Was ist eine Ausschreibung im Bau?
Eine Ausschreibung im Bau ist das formalisierte Verfahren, mit dem ein Bauherr oder Auftraggeber Angebote von Unternehmen einholt, um eine Bauleistung zu vergeben. Sie beginnt mit der Erstellung der Vergabeunterlagen und endet mit der Auftragserteilung an den wirtschaftlichsten Bieter.
Die Ausschreibung im Bau dient drei Zielen: Transparenz (alle Bieter erhalten dieselben Informationen), Vergleichbarkeit (alle Angebote beziehen sich auf dieselbe Leistungsbeschreibung) und Wirtschaftlichkeit (der Auftraggeber erhält das beste Preis-Leistungs-Verhältnis).
Für Handwerksbetriebe ist die Ausschreibung der Ausgangspunkt jedes öffentlichen Auftrags. Wer sie versteht, kann realistisch kalkulieren — und vermeidet teure Überraschungen nach Auftragserteilung.
Öffentliche und private Ausschreibung
Der entscheidende Unterschied liegt beim Auftraggeber:
Öffentliche Auftraggeber — Bund, Länder, Gemeinden und öffentliche Einrichtungen — sind gesetzlich verpflichtet, nach den Regeln der VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) auszuschreiben. Die VOB/A legt Vergabeverfahren, Fristen, Eignungsprüfung und Zuschlagskriterien fest. Informationen zu aktuellen Ausschreibungen veröffentlicht das Auftragsberatungszentrum und das Vergabeportal des Bundes.
Private Auftraggeber — Unternehmen, Bauträger, Privatpersonen — unterliegen der VOB/A grundsätzlich nicht. Sie können frei entscheiden, wie sie Angebote einholen: formlos, beschränkt oder öffentlich. In der Praxis orientieren sich auch viele private Großprojekte an den VOB/A-Strukturen, weil sie Vergleichbarkeit sicherstellen.
Vergabearten nach VOB/A
Für öffentliche Auftraggeber sieht die VOB/A verschiedene Vergabeverfahren vor — je nach Auftragsvolumen und Projekteigenschaft:
Öffentliche Ausschreibung (Regelfall): Eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen wird öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert. Pflicht bei größeren Aufträgen, wenn keine Ausnahme greift.
Beschränkte Ausschreibung: Nur ausgewählte Unternehmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert — typischerweise drei bis acht. Zulässig bis folgenden Auftragswerten (ohne USt):
| Gewerk | Schwellenwert |
|---|---|
| Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung | 50.000 Euro |
| Alle übrigen Gewerke | 100.000 Euro |
| Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau | 150.000 Euro |
Freihändige Vergabe: Verhandlung mit einem oder wenigen ausgewählten Unternehmen — ohne förmliches Verfahren. Nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (Dringlichkeit, Geheimhaltung, erfolglose Ausschreibung).
EU-weite Ausschreibung: Pflicht ab dem EU-Schwellenwert für Bauleistungen (2024–2025: 5.538.000 Euro netto). Dann gelten die strengeren Regeln des GWB-Vergaberechts und des offenen oder nicht offenen Verfahrens.
Das Leistungsverzeichnis: Herzstück der Ausschreibung
Das Leistungsverzeichnis (LV) ist das zentrale Dokument jeder Ausschreibung im Bau. Es beschreibt die gewünschten Bauleistungen so vollständig und eindeutig, dass alle Bieter ein vergleichbares Angebot erstellen können.
Ein LV besteht aus einzelnen Positionen, die jeweils enthalten:
- Positionsnummer zur eindeutigen Zuordnung
- Leistungsbeschreibung — was genau ausgeführt werden soll
- Einheit (m², m³, Stück, lfd. m)
- Menge (Vordersatz) — die geschätzte Menge
- Einheitspreis — wird vom Bieter eingetragen
- Gesamtpreis — ergibt sich aus Menge × Einheitspreis
Der Auftraggeber trägt das Vollständigkeitsrisiko: Fehlt eine Position, die für die vertragsgemäße Ausführung notwendig ist, entsteht nach Auftragserteilung ein Nachtragsanspruch. Das LV muss deshalb so erstellt sein, dass kein Bieter zusätzliche Leistungen erbringen muss, die nicht beschrieben sind.
Für die Abrechnung nach Auftragserteilung ist das LV die Grundlage des Einheitspreisvertrags: Abgerechnet wird nach tatsächlich ausgeführten Mengen, nicht nach den Vordersätzen.
Angebotsabgabe: Was Bieter beachten müssen
Für Handwerksbetriebe als Bieter gibt es einige kritische Punkte:
Fristwahrung. Die Angebotsfrist ist zwingend. Angebote, die nach Ablauf der Frist eingehen, sind auszuschließen — ohne Ausnahme. Das gilt auch für elektronische Einreichungen.
Vollständigkeit. Ein unvollständiges Angebot (fehlende Preise, fehlende Unterlagen) muss ausgeschlossen werden. Vor Angebotsabgabe alle geforderten Dokumente prüfen: Eigenerklärungen, Nachweise zur Eignung, ausgefülltes LV.
Keine Änderungen am LV. Bieter dürfen das Leistungsverzeichnis nicht verändern — keine Streichungen, keine Ergänzungen. Wer Bedenken hat, kann eine Bieterfrage stellen oder im Angebot eine Nebenangebot einreichen, wenn das ausdrücklich zugelassen ist.
Realistische Kalkulation. Für die Kalkulation sind die produktiven Stunden entscheidend — nicht die Anwesenheitsstunden. Wie der Stundensatz korrekt berechnet wird, zeigt der gleichnamige Beitrag.
Ausschreibung und Zeiterfassung
Nach gewonnener Ausschreibung entscheidet die Projektumsetzung über den tatsächlichen Ertrag. Zwei Verbindungen zur Zeiterfassung sind dabei zentral:
Soll-Ist-Vergleich. Die im Angebot kalkulierten Stunden sind der Soll-Wert. Die tatsächlich geleisteten Stunden — erfasst über die Baustellenzeiterfassung — sind der Ist-Wert. Wer diesen Vergleich nicht führt, merkt oft erst bei der Schlussrechnung, dass ein Auftrag verlustbringend war.
Nachkalkulation. Aus erfassten Ist-Stunden und abgerechneten Mengen lässt sich nach jedem Projekt berechnen, ob die Kalkulation realistisch war. Das ist die Grundlage für bessere Angebote bei künftigen Ausschreibungen.
- Arbeitszeiten mobil erfassen
- Baustellen und Projekte zuordnen
- Urlaub und Abwesenheiten verwalten
- Lohnabrechnung vorbereiten
- Auswertungen per Klick erstellen
Häufige Fragen zur Ausschreibung im Bau
- Was ist der Unterschied zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung?Bei der öffentlichen Ausschreibung kann sich jedes Unternehmen bewerben. Bei der beschränkten Ausschreibung werden nur ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert — zulässig bis bestimmten Auftragswerten nach VOB/A.
- Müssen private Auftraggeber nach VOB/A ausschreiben?Nein. Die VOB/A gilt nur für öffentliche Auftraggeber. Private können frei entscheiden, wie sie Angebote einholen — formlos oder strukturiert.
- Was ist das Leistungsverzeichnis?Das zentrale Dokument der Ausschreibung: Es beschreibt alle gewünschten Leistungen mit Mengen und Einheiten. Bieter tragen ihre Einheitspreise ein; die Summe ergibt den Angebotspreis.
- Was passiert, wenn eine Position im Leistungsverzeichnis fehlt?Der Auftragnehmer hat Anspruch auf einen Nachtrag, wenn er eine Leistung erbringen muss, die im LV nicht beschrieben ist. Das Vollständigkeitsrisiko liegt beim Auftraggeber.
- Darf ich das Leistungsverzeichnis im Angebot verändern?Nein. Änderungen am LV führen zum zwingenden Angebotsausschluss. Bedenken oder Alternativen können als Nebenangebot eingereicht werden, wenn das ausdrücklich zugelassen ist.
- Wann gilt EU-weite Ausschreibungspflicht?Ab dem EU-Schwellenwert für Bauleistungen — aktuell 5.538.000 Euro netto (2024–2025). Dann gelten die strengeren Regeln des GWB-Vergaberechts.