Was ist Mehrarbeit?
Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht. Bezugsgröße ist damit das Arbeitszeitgesetz, nicht der einzelne Arbeitsvertrag.
Die gesetzliche Grenze liegt bei acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise zehn, im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten. Was darüber liegt, ist im arbeitszeitrechtlichen Sinn Mehrarbeit – und grundsätzlich unzulässig, weil es die Höchstarbeitszeit überschreitet.
Der Begriff wird im Alltag mit „Überstunden“ gleichgesetzt, meint aber etwas anderes. Diese Verwechslung ist die häufigste im Zusammenhang mit Arbeitszeit.
Mehrarbeit oder Überstunden?
Der Unterschied liegt in der Bezugsgröße.
| Mehrarbeit | Überstunden | |
|---|---|---|
| Überschreitet | gesetzliche Höchstarbeitszeit | individuell vereinbarte Arbeitszeit |
| Bezugsgröße | Arbeitszeitgesetz | Arbeitsvertrag |
| Frage | Ist es zulässig? | Ist es zu vergüten? |
| Grenze | 8, ausnahmsweise 10 Stunden | die vertragliche Wochenarbeitszeit |
Ein Beispiel macht es deutlich. Ein Vollzeitbeschäftigter mit einer 40-Stunden-Woche arbeitet an einem Tag elf Stunden:
- Bezogen auf seinen Vertrag leistet er Überstunden – mehr als die vereinbarte tägliche Arbeitszeit.
- Bezogen auf das Gesetz leistet er Mehrarbeit – mehr als die zulässigen zehn Stunden.
Beides trifft hier gleichzeitig zu, ist aber getrennt zu beurteilen: Die Überstunden sind zu vergüten, die Mehrarbeit ist unzulässig.
Umgekehrt zeigt sich der Unterschied bei der Teilzeit: Ein Beschäftigter mit 20 Wochenstunden, der 25 arbeitet, leistet fünf Überstunden – aber keine Mehrarbeit, weil er weit unter der gesetzlichen Höchstgrenze bleibt.
Wann Mehrarbeit zulässig ist
Da Mehrarbeit die gesetzliche Grenze überschreitet, ist sie grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind eng:
- Vorübergehende Verlängerung auf bis zu zehn Stunden werktäglich, wenn der Durchschnitt im Ausgleichszeitraum gewahrt bleibt – das ist streng genommen keine Mehrarbeit, sondern die zulässige Ausschöpfung der Grenze
- Tarifvertragliche Öffnung nach § 7 ArbZG, etwa bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft – siehe Tarifvertrag
- Notfälle nach § 14 ArbZG – unvorhersehbare Ereignisse, bei denen ohne Mehrarbeit erheblicher Schaden droht
Ein voller Auftragskalender zählt nicht als Notfall. Und selbst bei zulässiger Mehrarbeit bleiben Ruhezeit und Pausenregeln in Kraft.
Mehrarbeit bei besonders geschützten Gruppen
Für bestimmte Personengruppen hat der Begriff eine eigene, strengere Bedeutung.
Schwerbehinderte Menschen können nach § 207 SGB IX auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden. Mehrarbeit ist hier definiert als Arbeit über acht Stunden werktäglich hinaus.
Schwangere und stillende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz keine Mehrarbeit leisten. Die Grenzen liegen niedriger als die allgemeine Höchstarbeitszeit.
Jugendliche unter 18 Jahren unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz mit einer festen Grenze von acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, ohne die Verlängerungsmöglichkeit auf zehn Stunden.
Für diese Gruppen ist die Unterscheidung nicht akademisch: Sie entscheidet darüber, was der Arbeitgeber überhaupt anordnen darf.
Mehrarbeit im Tarifvertrag
In vielen Tarifverträgen wird „Mehrarbeit“ abweichend vom arbeitszeitrechtlichen Begriff verwendet – häufig als Bezeichnung für die Arbeit über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus, verbunden mit einem Mehrarbeitszuschlag.
Das führt zu einer dritten Bedeutung neben der gesetzlichen und der vertraglichen. Welche gilt, hängt vom konkreten Regelwerk ab. Vor jeder Beurteilung ist daher zu klären, auf welche Definition sich eine Regelung bezieht.
Für die Praxis heißt das: „Mehrarbeit“ ist kein eindeutiger Begriff. Wer ihn verwendet, sollte die Bezugsgröße mitdenken – Gesetz, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
Was das für die Erfassung bedeutet
Ob Mehrarbeit oder Überstunden vorliegen, lässt sich nur beantworten, wenn zwei Größen bekannt sind: die tatsächlich geleistete Ist-Arbeitszeit und die jeweilige Bezugsgröße.
Daraus ergeben sich die Anforderungen:
- Tägliche und wöchentliche Ist-Zeit je Person, mit Uhrzeiten
- Automatische Prüfung der gesetzlichen Grenze – Warnung vor Überschreiten der zehn Stunden
- Durchschnitt über den Ausgleichszeitraum, um zulässige von unzulässiger Mehrarbeit zu trennen
- Eigene Grenzen für geschützte Gruppen
- Trennung von vertraglichen Überstunden und gesetzlicher Mehrarbeit
Der zweite Punkt ist der praktisch wichtigste. Mehrarbeit ist ein Rechtsverstoß, kein Vergütungsthema – und ein Verstoß, der erst in der Abrechnung auffällt, ist bereits eingetreten. Eine Zeiterfassung, die vor dem Überschreiten der Grenze warnt, verhindert ihn, statt ihn nur zu dokumentieren.
Wie sich Grenzen und Salden je Person überwachen lassen, zeigt das Arbeitszeitmanagement für Betriebe im Baugewerbe und Handwerk.
- Arbeitszeiten mobil erfassen
- Baustellen und Projekte zuordnen
- Urlaub und Abwesenheiten verwalten
- Lohnabrechnung vorbereiten
- Auswertungen per Klick erstellen
Häufige Fragen zur Mehrarbeit
- Was ist Mehrarbeit?Arbeitszeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht – also über acht, ausnahmsweise zehn Stunden werktäglich. Bezugsgröße ist das Arbeitszeitgesetz.
- Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?Mehrarbeit überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit, Überstunden die individuell vereinbarte Arbeitszeit. Mehrarbeit ist eine Frage der Zulässigkeit, Überstunden eine Frage der Vergütung.
- Kann eine Teilzeitkraft Mehrarbeit leisten?In der Regel nicht im arbeitszeitrechtlichen Sinn. Wer mehr als vereinbart, aber unter der gesetzlichen Höchstgrenze arbeitet, leistet Überstunden, keine Mehrarbeit.
- Ist Mehrarbeit erlaubt?Grundsätzlich nicht, weil sie die Höchstarbeitszeit überschreitet. Zulässig ist sie nur in engen Ausnahmen – durch Tarifvertrag oder in echten Notfällen.
- Dürfen Schwangere Mehrarbeit leisten?Nein. Das Mutterschutzgesetz verbietet Mehrarbeit für Schwangere und stillende Mütter und setzt niedrigere Grenzen als die allgemeine Höchstarbeitszeit.
- Was bedeutet Mehrarbeit im Tarifvertrag?Oft die Arbeit über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus, verbunden mit einem Zuschlag. Diese Definition weicht vom gesetzlichen Begriff ab; maßgeblich ist der konkrete Tarifvertrag.
- Muss Mehrarbeit vergütet werden?Die Vergütung richtet sich nach denselben Regeln wie bei Überstunden – nach Arbeits- oder Tarifvertrag. Dass Mehrarbeit arbeitszeitrechtlich unzulässig war, ändert nichts an der Pflicht, geleistete Arbeit zu vergüten.