Arbeitsvertrag: Pflichtinhalte, Schriftform und Besonderheiten im Handwerk

Inhaltsverzeichnis

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Was ist ein Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag ist in § 611a BGB geregelt. Er ist ein Sonderfall des Dienstvertrags und begründet ein Arbeitsverhältnis: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten; der Arbeitgeber verpflichtet sich, dafür eine Vergütung zu zahlen.

Das Merkmal der Weisungsgebundenheit ist entscheidend: Wer Ort, Zeit und Art der Arbeit vom Auftraggeber bestimmt bekommt und in dessen Betrieb eingegliedert ist, ist Arbeitnehmer – unabhängig davon, wie das Verhältnis bezeichnet wird. Wer formal als Selbstständiger auftritt, aber faktisch weisungsgebunden arbeitet, gilt als scheinselbstständig.

Davon zu unterscheiden sind:

  • Werkvertrag (§ 631 BGB): Der Auftragnehmer schuldet einen Erfolg, nicht eine Tätigkeit – und haftet für Mängel am Werk
  • Dienstvertrag (§ 611 BGB): Geschuldet ist die Dienstleistung selbst, kein bestimmtes Ergebnis; keine Weisungsgebundenheit
  • Ausbildungsvertrag: Sonderform nach Berufsbildungsgesetz (BBiG), zwingend schriftlich

Schriftform: Was wirklich gilt

Ein Arbeitsvertrag muss grundsätzlich nicht schriftlich geschlossen werden. Er entsteht auch mündlich oder konkludent – durch die einvernehmliche Aufnahme der Tätigkeit.

Zwei wichtige Ausnahmen:

Befristete Arbeitsverträge erfordern zwingend die Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Fehlt sie, gilt das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristet. Eine eingescannte Unterschrift reicht nicht aus – das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dies in einem Urteil (Az. 23 Sa 1133/21) klar bestätigt: Nur eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis.

Nachweisgesetz (NachwG): Auch wenn der mündliche Vertrag wirksam ist, muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, unterschreiben und aushändigen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Seit der Reform zum 1. August 2022 müssen bestimmte Angaben sogar bereits am ersten Arbeitstag bzw. nach sieben Kalendertagen vorliegen. Die elektronische Form ist für den Nachweis ausdrücklich ausgeschlossen.

Pflichtinhalte nach dem Nachweisgesetz

Seit der NachwG-Reform vom 1. August 2022 sind folgende Angaben Pflicht – vollständig, schriftlich, eigenhändig unterzeichnet:

AngabeFrist
Name und Anschrift beider Parteien1. Arbeitstag
Beginn des Arbeitsverhältnisses1. Arbeitstag
Arbeitsort (oder Hinweis auf wechselnde Einsätze)1. Arbeitstag
Beschreibung der Tätigkeit7 Kalendertage
Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts inkl. Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Fälligkeit und Auszahlungsweise7 Kalendertage
Vereinbarte Arbeitszeit, Überstundenregelung, Schichtsystem7 Kalendertage
Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs1 Monat
Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)1 Monat
Kündigungsfristen und -verfahren1 Monat
Hinweis auf anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen1 Monat
Betriebliche Altersversorgung (Name und Anschrift des Versorgungsträgers, sofern zugesagt)1 Monat

Verstöße gegen die Nachweispflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro je Verstoß geahndet werden (§ 4 NachwG).

Befristete und unbefristete Arbeitsverträge

Ein Arbeitsvertrag kann unbefristet oder befristet geschlossen werden.

Unbefristete Verträge sind der Regelfall. Sie enden nur durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Tod des Arbeitnehmers.

Befristete Verträge sind nur unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig:

  • Sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG): Maximal zwei Jahre, höchstens dreimal verlängerbar – nur bei Neubeginn ohne vorherige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber
  • Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG): Zum Beispiel zur Vertretung, für Projektarbeit oder bei saisonalem Bedarf – zeitlich nicht begrenzt, aber der Sachgrund muss tatsächlich bestehen

Im Baugewerbe und Handwerk ist die Befristung aus Sachgrund für Saisonarbeit oder bestimmte Bauprojekte verbreitet. Fehlt der Sachgrund oder die Schriftform, gilt der Vertrag als unbefristet.

Probezeit

Die Probezeit ist im Arbeitsvertrag optional, aber in der Praxis üblich. Sie darf maximal sechs Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB). In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Ist keine Probezeit vereinbart, gelten ab dem ersten Tag die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen.

Besonderheiten im Handwerk und Bau

Tarifvertrag als Rahmenbedingung

Im Bauhauptgewerbe gilt der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV). Er enthält abweichende Regelungen zu Arbeitszeit, Mehrarbeit, Zuschlägen und Urlaub, die dem Arbeitsvertrag vorgehen oder ihn ergänzen. Wer im Baugewerbe einen Arbeitsvertrag abschließt, ohne den anwendbaren Tarifvertrag zu kennen, kalkuliert Vergütung und Pflichten möglicherweise falsch.

Im Vertrag muss auf den anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich hingewiesen werden (§ 2 NachwG). Arbeitnehmer, die nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, unterliegen dem Tarifvertrag trotzdem, wenn er allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Arbeitsort: Baustelle statt Büro

Wer im Baugewerbe oder Handwerk beschäftigt ist, arbeitet selten an einem festen Ort. Der Arbeitsvertrag sollte deshalb entweder einen Hinweis auf wechselnde Einsatzorte enthalten oder einen regionalen Einsatzbereich definieren. Fehlt dieser Hinweis, kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht einseitig zu anderen Baustellen verschieben.

Bei Einsätzen mit längerer Entfernung greifen Regelungen zu Fahrtzeit als Arbeitszeit und zum Verpflegungsmehraufwand – beides sollte vertraglich oder per Verweis auf den Tarifvertrag geregelt sein.

Zuschläge und Sonderzahlungen

Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge müssen seit August 2022 explizit im Vertrag genannt werden – mit ihrer Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit. Ein pauschaler Verweis auf „gesetzliche Regelungen“ reicht nicht. Welche Zeitzuschläge im Bau und Handwerk üblich sind, zeigt der gleichnamige Beitrag.

Was Zeiterfassung mit dem Arbeitsvertrag zu tun hat

Ein Arbeitsvertrag legt die vereinbarte Arbeitszeit fest – aber ob diese eingehalten wird, zeigt nur die Praxis. Und die Praxis ist nur belegbar, wenn Arbeitszeiten aufgezeichnet werden.

Zwei konkrete Punkte:

Überstundenvergütung. Wer im Streitfall Überstunden geltend machen will, muss deren Anordnung oder Duldung durch den Arbeitgeber nachweisen können. Ohne Arbeitszeiterfassung ist das schwer – Gerichte verlangen konkrete Belege für geleistete Mehrarbeit.

Mindestlohnkontrolle. Der Mindestlohn gilt unabhängig vom Vertrag. Wer ihn nicht zahlt, haftet – auch wenn der Vertrag einen höheren Stundenlohn nennt, aber die tatsächlich geleisteten Stunden nicht erfasst werden und die monatliche Pauschale am Ende unter dem Mindestlohn liegt. Die Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG im Baugewerbe ist deshalb keine Bürokratieformalität, sondern unmittelbarer Selbstschutz.

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Häufige Fragen zum Arbeitsvertrag

  • Grundsätzlich nein – er kann auch mündlich geschlossen werden. Ausnahme: Befristungen müssen zwingend schriftlich vereinbart werden, sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber zusätzlich, die wesentlichen Bedingungen schriftlich niederzulegen und auszuhändigen.
  • Unter anderem: Probezeit, Überstundenregelung, Schichtsystem, Vergütungsbestandteile mit Fälligkeit und Auszahlungsweise, Fortbildungsansprüche sowie das Verfahren bei Kündigung. Einige Angaben müssen bereits am ersten Arbeitstag vorliegen.
  • Der Vertrag gilt automatisch als unbefristet. Eine eingescannte Unterschrift genügt nicht – es ist eine eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
  • Maximal sechs Monate. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, ohne dass Gründe genannt werden müssen.
  • Ja, wenn er allgemeinverbindlich erklärt wurde – das ist im Bauhauptgewerbe der Fall. Tarifliche Regelungen zu Lohn, Urlaub und Arbeitszeit gehen dem Einzelarbeitsvertrag in der Regel vor.
  • Nur bei befristeten Verträgen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Unbefristete Verträge enden nur durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder – in Ausnahmefällen – durch Anfechtung.
  • Beim Arbeitsvertrag schuldet der Arbeitnehmer weisungsgebundene Tätigkeit; der Arbeitgeber trägt das Risiko. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg und haftet für Mängel am Werk – ohne Weisungsgebundenheit.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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