Was ist Urlaubsabgeltung?
Urlaubsabgeltung bezeichnet die finanzielle Auszahlung von Resturlaubstagen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Sie tritt an die Stelle des Urlaubs — ist aber kein Urlaubsersatz, sondern ein eigenständiger Geldanspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Die Urlaubsabgeltung entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig ist.
Im Handwerk und Bau ist Urlaubsabgeltung besonders relevant: Saisonbeschäftigte, Mitarbeiter die unterjährig kündigen oder entlassen werden, und Azubis am Ende der Ausbildung haben oft Resturlaub, der nicht mehr genommen werden kann.
Wann entsteht der Anspruch?
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — nicht davor. Auslöser sind:
- Ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
- Aufhebungsvertrag
- Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags
- Tod des Arbeitnehmers (Erben erben den Abgeltungsanspruch)
Im laufenden Arbeitsverhältnis ist Urlaubsabgeltung verboten. Urlaub dient der Erholung — er muss tatsächlich als Freizeit genommen werden. Eine Vereinbarung, Urlaub gegen Geld einzutauschen, während das Arbeitsverhältnis noch besteht, ist unwirksam.
Kein Vorrang des Freizeitausgleichs: Seit der Aufgabe der sogenannten Surrogatstheorie durch das BAG im Jahr 2012 (Az. 9 AZR 652/10) entsteht der Abgeltungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung dauerhaft arbeitsunfähig ist. Der Urlaub wird dann abgegolten, statt in Natur gewährt zu werden.
Wer hat Anspruch?
Urlaubsabgeltung steht allen Arbeitnehmern zu, die bei Beendigung noch offene Urlaubstage haben:
- Vollzeitbeschäftigte
- Teilzeitkräfte (anteilig)
- Minijobber
- Auszubildende
- Arbeitnehmer in der Probezeit (anteiliger Urlaubsanspruch: 1/12 pro Monat)
Der Anspruch gilt unabhängig vom Kündigungsgrund — also auch bei fristloser Kündigung wegen Fehlverhaltens, bei verhaltensbedingter Kündigung oder bei eigener Kündigung.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Die Berechnung richtet sich nach § 11 BUrlG und folgt einer klaren Formel:
Urlaubsabgeltung = Tagessatz × offene Urlaubstage
Der Tagessatz ergibt sich aus:
(Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung) ÷ 65 Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche)
Das BAG hat in einem Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 137/24) bestätigt: Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Referenzzeitraum. Hat der Arbeitnehmer unverschuldet gefehlt (z. B. wegen Krankheit), ist sein gewöhnlicher Verdienst für die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zugrunde zu legen.
Was zählt nicht in die Berechnung:
- Zusätzliche Zahlungen für Überstunden
- Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Prämien) — sofern nicht regelmäßig
- Spesen und Reisekostenerstattungen
Beispiel: Ein Handwerker mit 3.000 Euro Bruttomonatsgehalt (5-Tage-Woche) scheidet mit 10 offenen Urlaubstagen aus.
- 13-Wochen-Verdienst: 3.000 × 3 = 9.000 Euro
- Tagessatz: 9.000 ÷ 65 = 138,46 Euro
- Urlaubsabgeltung: 138,46 × 10 = 1.384,60 Euro brutto
Steuer und Sozialversicherung
Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird als sonstiger Bezug nach § 39b EStG versteuert. Sie unterliegt in der Regel auch der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).
Die Urlaubsabgeltung wird typischerweise mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt — getrennt als eigene Position in der Gehaltsabrechnung.
Verjährung und Ausschlussfristen
Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs (20 Tage bei 5-Tage-Woche) kann durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden — er ist nach § 13 Abs. 1 BUrlG unabdingbar.
Verjährung: Der Abgeltungsanspruch verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete.
Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag können für vertraglichen Mehrurlaub (über 20 Tage hinaus) gelten — für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht.
Urlaubsabgeltung und Zeiterfassung
Die Urlaubsabgeltung hängt direkt davon ab, wie viele Urlaubstage noch offen sind. Das setzt voraus, dass der Urlaubsstand korrekt und lückenlos dokumentiert ist — im Arbeitszeitkonto oder in der Personalakte.
Betriebe, die Urlaub nicht systematisch erfassen, riskieren bei Beendigung Streit über den tatsächlichen Urlaubsstand. Eine digitale Zeiterfassung mit integrierter Urlaubsverwaltung schafft Transparenz für beide Seiten.
- Arbeitszeiten mobil erfassen
- Baustellen und Projekte zuordnen
- Urlaub und Abwesenheiten verwalten
- Lohnabrechnung vorbereiten
- Auswertungen per Klick erstellen