Kurzarbeit: Voraussetzungen, Kurzarbeitergeld und Saison-KUG

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Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass die regelmäßige Arbeitszeit in einem Betrieb vorübergehend verkürzt wird – bis hin zur vollständigen Einstellung der Arbeit, der sogenannten Kurzarbeit null. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, Lohn wird nur noch für die tatsächlich geleistete Zeit gezahlt.

Den Entgeltausfall gleicht die Agentur für Arbeit teilweise durch Kurzarbeitergeld aus. Geregelt ist das in §§ 95 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch.

Der Zweck ist Beschäftigungssicherung: Betriebe sollen eingearbeitete Fachkräfte über einen vorübergehenden Auftragsrückgang halten können, statt sie zu entlassen und später neu suchen zu müssen. Im Handwerk mit seinem Fachkräftemangel ist das oft das entscheidende Argument.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Erheblicher Arbeitsausfall

Der Ausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und unvermeidbar sein.

Als erheblich gilt er, wenn im jeweiligen Monat mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent haben.

Unvermeidbar heißt: Zuerst müssen andere Mittel ausgeschöpft werden. Dazu gehören der Abbau von Urlaub aus dem Vorjahr und – besonders wichtig – die Auflösung von Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto.

Rechtliche Grundlage im Betrieb

Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen. Erforderlich ist eine Grundlage durch

  • Tarifvertrag,
  • Betriebsvereinbarung – bei bestehendem Betriebsrat unterliegt die Einführung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung, oder
  • Zustimmung der einzelnen Beschäftigten.

Ohne eine dieser Grundlagen bleibt der volle Vergütungsanspruch bestehen, auch wenn die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bewilligt hat.

Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen, und zwar in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine rückwirkende Anzeige für vergangene Monate ist nicht möglich.

Erst nach der Anzeige folgt der eigentliche Leistungsantrag mit der Abrechnungsliste. Diese Reihenfolge wird häufig verwechselt – und eine versäumte Anzeige kostet einen ganzen Monat.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

SituationSatz
ohne Kind im Haushalt60 % der Nettoentgeltdifferenz
mit mindestens einem Kind67 % der Nettoentgeltdifferenz

Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Nettoentgelt, das ohne Ausfall angefallen wäre (Soll-Entgelt), und dem tatsächlich erzielten Nettoentgelt (Ist-Entgelt).

Die Bezugsdauer beträgt grundsätzlich zwölf Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung verlängert werden – in Krisenzeiten ist das mehrfach geschehen.

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Für Beschäftigte bedeutet das häufig eine Nachzahlung bei der Einkommensteuererklärung, die zudem für das betreffende Jahr verpflichtend wird.

Saison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe

Für Baubetriebe gibt es eine eigene, deutlich günstigere Regelung.

Die Schlechtwetterzeit

Die Schlechtwetterzeit läuft jedes Jahr vom 1. Dezember bis zum 31. März. In diesem Zeitraum können Betriebe des Baugewerbes Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.

Begünstigt sind unter anderem das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckerhandwerk, der Gerüstbau sowie der Garten- und Landschaftsbau.

Ausgeglichen werden sowohl witterungsbedingte als auch auftragsbedingte Arbeitsausfälle.

Was anders ist als beim regulären Kurzarbeitergeld

KurzarbeitergeldSaison-Kurzarbeitergeld
Zeitraumganzjährig1.12. – 31.3.
Anzeige erforderlichjanein
Mindestausfall10 % der Belegschaftkeine Schwelle
Ab welcher Stundenach Erreichen der Schwelleab der ersten Ausfallstunde
Ergänzende LeistungenkeineWintergeld
Sozialversicherungsbeiträgeteilweise erstattetErstattung möglich

Die entfallende Anzeigepflicht und die fehlende Schwelle machen einen erheblichen praktischen Unterschied: Ein einzelner verregneter Tag kann bereits abgerechnet werden.

Finanziert werden Saison-Kug und Wintergeld nicht aus der Arbeitslosenversicherung, sondern aus der Winterbeschäftigungsumlage, die Baubetriebe ohnehin zahlen.

Arbeitszeitguthaben zuerst

Die zentrale Voraussetzung: Der Betrieb muss zuvor Arbeitszeitguthaben aufgebaut haben und diese zur Vermeidung von Saison-Kug einsetzen.

Praktisch heißt das, dass die Mehrstunden aus der Sommersaison auf einem Arbeitszeitkonto verbucht und im Winter abgebaut werden. Erst wenn das Guthaben aufgebraucht ist, greift das Saison-Kug.

Wer im Sommer keine Guthaben aufbaut oder sie laufend auszahlt, verliert diese Möglichkeit – und damit auch den Anspruch auf das Zuschuss-Wintergeld.

Wintergeld: MWG und ZWG

Zwei ergänzende Leistungen, die regelmäßig verwechselt werden:

Mehraufwands-WintergeldZuschuss-Wintergeld
KürzelMWGZWG
Höhe1,00 € je Stunde2,50 € je Stunde
Wofürtatsächlich geleistete Arbeitsstundenausgefallene Stunden, die durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden
Zeitraum15.12. bis letzter Tag im Februargesamte Schlechtwetterzeit
StundengrenzenDezember bis 90, Januar und Februar bis je 180 Stundenkeine

Beide Leistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei und werden an die Beschäftigten ausgezahlt.

Die Logik dahinter: Das MWG belohnt, wer trotz Kälte auf der Baustelle weiterarbeitet. Das ZWG belohnt, wer statt Saison-Kug zunächst sein Arbeitszeitguthaben abbaut.

Rechenbeispiel MWG: Ein Monteur leistet im Januar 170 berücksichtigungsfähige Arbeitsstunden. Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 170 × 1,00 Euro = 170 Euro – steuer- und beitragsfrei, zusätzlich zum Lohn.

Bei einer Kolonne von zehn Personen sind das allein für einen Monat 1.700 Euro, die nicht abgerufen werden, wenn die Stunden nicht korrekt gemeldet werden.

Kurzarbeit und Zeiterfassung

Hier liegt der Punkt, an dem viele Anträge scheitern oder unvollständig bleiben.

Der Leistungsantrag verlangt eine Abrechnungsliste je Beschäftigtem und Monat mit Soll-Stunden, Ist-Stunden und Ausfallstunden. Die Agentur für Arbeit prüft diese Angaben nach Ende der Schlechtwetterzeit abschließend – und kann Nachweise verlangen.

Wintergeld wird zudem je Stunde berechnet. Jede nicht erfasste Arbeitsstunde im Januar ist ein nicht abgerufener Euro; jede falsch zugeordnete Ausfallstunde ist ein Fehler in der Abrechnung.

Erforderlich sind daher:

  • Soll- und Ist-Stunden je Person und Tag
  • Getrennte Zeitarten für Arbeitszeit, Ausfallstunden und Guthabenabbau
  • Saldo des Arbeitszeitkontos, laufend nachvollziehbar
  • Zuordnung zur Baustelle, um witterungsbedingte Ausfälle zu belegen
  • Zeitnahe Erfassung – rückwirkend rekonstruierte Zettel halten einer Prüfung schlecht stand

Diese Anforderungen decken sich weitgehend mit dem, was eine ordentliche Zeiterfassung ohnehin leistet.

Ein handschriftlicher Stundenzettel, der am Monatsende eingesammelt wird, liefert diese Daten nicht in prüfbarer Form. Werden die Zeiten dagegen täglich auf der Baustelle erfasst, entstehen Abrechnungsliste und Stundenmeldung aus demselben Datenbestand – siehe Lohnvorbereitung.

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Was Kurzarbeit nicht ist: Minusstunden

Eine Abgrenzung, die in Baubetrieben regelmäßig falsch gehandhabt wird.

Fällt Arbeit aus, weil der Arbeitgeber keine zuweisen kann – Auftragsmangel, Materialmangel, Schlechtwetter ohne Saison-Kug –, trägt er nach § 615 BGB das Betriebsrisiko. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, und die Stunden dürfen nicht als Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden.

Zulässige Wege sind stattdessen:

  • Abbau vorhandener Arbeitszeitguthaben, sofern vereinbart
  • Kurzarbeit auf einer wirksamen Rechtsgrundlage
  • Saison-Kug in der Schlechtwetterzeit

Wer einen Regentag im Juli einfach als Minusstunden bucht, riskiert Nachzahlungen – und verschenkt zugleich die Möglichkeit, den Ausfall über eine der drei Varianten abzufedern.

Häufige Fragen zur Kurzarbeit

  • 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind im Haushalt 67 Prozent.
  • Nein. Erforderlich ist eine Grundlage durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Zustimmung der Beschäftigten. Ohne sie bleibt der volle Vergütungsanspruch bestehen.
  • Der Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März, in dem Betriebe des Baugewerbes Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld in Anspruch nehmen können.
  • Saison-Kug gilt nur in der Schlechtwetterzeit, erfordert keine Anzeige, kennt keine Mindestausfallschwelle und wird ab der ersten Ausfallstunde geleistet. Zudem gibt es ergänzend Wintergeld.
  • Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,00 Euro je geleisteter Arbeitsstunde vom 15. Dezember bis Ende Februar, das Zuschuss-Wintergeld 2,50 Euro je ausgefallener Stunde, die durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen wird.
  • Ja. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein; vorhandene Guthaben sind zuvor einzusetzen. Beim Saison-Kug ist der Aufbau von Guthaben zugleich Voraussetzung für das Zuschuss-Wintergeld.
  • Nein. Fehlt Arbeit, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko nach § 615 BGB. Der Ausgleich erfolgt über Arbeitszeitguthaben, Kurzarbeit oder Saison-Kug.
  • Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Eine Steuererklärung wird für das betreffende Jahr verpflichtend.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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