Die drei Formen im Überblick
Das Arbeitsrecht unterscheidet drei Formen des Bereithaltens. Sie werden im Alltag vermischt, haben aber unterschiedliche Folgen für Arbeitszeit, Vergütung und Einsatzplanung.
| Aufenthaltsort | Arbeitszeit nach ArbZG | |
|---|---|---|
| Arbeitsbereitschaft | Arbeitsplatz, wache Aufmerksamkeit | ja |
| Bereitschaftsdienst | vom Arbeitgeber bestimmter Ort | ja |
| Rufbereitschaft | frei wählbar, nur erreichbar | grundsätzlich nein |
Arbeitsbereitschaft
Der Beschäftigte ist am Arbeitsplatz und muss jederzeit eingreifen können, ohne dass durchgehend Arbeit anfällt – die klassische Umschreibung lautet „wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“. Beispiel: der Fahrer, der auf das Beladen wartet.
Arbeitsbereitschaft zählt vollständig als Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst
Der Beschäftigte hält sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf und kann dort ruhen oder schlafen, muss aber bei Bedarf sofort tätig werden. Typisch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Auch Bereitschaftsdienst ist vollständig Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – einschließlich der Zeiten, in denen tatsächlich geschlafen wird. Der Europäische Gerichtshof hat das bereits in den Verfahren SIMAP und Jaeger entschieden.
Rufbereitschaft
Der Beschäftigte wählt seinen Aufenthaltsort selbst und muss nur erreichbar sein. Er kann zu Hause bleiben, einkaufen gehen oder Freunde besuchen – solange er im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen kann.
Rufbereitschaft ist grundsätzlich Ruhezeit. Nur die Zeit des tatsächlichen Einsatzes ist Arbeitszeit.
Wann Rufbereitschaft zur Arbeitszeit wird
Diese Abgrenzung ist die praktisch wichtigste – und sie wird in vielen Betrieben falsch eingeschätzt.
Der Europäische Gerichtshof hat 2018 im Verfahren Matzak (C-518/15) entschieden: Muss ein Beschäftigter im Bedarfsfall binnen acht Minuten am Arbeitsort erscheinen, ist die gesamte Rufbereitschaft Arbeitszeit. Die Vorgabe schränkt die Freizeitgestaltung so stark ein, dass von Ruhezeit keine Rede mehr sein kann.
2021 präzisierte der Gerichtshof die Kriterien im Verfahren Stadt Offenbach (C-580/19). Der Fall betraf einen Feuerwehrmann, der zwar keinen bestimmten Aufenthaltsort einhalten musste, aber innerhalb von 20 Minuten mit Einsatzfahrzeug und Einsatzkleidung die Stadtgrenze erreichen sollte.
Die Kriterien des EuGH
Rufbereitschaft ist dann insgesamt Arbeitszeit, wenn die auferlegten Einschränkungen objektiv und ganz erheblich die Möglichkeit beeinträchtigen, die Zeit für persönliche und soziale Interessen zu nutzen. Zu bewerten sind unter anderem:
- die Reaktionszeit, innerhalb derer die Arbeit aufzunehmen ist
- die Häufigkeit der Einsätze im Durchschnitt
- geografische Vorgaben zum Aufenthaltsort
- Auflagen zur Ausrüstung, etwa das Mitführen eines Einsatzfahrzeugs
Der Gerichtshof hat keine feste Minutenzahl genannt. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung im Einzelfall durch das nationale Gericht.
Für Betriebe folgt daraus eine praktische Konsequenz: Wer die Reaktionszeit knapp bemisst, um Ausfälle schnell zu beheben, verwandelt seine Rufbereitschaft möglicherweise unbemerkt in Arbeitszeit – mit Folgen für Höchstarbeitszeit und Ruhezeit.
Bloße Erreichbarkeit ohne Einsatzverpflichtung bleibt dagegen Ruhezeit.
Vergütung: Arbeitszeit heißt nicht voller Lohn
Hier liegt der zweite große Irrtum. Die Einstufung als Arbeitszeit sagt nichts darüber, wie hoch die Vergütung ausfällt.
Die europäische Arbeitszeitrichtlinie dient dem Gesundheitsschutz und findet auf die Vergütung von Arbeitnehmern grundsätzlich keine Anwendung. Der EuGH hat das mehrfach betont.
Damit gilt dieselbe Zweiteilung wie bei der Fahrtzeit:
| Frage | Maßstab |
|---|---|
| Ist es Arbeitszeit? | Arbeitszeitgesetz, EU-Recht |
| Wie wird es vergütet? | Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung |
Für Bereitschaftsdienst sehen viele Tarifverträge eine reduzierte Vergütung vor – etwa eine pauschale Bewertung eines Teils der Bereitschaftszeit als Arbeitszeit. Das ist zulässig.
Für Rufbereitschaft ist eine Pauschale üblich, ergänzt um die volle Vergütung der tatsächlichen Einsatzzeiten.
Die Mindestlohn-Grenze
Nach unten ist die Gestaltungsfreiheit begrenzt. Das Bundesarbeitsgericht hat 2016 entschieden (Urteil vom 29. Juni 2016, Az. 5 AZR 716/15), dass Bereitschaftsdienst mit dem gesetzlichen Mindestlohn je Zeitstunde zu vergüten ist.
Praktisch heißt das: Über alle Stunden hinweg – reguläre Arbeit und Bereitschaftsdienst zusammen – darf der effektive Stundenlohn den Mindestlohn nicht unterschreiten. Eine Pauschale, die diese Grenze reißt, ist unwirksam.
- Arbeitszeiten mobil erfassen
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Auswirkungen auf Höchstarbeitszeit und Ruhezeit
Die Einstufung hat unmittelbare Folgen für die Einsatzplanung.
Bereitschaftsdienst zählt vollständig auf die Höchstarbeitszeit an. Wer acht Stunden regulär arbeitet und anschließend Bereitschaftsdienst leistet, überschreitet die Zehn-Stunden-Grenze schnell. § 7 ArbZG erlaubt eine Verlängerung über zehn Stunden hinaus – aber nur durch Tarifvertrag und nur, wenn regelmäßig in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt.
Rufbereitschaft ist Ruhezeit, solange kein Einsatz erfolgt. Sobald der Beschäftigte tatsächlich tätig wird, ist die Ruhezeit unterbrochen – und die vollen elf Stunden beginnen danach neu.
Ein Beispiel: Ein Monteur beendet die Arbeit um 17:00 Uhr und wird um 23:00 Uhr für 40 Minuten zu einer Störung gerufen. Die Ruhezeit beginnt um 23:40 Uhr neu. Er darf frühestens um 10:40 Uhr am nächsten Tag wieder anfangen.
Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen enthält § 5 Abs. 3 ArbZG eine Sonderregel: Kürzungen der Ruhezeit durch Einsätze während der Rufbereitschaft können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, solange die Unterbrechung nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt.
Notdienst im Handwerk und in der Industrie
Außerhalb des Gesundheitswesens ist Rufbereitschaft im Handwerk und in produzierenden Betrieben verbreitet:
- Heizungs-, Sanitär- und Elektronotdienst – Wochenend- und Nachtbereitschaft
- Winterdienst – witterungsabhängige Abrufe
- Havarie- und Störungsdienst in Industrieanlagen
- Aufzugs- und Anlagenwartung mit vertraglichen Reaktionszeiten
Drei Punkte, die dabei regelmäßig übersehen werden:
Zugesagte Reaktionszeiten gegenüber Kunden. Wer im Wartungsvertrag eine Reaktionszeit von 30 oder 60 Minuten zusagt, gibt sie faktisch an den Bereitschaftshabenden weiter. Je knapper die Zusage, desto eher kippt die Rufbereitschaft in Arbeitszeit.
Die Folgeschicht. Ein Einsatz um 2:00 Uhr bedeutet, dass der Mitarbeitende am Morgen nicht regulär anfangen darf. Das ist keine Frage des guten Willens, sondern zwingende Rechtsfolge – auch wenn er selbst kommen möchte.
Zuschläge. Einsätze fallen häufig nachts, sonntags oder an Feiertagen an. Die begünstigten Zeiten müssen mit Uhrzeiten belegt sein, sonst entfällt die Steuerfreiheit der Zeitzuschläge.
Was erfasst werden muss
Aus den drei Formen ergeben sich unterschiedliche Zeitarten, die getrennt geführt werden müssen:
- Bereitschaftsdienst – als Arbeitszeit, gegebenenfalls mit abweichendem Vergütungssatz
- Rufbereitschaft – als eigene Zeitart, nicht als Arbeitszeit
- Einsatz aus der Rufbereitschaft – mit Beginn und Ende, minutengenau
- Anfahrt zum Einsatz – regelmäßig Arbeitszeit
- Automatische Neuberechnung der Ruhezeit nach jedem Einsatz
- Warnung vor der Folgeschicht, wenn die elf Stunden nicht mehr eingehalten werden können
Der letzte Punkt entscheidet in der Praxis. Ein Verstoß, der erst in der Lohnabrechnung auffällt, ist nicht mehr korrigierbar. Eine Zeiterfassung, die den frühestmöglichen Arbeitsbeginn nach einem Nachteinsatz sofort anzeigt, verhindert ihn – und zwar auf der Ebene der Disposition, nicht der Abrechnung.
Wie sich Bereitschaftszeiten in die Einsatzplanung einbinden lassen, zeigt das Arbeitszeitmanagement.
Häufige Fragen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort. Bei der Rufbereitschaft wählt ihn der Beschäftigte selbst und muss nur erreichbar sein.
- Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?Ja, vollständig – auch die Zeiten, in denen tatsächlich geruht oder geschlafen wird.
- Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?Grundsätzlich nicht. Nur der tatsächliche Einsatz ist Arbeitszeit. Sind die Einschränkungen jedoch objektiv erheblich – etwa durch sehr kurze Reaktionszeiten –, kann die gesamte Rufbereitschaft als Arbeitszeit gelten.
- Ab welcher Reaktionszeit wird Rufbereitschaft zur Arbeitszeit?Eine feste Grenze gibt es nicht. Bei acht Minuten hat der EuGH Arbeitszeit bejaht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die auch Einsatzhäufigkeit und geografische Vorgaben einbezieht.
- Muss Bereitschaftsdienst voll vergütet werden?Nein. Arbeits- oder Tarifvertrag können eine reduzierte Vergütung vorsehen. Der gesetzliche Mindestlohn je Zeitstunde ist aber einzuhalten.
- Wird Bereitschaftsdienst auf die Höchstarbeitszeit angerechnet?Ja, vollständig. Eine Verlängerung über zehn Stunden hinaus ist nur durch Tarifvertrag und nur bei regelmäßig anfallender Bereitschaft möglich.
- Unterbricht ein Einsatz aus der Rufbereitschaft die Ruhezeit?Ja. Nach dem Einsatz beginnen die elf Stunden Ruhezeit vollständig neu. Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gilt eine Sonderregel.
- Gilt Rufbereitschaft auch im Handwerk?Ja. Notdienst, Winterdienst und Störungsdienste sind typische Anwendungsfälle. Zugesagte Reaktionszeiten gegenüber Kunden wirken dabei unmittelbar auf die Einstufung.