Elektronische Zeiterfassung: Gesetzeslage und Anforderungen

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet „elektronische“ Zeiterfassung?

Der Begriff wird alltagssprachlich mit „digital“ gleichgesetzt, hat aber einen präziseren Kern. „Elektronisch“ ist die Formulierung, die der Referentenentwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes verwendet: Die Arbeitszeit soll grundsätzlich elektronisch aufgezeichnet werden.

Damit ist eine Aufzeichnung gemeint, die in einem elektronischen Format entsteht und gespeichert wird – über App, Terminal, Browser oder eine vergleichbare Lösung. Eine eingescannte Papierliste erfüllt das ebenso wenig wie eine handschriftliche Notiz, die später abgetippt wird.

Was elektronische Zeiterfassung praktisch ist und wie die Umstellung gelingt, ist im Beitrag zur digitalen Zeiterfassung beschrieben. Hier geht es um die rechtliche Frage: Was verlangt der Gesetzgeber, was gilt heute, und was ist geplant?

Was heute gilt

Derzeit ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Pflicht zur Zeiterfassung besteht seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 – aber das Gericht hat, dem EuGH-Urteil folgend, nur ein objektives, verlässliches und zugängliches System verlangt, keine Technik.

Das heißt: Eine sorgfältig geführte Papierdokumentation genügt heute noch. Ausschlaggebend ist nicht das Medium, sondern ob die drei Anforderungen erfüllt sind.

Eine Ausnahme bildet bereits jetzt § 16 Abs. 2 ArbZG für die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit sowie die branchenspezifischen Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz – dort gelten enge Fristen, die auf Papier schwer einzuhalten sind.

Was der Gesetzentwurf vorsieht

Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Referentenentwurf enthält im Kern drei Neuerungen:

Grundsätzlich elektronische Aufzeichnung. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen elektronisch erfasst werden.

Aufzeichnung am selben Tag. Die Erfassung soll taggleich erfolgen, nicht nachträglich rekonstruiert werden.

Übergangsfristen nach Betriebsgröße. Kleinere Betriebe sollen mehr Zeit zur Umstellung erhalten; für Kleinstbetriebe sind Ausnahmen vorgesehen.

Zwei Einordnungen sind wichtig:

Der Entwurf ist nicht in Kraft. Ein verabschiedetes Gesetz liegt bislang nicht vor, und der Zeitplan ist offen. Bis dahin gilt die Rechtslage seit 2022 unverändert.

Und selbst wenn die Novelle kommt, ändert sie nichts an der Pflicht selbst – die besteht bereits. Sie konkretisiert nur deren Form. Betriebe, die heute elektronisch erfassen, müssen später nichts nachholen.

Wann eine elektronische Aufzeichnung „verlässlich“ ist

Nicht jede elektronische Lösung erfüllt die Anforderungen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Manipulationssicherheit.

Eine Excel-Datei ist elektronisch, aber nicht verlässlich: Sie lässt sich nachträglich ohne erkennbare Spuren ändern. Damit fehlt genau das Merkmal, das eine objektive Aufzeichnung ausmacht. Für die reine Erfüllung mag sie in kleinen Betrieben derzeit genügen; als verlässliches System im Sinne der Rechtsprechung ist sie problematisch.

Eine belastbare elektronische Erfassung zeichnet sich aus durch:

  • Buchung im Moment des Geschehens, nicht rückwirkend
  • Protokollierung von Korrekturen – Änderungen bleiben nachvollziehbar
  • Schutz vor nachträglicher Veränderung der ursprünglichen Buchung
  • Zugänglichkeit für Beschäftigte, Betriebsrat und Aufsichtsbehörden
  • Sichere Speicherung über die Aufbewahrungsfrist von mindestens zwei Jahren

Der zweite Punkt ist der, an dem sich eine Tabellenkalkulation von einem echten Zeiterfassungssystem unterscheidet – und der im Streit- oder Prüfungsfall den Ausschlag gibt.

Datenschutz

Elektronisch erfasste Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten und unterliegen der DSGVO. Das gilt unabhängig davon, ob die Erfassung freiwillig oder aufgrund einer künftigen gesetzlichen Pflicht erfolgt.

Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Löschfristen und Zugriffsberechtigungen sind zu regeln; die Einführung unterliegt bei bestehendem Betriebsrat der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Anforderungen im Einzelnen sind im Beitrag zu DSGVO und Zeiterfassung dargestellt.

Was Betriebe jetzt tun sollten

Auf die Novelle zu warten, ist die riskantere Strategie. Drei Gründe sprechen dafür, die Umstellung nicht aufzuschieben:

Die Pflicht besteht schon. Wer heute keine belastbaren Aufzeichnungen führt, trägt bereits jetzt ein Risiko – bei Streit über Überstunden ebenso wie bei einer Prüfung.

Umstellung unter Zeitdruck ist teurer. Kommt die Novelle mit einer knappen Frist, konkurrieren viele Betriebe gleichzeitig um Einführung und Schulung. Wer vorher umstellt, hat den Ablauf bereits eingespielt.

Der Nutzen entsteht sofort. Der wirtschaftliche Vorteil elektronischer Erfassung – weniger Büroaufwand, belastbare Nachkalkulation, schnellere Abrechnung – hängt nicht von der Gesetzeslage ab. Er entsteht mit der Umstellung, nicht mit dem Gesetz.

Für Betriebe mit mobilen Teams kommt hinzu, dass die Erfassung dort funktionieren muss, wo gearbeitet wird – auch ohne Netz. Wie das gelingt, zeigt die digitale Zeiterfassung für das Baugewerbe und das Handwerk.

virtic – Ihre Zeiterfassung, mobil und rechtssicher

Häufige Fragen zur elektronischen Zeiterfassung

  • Derzeit nicht in einer bestimmten Form. Vorgeschrieben ist ein objektives und verlässliches System. Der Entwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes sieht die grundsätzlich elektronische Aufzeichnung vor, ist aber noch nicht in Kraft.
  • Im Alltag werden die Begriffe gleichgesetzt. „Elektronisch" ist die Formulierung des Gesetzentwurfs und meint eine Aufzeichnung in elektronischem Format – im Gegensatz zu Papier.
  • Sie ist elektronisch, aber nicht manipulationssicher, weil sie sich nachträglich spurlos ändern lässt. Als verlässliches System im Sinne der Rechtsprechung ist sie problematisch.
  • Ein Zeitpunkt steht nicht fest. Der Referentenentwurf liegt vor, ein verabschiedetes Gesetz nicht. Bis dahin gilt die Rechtslage seit dem BAG-Beschluss von 2022.
  • Der Entwurf sieht Übergangsfristen abgestuft nach Betriebsgröße vor, für Kleinstbetriebe zudem Ausnahmen. Die konkrete Ausgestaltung hängt vom endgültigen Gesetz ab.
  • Für ein verlässliches System ja. Entscheidend ist, dass die ursprüngliche Buchung nicht spurlos verändert werden kann und Korrekturen protokolliert werden.
  • In der Regel nicht. Die Pflicht zur Erfassung besteht bereits, der wirtschaftliche Nutzen entsteht sofort, und eine Umstellung unter Zeitdruck ist aufwendiger.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bereit für digitale Zeiterfassung?
Testen Sie virtic jetzt unverbindlich.

Ganz unverbindlich, keine Kündigung erforderlich