Was ist die Sozialversicherung?
Die Sozialversicherung ist das gesetzliche System, das Beschäftigte in Deutschland gegen die wesentlichen Lebensrisiken absichert. Sie beruht auf dem Solidarprinzip: Alle Versicherten zahlen Beiträge ein, und wer einen Versicherungsfall hat, erhält Leistungen — unabhängig davon, ob er selbst ausreichend eingezahlt hat.
Für Arbeitgeber ist die Sozialversicherung vor allem ein administratives und finanzielles Thema: Sie müssen Beschäftigte anmelden, Beiträge berechnen, einbehalten und gemeinsam mit ihrem eigenen Arbeitgeberanteil pünktlich an die Einzugsstellen abführen.
Die fünf Zweige im Überblick
Krankenversicherung (KV)
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt Kosten bei Krankheit, Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent des Bruttolohns — je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, der 2026 im Durchschnitt bei rund 2,5 Prozent liegt.
Arbeitnehmer über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 69.750 Euro/Jahr) können sich privat versichern. Dann zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Pflegeversicherung (PV)
Die Pflegeversicherung sichert bei Pflegebedürftigkeit ab. Der Beitragssatz beträgt 3,6 Prozent — grundsätzlich je zur Hälfte. Kinderlose Arbeitnehmer zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent, den der Arbeitnehmer allein trägt. In Sachsen gilt eine abweichende Aufteilung.
Rentenversicherung (RV)
Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Beitragssatz 2026: 18,6 Prozent — je 9,3 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 8.450 Euro pro Monat. Auf Einkommensanteile darüber werden keine Rentenversicherungsbeiträge erhoben.
Arbeitslosenversicherung (AV)
Die Arbeitslosenversicherung zahlt Arbeitslosengeld und finanziert Qualifizierungsmaßnahmen. Beitragssatz 2026: 2,6 Prozent — je 1,3 Prozent. Die gleiche Beitragsbemessungsgrenze gilt wie bei der Rentenversicherung (8.450 Euro/Monat).
Unfallversicherung (UV)
Die gesetzliche Unfallversicherung — über die Berufsgenossenschaften — deckt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab. Sie ist der einzige Zweig, dessen Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden. Die Höhe richtet sich nach Branche, Lohnsumme und Unfallrisiko. Im Baugewerbe ist die zuständige Berufsgenossenschaft die BG BAU.
Beitragssätze 2026 im Überblick
| Zweig | Gesamtsatz | Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 14,6 % + Zusatzbeitrag (ø 2,5 %) | 7,3 % + ½ Zusatz | 7,3 % + ½ Zusatz |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % (+ 0,6 % für Kinderlose) |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 1,3 % |
| Unfallversicherung | individuell | 100 % | — |
Der Arbeitgeberanteil an den vier paritätisch finanzierten Zweigen liegt damit bei rund 20 Prozent des Bruttolohns — ein wesentlicher Faktor in der Kalkulation von Stundensätzen und der Lohnabrechnung.
Wer ist sozialversicherungspflichtig?
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen gelten für:
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) bis 556 Euro/Monat — pauschale Arbeitgeberbeiträge, keine regulären Arbeitnehmerbeiträge (Details im Beitrag zum Minijob)
- Midijobber im Übergangsbereich von 556,01 bis 2.000 Euro — reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, voller Sozialversicherungsschutz
- Selbstständige — grundsätzlich nicht pflichtversichert; Ausnahme: bestimmte Berufsgruppen (Handwerker im Handwerksrolleneintrag sind rentenversicherungspflichtig)
- Beamte — eigenes Versorgungssystem
Bei Scheinselbstständigkeit entsteht rückwirkend Sozialversicherungspflicht — mit allen Nachzahlungsfolgen für den Auftraggeber.
Pflichten des Arbeitgebers
Anmeldung vor Arbeitsaufnahme. Jeden neuen Beschäftigten muss der Arbeitgeber spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. Im Baugewerbe gilt zusätzlich die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV — die Meldung muss vor dem ersten Arbeitstag erfolgen.
Beitragsberechnung und Abführung. Der Arbeitgeber berechnet Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, zieht den Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn ab und überweist beide Anteile gemeinsam an die Einzugsstelle — in der Regel die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Abgabefrist ist der drittletzte Bankarbeitstag des Monats.
Meldepflichten. Neben der An- und Abmeldung müssen Änderungen gemeldet werden: Entgeltänderungen, Unterbrechungen, Beschäftigungsende. Die Meldungen erfolgen elektronisch über zugelassene Entgeltabrechnungsprogramme.
Aufzeichnungspflichten. Lohnunterlagen und Arbeitszeitaufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Im Baugewerbe schreibt § 17 MiLoG die tägliche Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit vor — diese Daten sind auch Grundlage der Sozialversicherungsmeldungen.
Besonderheiten im Bau: SOKA-BAU
Im Bauhauptgewerbe kommen zu den regulären Sozialversicherungsbeiträgen die Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) hinzu. Sie umfassen:
- Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) — finanziert den Urlaubsanspruch, der branchenweit portierbar ist
- Zusatzversorgungskasse (ZVK) — betriebliche Altersvorsorge im Bau
Die SOKA-BAU-Beiträge werden auf Basis des Bruttolohns berechnet und monatlich abgeführt. Betriebe, die dem Bauhauptgewerbe-Tarifvertrag unterliegen, sind zur Teilnahme verpflichtet — unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft, da der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist.
Folgen bei Pflichtverstößen
Wer Sozialversicherungsbeiträge nicht, zu spät oder falsch abführt, trägt erhebliche Risiken:
- Säumniszuschläge von 1 Prozent der rückständigen Beiträge pro angefangenem Monat
- Rückwirkende Nachforderungen — bei Scheinselbstständigkeit bis zu vier Jahren, bei Vorsatz bis zu dreißig Jahren
- Strafverfolgung nach § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelten) — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren
Der Geschäftsführer eines Betriebs haftet persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge — auch wenn die Lohnbuchhaltung an einen Steuerberater übertragen wurde.
- Arbeitszeiten mobil erfassen
- Baustellen und Projekte zuordnen
- Urlaub und Abwesenheiten verwalten
- Lohnabrechnung vorbereiten
- Auswertungen per Klick erstellen
Häufige Fragen zur Sozialversicherung
- Welche fünf Zweige hat die Sozialversicherung?Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die ersten vier werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam finanziert; die Unfallversicherung trägt allein der Arbeitgeber.
- Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge 2026?Die Beitragssätze betragen 2026: Krankenversicherung 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (ø 2,5 %), Pflegeversicherung 3,6 %, Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %. Die Gesamtbelastung liegt bei rund 42 % des beitragspflichtigen Einkommens.
- Bis wann müssen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden?Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Beiträge anfallen. Die Abführung erfolgt an die Einzugsstelle — in der Regel die Krankenkasse des Arbeitnehmers.
- Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?Die Grenze, bis zu der Einkommen für die Beitragsberechnung herangezogen wird. 2026 liegt sie für Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 Euro pro Monat. Einkommen darüber bleibt beitragsfrei.
- Müssen Minijobber sozialversichert werden?Nicht regulär. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge (ca. 31,5 % zur Kranken- und Rentenversicherung). Der Arbeitnehmer kann auf Rentenversicherungspflicht verzichten.
- Was ist SOKA-BAU?Die Sozialkassen des Baugewerbes — ULAK (Urlaub) und ZVK (Altersvorsorge) — sind eine branchenspezifische Ergänzung zur regulären Sozialversicherung im Bauhauptgewerbe. Die Teilnahme ist für tarifgebundene Betriebe Pflicht.