Was ist Teilzeit?
Teilzeitbeschäftigt ist, wessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im selben Betrieb. Geregelt ist das im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Eine feste Stundengrenze gibt es nicht. Maßgeblich ist immer der Vergleich mit der betriebsüblichen Vollzeit – 30 Stunden können bei einer 40-Stunden-Woche Teilzeit sein und bei einer 30-Stunden-Woche Vollzeit.
Der Minijob ist ein Sonderfall der Teilzeit, bei dem zusätzlich eine Verdienstgrenze gilt.
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Voraussetzungen
Nach § 8 TzBfG besteht ein Anspruch auf Verringerung, wenn
- der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, Auszubildende nicht mitgerechnet, und
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Ein Grund muss nicht angegeben werden. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Kinder zu betreuen oder Angehörige zu pflegen sind.
Fristen und die Zustimmungsfiktion
Hier liegt für Betriebe das größte Risiko.
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Antrag des Beschäftigten | spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn, in Textform |
| Erörterung im Betrieb | soll erfolgen |
| Entscheidung des Arbeitgebers | spätestens einen Monat vor Beginn, in Textform |
Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, gilt die Verringerung als festgelegt – und zwar so, wie der Beschäftigte sie beantragt hat, einschließlich der gewünschten Verteilung auf die Wochentage.
Eine formlose oder verspätete Ablehnung genügt nicht. Wer den Antrag liegen lässt, hat ihm damit faktisch zugestimmt.
Betriebliche Gründe
Ablehnen darf der Arbeitgeber, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen – etwa wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Die Anforderungen sind in der Rechtsprechung nicht unerheblich: Ein bloßer Hinweis auf organisatorischen Aufwand trägt in der Regel nicht. Erforderlich ist ein nachvollziehbares betriebliches Konzept, dem der Wunsch entgegensteht.
Ob die Gründe im Einzelfall tragen, sollte vor einer Ablehnung rechtlich geprüft werden.
Brückenteilzeit
Seit 2019 gibt es nach § 9a TzBfG die zeitlich begrenzte Teilzeit: Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre verringern und kehren danach automatisch zur vorherigen Arbeitszeit zurück.
Die Voraussetzungen sind enger als bei der unbefristeten Verringerung:
- Betrieb mit mehr als 45 Arbeitnehmern
- Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate
- Antrag mindestens drei Monate vor Beginn, in Textform
Für Betriebe mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt eine Zumutbarkeitsgrenze: Sie müssen nur einem Beschäftigten je angefangene 15 Arbeitnehmer Brückenteilzeit gewähren.
Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf eine weitere Verringerung oder auf vorzeitige Rückkehr.
Rückkehr in Vollzeit
Ein allgemeiner Anspruch auf Aufstockung besteht nicht – abgesehen von der Brückenteilzeit, bei der die Rückkehr automatisch erfolgt.
§ 9 TzBfG sieht aber eine bevorzugte Berücksichtigung vor: Zeigt ein Teilzeitbeschäftigter den Wunsch nach längerer Arbeitszeit an, ist er bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, sofern er gleich geeignet ist und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Der Wunsch sollte dokumentiert werden – er entfaltet erst dann Wirkung.
Diskriminierungsverbot und Pro-rata-Grundsatz
§ 4 Abs. 1 TzBfG verbietet, Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeit schlechter zu behandeln als vergleichbare Vollzeitkräfte. Leistungen sind mindestens in dem Umfang zu gewähren, der ihrem Anteil an der Arbeitszeit entspricht.
Urlaub
Der Urlaubsanspruch berechnet sich nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche, nicht nach den Stunden:
Urlaubstage × (eigene Arbeitstage ÷ 6)
Wer an fünf Tagen je vier Stunden arbeitet, hat denselben Urlaubsanspruch in Tagen wie eine Vollzeitkraft mit fünf Tagen.
Überstundenzuschläge: neue Rechtslage
Dieser Punkt hat sich geändert und betrifft viele bestehende Regelungen.
Verbreitet war die Gestaltung, dass Überstundenzuschläge erst gezahlt werden, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird. Eine Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden bekam also für die 21. bis 38. Stunde keinen Zuschlag.
Der Europäische Gerichtshof hat solche Regelungen zweimal beanstandet – am 19. Oktober 2023 (C-660/20) und am 29. Juli 2024 (C-184/22 und C-185/22). Das Bundesarbeitsgericht ist dem am 5. Dezember 2024 gefolgt (Az. 8 AZR 370/20).
Die Kernaussagen:
- Eine Regelung, die für den Zuschlag das Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit voraussetzt, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte unzulässig
- Ein sachlicher Grund dafür ist regelmäßig nicht erkennbar; weder finanzielle noch organisatorische Erwägungen genügen
- Da Teilzeitbeschäftigte überwiegend Frauen sind, kommt eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts hinzu – mit möglichen Entschädigungsansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Im entschiedenen Fall sprach das Gericht der Klägerin neben der Zeitgutschrift eine Entschädigung zu.
Für Betriebe bedeutet das: Bestehende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge mit einer solchen Klausel sollten überprüft werden. Die Schwelle für den Zuschlag ist anteilig auf die individuelle Arbeitszeit abzusenken.
Arbeit auf Abruf
§ 12 TzBfG regelt eine Sonderform, die in Gastronomie und Veranstaltungsbetrieben sowie im Handel verbreitet ist.
Drei Regeln sind dabei zwingend:
- Der Beschäftigte ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt wurde
- Ist keine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart, gelten 20 Stunden als vereinbart
- Ist keine tägliche Mindestdauer vereinbart, ist der Beschäftigte für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden einzusetzen
Die zweite Regel wird oft übersehen und kann teuer werden: Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Betrieb die Vergütung für 20 Stunden wöchentlich, auch wenn tatsächlich weniger abgerufen wurde.
Teilzeit in der Zeiterfassung
Aus den Regeln ergeben sich konkrete Anforderungen:
- Individuelle Sollarbeitszeit je Person, nicht ein betriebsweiter Wert
- Zuschlagsschwelle anteilig je Beschäftigtem, entsprechend der neuen Rechtsprechung
- Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen, nicht nach Stunden
- Änderungen der Verteilung nachvollziehbar dokumentiert
- Arbeitszeitkonto mit individueller Bezugsgröße
- Vier-Tage-Frist bei Arbeit auf Abruf im Dienstplan berücksichtigen
Der zweite Punkt ist derzeit der praktisch wichtigste. Ein System, das die Zuschlagsschwelle fest bei der Vollzeitarbeitszeit hinterlegt, bildet die aktuelle Rechtslage nicht mehr ab – und erzeugt bei jeder Abrechnung eine Nachforderung, die niemand bemerkt.
Da die individuelle Sollzeit bei Teilzeit von Person zu Person abweicht, lässt sich das ohne saubere Zeiterfassung kaum beherrschen. Wie sich unterschiedliche Arbeitszeitmodelle nebeneinander führen lassen, zeigt das Arbeitszeitmanagement.
- Arbeitszeiten mobil erfassen
- Baustellen und Projekte zuordnen
- Urlaub und Abwesenheiten verwalten
- Lohnabrechnung vorbereiten
- Auswertungen per Klick erstellen
Häufige Fragen zur Teilzeit
- Ab wann gilt eine Beschäftigung als Teilzeit?Sobald die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten im selben Betrieb. Eine feste Stundengrenze gibt es nicht.
- Habe ich Anspruch auf Teilzeit?Ja, wenn der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Ein Grund muss nicht genannt werden.
- Welche Fristen gelten?Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform zu stellen. Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor Beginn in Textform entscheiden.
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig antwortet?Die beantragte Verringerung gilt als festgelegt, einschließlich der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit.
- Was ist Brückenteilzeit?Eine auf ein bis fünf Jahre befristete Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG. Sie setzt einen Betrieb mit mehr als 45 Arbeitnehmern voraus; danach kehrt der Beschäftigte automatisch zur vorherigen Arbeitszeit zurück.
- Bekommen Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge?Nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht darf der Zuschlag nicht erst ab der Vollzeitarbeitszeit gewährt werden. Die Schwelle ist anteilig auf die individuelle Arbeitszeit abzusenken.
- Wie viel Urlaub steht bei Teilzeit zu?Der Anspruch berechnet sich nach der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, nicht nach den Stunden. Bei fünf Arbeitstagen entspricht er dem einer Vollzeitkraft.
- Was gilt bei Arbeit auf Abruf?Die Lage der Arbeitszeit ist mindestens vier Tage im Voraus mitzuteilen. Ohne Vereinbarung zur Dauer gelten 20 Wochenstunden als vereinbart.