Lohnsteuer: Pflichten des Arbeitgebers im Überblick

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Was ist die Lohnsteuer?

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer – aber der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Am Ende des Jahres gleicht die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers die geleisteten Lohnsteuervorauszahlungen mit der tatsächlichen Steuerschuld ab. Wer zu viel gezahlt hat, bekommt eine Rückerstattung; wer zu wenig gezahlt hat, muss nachzahlen.

Für den Arbeitgeber entsteht damit eine Treuhänderfunktion: Er verwaltet Steuergelder des Arbeitnehmers und haftet persönlich dafür, dass diese korrekt und fristgerecht an das Finanzamt fließen.

Was beeinflusst die Höhe der Lohnsteuer?

Die Lohnsteuer wird anhand der Lohnsteuertabellen berechnet, die das Bundesministerium der Finanzen jährlich veröffentlicht. Folgende Faktoren bestimmen die Höhe:

  • Bruttolohn — Grundlage der Berechnung
  • Steuerklasse — entscheidet, welche Freibeträge automatisch berücksichtigt werden
  • Kinderfreibeträge — reduzieren die Bemessungsgrundlage
  • Kirchensteuerpflicht — wird zusammen mit der Lohnsteuer einbehalten
  • Eingetragene Freibeträge — z. B. für hohe Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung oder Behinderung

Modernes Lohnbuchhaltungssoftware berechnet die Lohnsteuer automatisch auf Basis dieser Parameter – sofern die ELStAM-Daten aktuell abgerufen werden.

Die sechs Steuerklassen

SteuerklasseGilt für
ILedige, geschiedene, verwitwete Arbeitnehmer ohne Kinder
IIAlleinerziehende
IIIVerheiratete mit höherem Einkommen (in Kombination mit Klasse V)
IVVerheiratete mit ähnlich hohem Einkommen
VVerheiratete mit niedrigerem Einkommen (in Kombination mit Klasse III)
VIZweites oder weiteres Arbeitsverhältnis

Liegt dem Arbeitgeber keine Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers vor, muss er mit Steuerklasse VI abrechnen — der ungünstigsten Klasse.

ELStAM: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Seit der Einführung des ELStAM-Verfahrens (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) stellt das Finanzamt die steuerlichen Daten der Arbeitnehmer elektronisch zur Verfügung. Der Arbeitgeber ruft sie über ELSTER ab — er braucht keine Lohnsteuerkarte mehr.

Zu den ELStAM-Daten gehören:

  • Steuerklasse
  • Zahl der Kinderfreibeträge
  • Kirchensteuermerkmale
  • Eingetragene Freibeträge
  • Ab 2026: Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ELStAM-Daten monatlich abzurufen und Änderungen in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Ändert sich etwa die Steuerklasse eines Arbeitnehmers, übermittelt das Finanzamt die Änderung elektronisch — der Arbeitgeber setzt sie im Folgemonat um.

Anmeldungsfristen: monatlich, vierteljährlich oder jährlich?

Der Anmeldungszeitraum richtet sich nach der Höhe der jährlich abzuführenden Lohnsteuer (§ 41a EStG):

Jahres-LohnsteuerAnmeldungszeitraum
Bis 1.080 EuroJährlich
Bis 5.000 EuroVierteljährlich
Über 5.000 EuroMonatlich

Die meisten Handwerks- und Baubetriebe mit mehreren gewerblichen Mitarbeitern liegen deutlich über 5.000 Euro Jahreslohnsteuer — für sie gilt die monatliche Anmeldepflicht.

Abgabefrist: Spätestens am 10. des Folgemonats muss die Lohnsteueranmeldung elektronisch über ELSTER übermittelt und die Steuer abgeführt sein. Auch wenn im Anmeldungszeitraum keine Löhne gezahlt wurden, ist eine Nullmeldung einzureichen.

Was gehört zur Lohnsteuer?

Zusammen mit der Lohnsteuer führt der Arbeitgeber auch folgende Abzüge ab:

  • Kirchensteuer (nur bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern; Satz je nach Bundesland 8 oder 9 % der Lohnsteuer)
  • Solidaritätszuschlag (seit 2021 nur noch für Spitzenverdiener relevant)

Nicht Teil der Lohnsteuer sind die Sozialversicherungsbeiträge — diese werden separat an die Einzugsstellen abgeführt. Der Zusammenhang zwischen Lohnsteuer und Sozialversicherung ist im Beitrag zur Lohnabrechnung ausgeführt.

Lohnsteuer bei Minijobs und kurzfristiger Beschäftigung

Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gibt es Sonderregelungen:

  • Pauschale Lohnsteuer von 2 % des Arbeitslohns (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) — der Arbeitgeber trägt diese Pauschale
  • Alternativ: individuelle Versteuerung nach Steuerklasse, wenn der Arbeitnehmer das beantragt

Bei kurzfristiger Beschäftigung (bis 70 Arbeitstage pro Jahr, nicht berufsmäßig) kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25 % erheben, statt nach Steuerklasse abzurechnen.

Mehr zu den Besonderheiten bei Minijobs im Beitrag zum Minijob.

Lohnsteuer und Arbeitszeiterfassung

Zwischen Lohnsteuer und Zeiterfassung besteht ein direkter Zusammenhang: Die Lohnsteuer berechnet sich auf Basis des tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohns — und der hängt davon ab, wie viele Stunden tatsächlich gearbeitet wurden.

Wer Arbeitszeiten nicht lückenlos erfasst, riskiert zwei Probleme:

  • Falsch berechnete Lohnsteuer bei stundenbasierter Vergütung, wenn die Stundenzahl nachträglich korrigiert wird
  • Fehlende Nachweise bei Lohnsteuerprüfungen durch das Finanzamt, das im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung Lohnunterlagen und Zeitaufzeichnungen gemeinsam prüft

Die Lohnabrechnung muss Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für gewerbliche Mitarbeitende im Baugewerbe täglich dokumentieren (§ 17 MiLoG) — diese Aufzeichnungen sind auch Grundlage der korrekten Lohnsteuerbemessung.

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Häufige Fragen zur Lohnsteuer

  • Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber behält die Steuer ein und führt sie treuhänderisch an das Finanzamt ab. Zahlt er zu wenig oder gar nicht, haftet er persönlich.
  • Spätestens am 10. des Monats, der auf den Anmeldungszeitraum folgt. Bei monatlicher Anmeldung also z. B. bis zum 10. Februar für Januar. Fällt der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
  • Eine Lohnsteueranmeldung mit dem Betrag 0 Euro — Pflicht, wenn im Anmeldungszeitraum keine Lohnzahlungen erfolgten. Ohne Nullmeldung drohen Mahnungen und Verspätungszuschläge.
  • Die Abkürzung steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Das Finanzamt stellt darüber Steuerklasse, Freibeträge und Kirchensteuermerkmale der Arbeitnehmer elektronisch zur Verfügung — der Arbeitgeber ruft sie monatlich über ELSTER ab.
  • Der Arbeitgeber kann für Minijobber eine pauschale Lohnsteuer von 2 % des Arbeitslohns abführen. Alternativ ist die individuelle Versteuerung nach Steuerklasse möglich, wenn der Arbeitnehmer das wünscht.
  • Das Finanzamt kann die Differenz beim Arbeitgeber nachfordern, auch wenn die Steuer eigentlich vom Arbeitnehmer geschuldet wird. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 1 % der rückständigen Steuer pro angefangenem Monat.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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