arbeits- oder Tarifvertrag können ihn einschränken oder ganz ausschließen. Viele Verträge tun das. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt daher immer.

Weitere gesetzliche Fälle

  • Stellensuche nach Kündigung – ein Anspruch auf Freistellung zur Bewerbung nach § 629 BGB
  • Erholungsurlaub – die häufigste Form bezahlter Freistellung überhaupt
  • Berufsschule für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Betriebsratstätigkeit im erforderlichen Umfang

Grundprinzip der bezahlten Freistellung: Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden.

Unbezahlte Freistellung

Auf eine unbezahlte Freistellung besteht kein allgemeiner Anspruch – sie ist Verhandlungssache oder ergibt sich aus besonderen gesetzlichen Regelungen.

Der wichtigste gesetzliche Fall ist die Elternzeit: Eltern haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung ihres Kindes für bis zu drei Jahre. Weitere Fälle sind das Sabbatical oder eine längere persönliche Auszeit, die individuell vereinbart wird.

Während einer unbezahlten Freistellung ruht in der Regel auch der Sozialversicherungsschutz nach einer gewissen Zeit – ein Punkt, der vorab geklärt werden sollte.

Freistellung bei Kündigung

Der häufigste Anwendungsfall in der Praxis – und der mit den meisten Fehlern.

Nach einer Kündigung wird der Beschäftigte oft bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt, um die Übergangszeit zu gestalten. In der Regel handelt es sich um eine bezahlte Freistellung. Zwei Dinge müssen dabei stimmen:

Die Vergütung muss ausdrücklich fortgezahlt werden. Sonst kann der Arbeitgeber in Annahmeverzug nach § 615 BGB geraten – der Vergütungsanspruch besteht dann ohnehin fort, ähnlich wie bei anderen Fällen des Betriebsrisikos, dargestellt im Beitrag zur Kurzarbeit. Der Arbeitgeber gewinnt durch eine unklare Freistellung also nichts.

Der Resturlaub lässt sich nur unwiderruflich anrechnen. Soll der offene Urlaub mit der Freistellung abgegolten werden, muss sie unwiderruflich erklärt werden – ausdrücklich „unter Anrechnung etwaiger Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche“. Bei einer widerruflichen Freistellung ist die Anrechnung unwirksam: Wer jederzeit zurückgerufen werden kann, hat keinen echten Urlaub. Der Anspruch bleibt dann bestehen und ist bei Beendigung abzugelten.

Diese Unterscheidung wird regelmäßig übersehen und ist teuer: Eine widerrufliche Freistellung „unter Anrechnung des Urlaubs“ bringt dem Betrieb die Urlaubsabgeltung trotzdem ein.

Was das für die Erfassung bedeutet

Freistellungen sind Abwesenheiten mit unterschiedlichen Folgen für Entgelt, Urlaub und Sozialversicherung. Für die betriebliche Verwaltung ergeben sich klare Anforderungen:

  • Eigene Abwesenheitsart je Freistellungsform, getrennt von Urlaub und Krankheit
  • Bezahlt oder unbezahlt hinterlegt, wegen der Entgeltfolgen
  • Anrechnung auf den Resturlaub dokumentiert, nur bei unwiderruflicher Freistellung
  • Dauer und Grundlage nachvollziehbar – § 616 BGB, Kündigung, Elternzeit

Werden Abwesenheiten ohnehin zentral geführt, lassen sich Freistellungen, Urlaub und Krankheit sauber trennen und ihre Wirkung auf Salden und Entgelt korrekt abbilden. Der Zusammenhang mit dem Arbeitszeitkonto ist dabei zu beachten, weil manche Freistellungen mit Guthaben verrechnet werden. Wie sich Abwesenheiten und ihre Folgen in einem System führen lassen, zeigt das Arbeitszeitmanagement für Betriebe im Handwerk.

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Häufige Fragen zur Freistellung

  • Die Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigte muss weder arbeiten noch am Arbeitsplatz erscheinen.
  • Das hängt von der Form ab. Eine bezahlte Freistellung setzt eine Rechtsgrundlage voraus. Auf eine unbezahlte Freistellung besteht kein allgemeiner Anspruch.
  • Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber jederzeit zur Arbeit zurückrufen. Bei einer unwiderruflichen ist das ausgeschlossen. Nur bei der unwiderruflichen lässt sich Resturlaub wirksam anrechnen.
  • Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung und wenn die Anrechnung ausdrücklich erklärt wird. Bei einer widerruflichen Freistellung ist die Anrechnung unwirksam.
  • Den Anspruch auf bezahlte Freistellung bei vorübergehender, unverschuldeter Verhinderung aus persönlichen Gründen – etwa bei einem Todesfall oder einem nicht verschiebbaren Arztbesuch. Die Regelung kann durch Vertrag eingeschränkt werden.
  • Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Ausnahmen sind gesetzliche Fälle wie die Elternzeit oder individuell vereinbarte Auszeiten.
  • Die Fortzahlung der Vergütung sollte ausdrücklich erklärt werden, und die Anrechnung des Resturlaubs funktioniert nur bei einer unwiderruflichen Freistellung.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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