Rufbereitschaft: Arbeitszeit, Vergütung und Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst

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Was ist Rufbereitschaft?

Rufbereitschaft liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner regulären Arbeitszeit erreichbar sein muss, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit aufzunehmen. Entscheidend: Er kann seinen Aufenthaltsort frei wählen — er muss nicht am Arbeitsplatz oder einem bestimmten Ort warten.

Im Handwerk und Bau kommt Rufbereitschaft vor allem in Bereichen mit Notfall- oder Servicefunktionen vor: Heizungstechniker, Elektriker, Sanitärbetriebe und Anlagenbauer, die außerhalb der Geschäftszeiten auf Störungen reagieren müssen.

Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft: die Unterschiede

Die drei Begriffe klingen ähnlich, haben aber grundlegend verschiedene Rechtsfolgen:

RufbereitschaftBereitschaftsdienstArbeitsbereitschaft
AufenthaltsortFrei wählbarVom Arbeitgeber bestimmtAm Arbeitsplatz
Arbeitszeit?Nein (= Ruhezeit)JaJa
VergütungspflichtFür Bereitschaft: reduziert; für Einsatz: vollVoll (ggf. abgestuft)Voll
Typisches BeispielTechniker auf AbrufArzt im KrankenhausKassiererin wartet auf Kunden

Der Bereitschaftsdienst ist damit arbeitsrechtlich deutlich strenger geregelt als die Rufbereitschaft — er gilt vollständig als Arbeitszeit und muss vollständig vergütet und auf die Höchstarbeitszeit angerechnet werden.

Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Die reine Rufbereitschaftszeit — also die Zeit, in der der Arbeitnehmer lediglich erreichbar sein muss — gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie ist Ruhezeit. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem grundlegenden Urteil vom 9. März 2021 (C-580/19) klargestellt.

Ausnahme: Wird der Arbeitnehmer durch die Bedingungen der Rufbereitschaft so stark eingeschränkt, dass er seinen Aufenthaltsort faktisch nicht frei wählen kann, gilt die gesamte Zeit als Arbeitszeit. Das ist der Fall, wenn:

  • Die Reaktionszeit so kurz ist, dass der Arbeitnehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes bleiben muss
  • Der Aufenthaltsort durch Weisungen eingeschränkt ist
  • Die Häufigkeit von Abrufen so hoch ist, dass keine echte Erholung möglich ist

Das Bundesarbeitsgericht hat als Orientierung genannt, dass eine Reaktionszeit von 45 Minuten bis zum Einsatzort in der Regel noch Rufbereitschaft (und nicht Bereitschaftsdienst) begründet. Ein Kundendiensttechniker, der innerhalb von 30 Minuten am Betrieb sein muss, der aber 30 Minuten Fahrtzeit hat, kann in Rufbereitschaft arbeiten — so das LAG Düsseldorf in einem Urteil aus 2024.

Der Einsatz selbst — also sobald der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich aufnimmt — ist immer Arbeitszeit, unabhängig davon, ob die Rufbereitschaftszeit davor Ruhezeit war.

Vergütung der Rufbereitschaft

Da die reine Rufbereitschaftszeit keine Arbeitszeit ist, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf den vollen Arbeitslohn. Gesetzlich ist die Vergütung der Rufbereitschaft nicht geregelt — sie ergibt sich aus:

Üblich sind zwei Modelle:

Bereitschaftspauschale: Ein fester Betrag pro Rufbereitschaftsschicht, Wochenende oder Woche — unabhängig davon, ob tatsächlich ein Einsatz erfolgte.

Stundenbasierte Vergütung: Die Rufbereitschaftszeit wird mit einem reduzierten Stundensatz vergütet, der Einsatz mit dem vollen Satz.

Der tatsächliche Einsatz wird stets nach dem regulären Arbeitslohn vergütet — inklusive möglicher Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, wenn der Einsatz in solche Zeiten fällt.

Ruhezeit und Höchstarbeitszeit: Was bei der Rufbereitschaft gilt

Da die Rufbereitschaftszeit als Ruhezeit gilt, muss die Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden. Das klingt einfach — ist es in der Praxis aber oft nicht:

Wird der Arbeitnehmer mitten in der Nacht zu einem Einsatz gerufen, unterbricht dieser die Ruhezeit. Nach Abschluss des Einsatzes beginnt die 11-Stunden-Ruhezeit neu zu laufen — der Arbeitnehmer darf nicht einfach am nächsten Morgen zur regulären Arbeitszeit erscheinen, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.

Ausnahme nach § 5 Abs. 3 ArbZG: In bestimmten Branchen und für Rufbereitschaftseinsätze kann die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn dies durch Tarifvertrag zugelassen ist und ein Ausgleich erfolgt.

Rufbereitschaft und Zeiterfassung

Wer Rufbereitschaft leistet, muss Zeiten sorgfältig dokumentieren — für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer:

Einsatzzeiten erfassen. Sobald der Arbeitnehmer den Abruf erhält und die Arbeit aufnimmt, beginnt Arbeitszeit. Beginn, Ende und Dauer des Einsatzes müssen aufgezeichnet werden — das gilt auch für die Anfahrtszeit, wenn sie vertraglich als Arbeitszeit gewertet wird.

Ruhezeiten nachvollziehen. Ob nach einem nächtlichen Einsatz die 11-Stunden-Ruhezeit eingehalten wurde, lässt sich nur aus lückenlosen Zeitaufzeichnungen ablesen. Das ist entscheidend für die Einsatzplanung am nächsten Tag.

Zuschläge abrechnen. Nacht- und Feiertagseinsätze im Rahmen der Rufbereitschaft lösen Zuschlagspflichten aus. Die Baustellenzeiterfassung oder ein digitales Zeiterfassungssystem sollte Rufbereitschaftseinsätze als eigene Kategorie erfassen können.

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Häufige Fragen zur Rufbereitschaft

  • Nein — die reine Erreichbarkeitszeit gilt als Ruhezeit. Erst der tatsächliche Einsatz ist Arbeitszeit. Ausnahme: Wenn die Einschränkungen so stark sind, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort faktisch nicht frei wählen kann.
  • Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen — sie gilt als Ruhezeit. Beim Bereitschaftsdienst muss er an einem bestimmten Ort (meist dem Arbeitsplatz) warten — dieser gilt vollständig als Arbeitszeit.
  • Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Vergütung der Bereitschaftszeit — das regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Üblich sind Pauschalen pro Bereitschaftsschicht. Der tatsächliche Einsatz wird stets voll vergütet.
  • Das BAG nennt 45 Minuten als Orientierung. Wenn die Reaktionszeit so kurz ist, dass der Arbeitnehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes bleiben muss, kann Bereitschaftsdienst vorliegen — was die gesamte Zeit zur Arbeitszeit macht.
  • Der Einsatz unterbricht die Ruhezeit. Nach Ende des Einsatzes beginnt die 11-Stunden-Ruhezeit neu. Der Arbeitnehmer muss entsprechend später eingesetzt werden — außer ein Tarifvertrag lässt Ausnahmen zu.
  • Ja. Der Arbeitgeber kann Rufbereitschaft nicht einseitig anordnen, ohne eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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