Wegezeiten: Abgrenzung, Vergütung und Wegezeitentschädigung am Bau

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Was sind Wegezeiten?

Als Wegezeit bezeichnet man die Zeit, die ein Beschäftigter für den Weg zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstelle aufwendet – der klassische Arbeitsweg.

Der Begriff wird im Baugewerbe allerdings weiter verwendet: Dort meint „Wegezeit“ häufig die gesamte Fahrt zur Baustelle, auch wenn sie über den Betrieb führt oder mehrere Stunden dauert.

Wegezeit, Fahrtzeit, Reisezeit

BegriffWas gemeint istRegelmäßig Arbeitszeit
WegezeitWohnung ↔ Arbeitsstellenein
FahrtzeitFahrten zwischen Einsatzorten während des Arbeitstagesja
ReisezeitDienstreisen über größere Entfernungenje nach Fall

Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob eine Stunde bezahlt wird oder nicht – und ob sie auf die Höchstarbeitszeit angerechnet wird.

Sind Wegezeiten Arbeitszeit?

Beim klassischen Arbeitsweg lautet die Antwort: nein. Wer morgens zum Betrieb oder in die Werkstatt fährt, legt Wegezeit zurück. Sie ist weder Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes noch vergütungspflichtig.

Anders liegt es bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort – Monteuren, Servicetechnikern, Bauarbeitern auf wechselnden Baustellen. Für sie hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass bereits die Fahrt zur ersten Einsatzstelle Arbeitszeit ist.

Und sobald die Fahrt auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt – etwa vom Betrieb zur Baustelle oder ab einem angeordneten Sammelpunkt –, handelt es sich ohnehin um Arbeitszeit.

Die Abgrenzung im Einzelnen ist im Beitrag zur Fahrtzeit als Arbeitszeit ausgeführt. Für das Verständnis der tariflichen Regelung genügt hier: In der betrieblichen Praxis werden Anfahrten zur Baustelle häufig nicht als bezahlte Arbeitszeit behandelt – und genau diese Lücke schließt der Tarifvertrag.

Die Wegezeitentschädigung im Baugewerbe

Seit dem 1. Januar 2023 sieht der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe eine eigenständige Wegezeitentschädigung vor. Am 12. Juli 2023 wurde die Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich erklärt.

Das ist der entscheidende Punkt für die Praxis: Die Regelung gilt auch für Betriebe, die keinem Arbeitgeberverband angehören, sofern sie in den Anwendungsbereich des BRTV fallen. Mehr zur Wirkung solcher Erklärungen im Beitrag zum Tarifvertrag.

Was § 7 BRTV regelt

Vier Ansprüche stehen nebeneinander und werden regelmäßig vermischt:

AnspruchWofür
FahrtkostenabgeltungNutzung des eigenen Fahrzeugs
VerpflegungszuschussMehraufwand für Verpflegung
WegezeitentschädigungZeitaufwand für weite Anfahrten
UnterkunftÜbernachtung bei Fernbaustellen

Welche davon greifen, hängt zuerst von einer Frage ab: Fährt der Beschäftigte täglich nach Hause oder nicht?

Baustellen mit täglicher Heimfahrt

Hier greifen zwei Ansprüche.

Fahrtkostenabgeltung: 0,20 Euro je Kilometer, wenn die Baustelle mindestens 10 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt und der Beschäftigte sein eigenes Fahrzeug nutzt. Der Tagesbetrag ist gedeckelt – die Obergrenze wurde mit der Neuregelung auf 30,00 Euro angehoben.

Verpflegungszuschuss: entfernungsabhängig gestaffelt. Anspruch besteht, wenn der Beschäftigte aus beruflichen Gründen mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend ist – zuvor lag die Schwelle bei zehn Stunden.

Fernbaustellen ohne tägliche Heimfahrt

Übernachtet der Beschäftigte in der Nähe der Baustelle, gelten andere Regeln:

  • Wegezeitentschädigung nach Entfernungsstaffel, gemessen vom Betrieb zur Baustelle
  • höherer Verpflegungszuschuss als bei täglicher Heimfahrt
  • Pflicht des Arbeitgebers, eine angemessene Unterkunft zu stellen

Für die Entfernungsstufe von 76 bis 200 Kilometern sieht die Regelung eine Entschädigung im einstelligen Eurobereich je Fahrt vor; weitere Stufen schließen sich an.

Betrieb oder Wohnung: der entscheidende Bezugspunkt

Hier entsteht der häufigste Abrechnungsfehler.

AnspruchEntfernung gemessen ab
FahrtkostenabgeltungWohnung des Beschäftigten
WegezeitentschädigungBetrieb

Beispiel: Ein Mitarbeiter wohnt 20 Kilometer vom Betrieb entfernt, die Baustelle liegt 80 Kilometer vom Betrieb. Tatsächlich fährt er möglicherweise 100 Kilometer – für die Wegezeitentschädigung sind aber die 80 Kilometer maßgeblich.

Wer beide Ansprüche über denselben Wert abrechnet, zahlt entweder zu viel oder zu wenig. Beides fällt spätestens bei einer Prüfung auf.

Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung. Ein bestimmter Routenplaner ist nicht vorgeschrieben; die Betriebsparteien können sich auf einen festlegen.

Steuer und Sozialversicherung

Die Behandlung unterscheidet sich je Anspruch und ist nicht intuitiv:

  • Die Wegezeitentschädigung ist bei der SOKA-BAU beitragspflichtig und fließt damit in die Sozialkassenmeldung ein
  • Der Verpflegungszuschuss kann in den ersten drei Monaten der Baustelle steuer- und beitragsfrei bleiben – hier greift dieselbe Dreimonatsfrist wie beim Verpflegungsmehraufwand
  • Die Fahrtkostenabgeltung unterliegt eigenen Regeln, abhängig davon, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt

Die tariflichen Ansprüche und die steuerlichen Pauschalen sind zwei getrennte Ebenen. Der Tarifvertrag begründet den Anspruch, das Steuerrecht bestimmt, welcher Teil davon steuerfrei bleibt. Übersteigt die tarifliche Zahlung die steuerfreie Pauschale, ist der überschießende Teil grundsätzlich steuerpflichtig.

Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe stellt zu § 7 BRTV eine Übersicht mit der lohnsteuerlichen Behandlung bereit – für die konkrete Abrechnung ist sie die verlässlichere Grundlage als eine allgemeine Darstellung.

Was für die Abrechnung dokumentiert werden muss

Alle vier Ansprüche hängen an Daten, die nur am Einsatzort entstehen:

  • Einsatzort je Tag – Grundlage für beide Entfernungsberechnungen
  • Entfernung Betrieb → Baustelle und Wohnung → Baustelle, getrennt geführt
  • Abwesenheitsdauer mit Uhrzeiten – die Acht-Stunden-Schwelle ist sonst nicht belegbar
  • Kennzeichnung: mit oder ohne tägliche Heimfahrt
  • Eigenes Fahrzeug genutzt? – Voraussetzung der Fahrtkostenabgeltung
  • Einsatztage je Baustelle – für die Dreimonatsfrist
  • Getrennte Lohnarten je Anspruch, damit SOKA-Meldung und Lohnsteuer stimmen

Der vorletzte Punkt wird am häufigsten übersehen. Ohne fortlaufende Zählung der Einsatztage je Baustelle lässt sich weder der Beginn noch das Ende der Dreimonatsfrist bestimmen – und eine Unterbrechung von vier Wochen, die die Frist neu startet, bleibt unbemerkt.

Werden die Zeiten ohnehin auf der Baustelle erfasst, entstehen diese Angaben als Nebenprodukt: Einsatzort, Uhrzeiten und Einsatztage stammen aus denselben Buchungen wie die Arbeitszeit. Die Übergabe an die Lohnabrechnung und die Reisekostenabrechnung erfolgt dann ohne manuelle Zwischenschritte.

Häufige Fragen zu Wegezeiten

  • Bei einem festen Arbeitsort nicht. Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort, etwa Monteuren, ist bereits die Fahrt zur ersten Einsatzstelle Arbeitszeit.
  • Gesetzlich nicht. Ein Anspruch kann sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben – im Baugewerbe aus § 7 BRTV.
  • Ein tariflicher Ausgleich im Baugewerbe für den Zeitaufwand weiter Anfahrten. Sie gilt seit 2023 und wurde für allgemeinverbindlich erklärt.
  • Ja. Der BRTV ist allgemeinverbindlich; die Regelung gilt damit für alle Betriebe im Anwendungsbereich, unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft.
  • 0,20 Euro je Kilometer bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs, wenn die Baustelle mindestens 10 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt, begrenzt auf einen Tageshöchstbetrag.
  • Das hängt vom Anspruch ab: Die Fahrtkostenabgeltung bemisst sich ab der Wohnung, die Wegezeitentschädigung ab dem Betrieb.
  • Nicht pauschal. Sie ist bei der SOKA-BAU beitragspflichtig; die steuerliche Behandlung richtet sich nach der jeweiligen Leistungsart und der Dauer des Einsatzes.
  • Bei täglicher Heimfahrt ab einer beruflich bedingten Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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