Leiharbeit: AÜG, Höchstdauer und das Verbot am Bau

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Was ist Leiharbeit?

Leiharbeit ist die Überlassung eines Arbeitnehmers durch einen Verleiher – die Zeitarbeitsfirma – an einen Entleiher, das Kundenunternehmen, zur Arbeit in dessen Betrieb. Die Begriffe Leiharbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung meinen dasselbe Rechtsinstitut.

Kennzeichnend ist das Dreipersonenverhältnis:

  • Der Verleiher bleibt formaler Arbeitgeber – bei ihm besteht der Arbeitsvertrag
  • Der Entleiher übt das Weisungsrecht im Betrieb aus, ist aber nicht Vertragspartner
  • Der Leiharbeitnehmer wird in den Betrieb des Entleihers eingegliedert

Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das seit 1972 gilt und zuletzt 2017 grundlegend verschärft wurde.

Die zentralen Regeln des AÜG

Erlaubnispflicht

Wer gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Die erste Erlaubnis ist auf ein Jahr befristet, danach bei Bewährung unbefristet.

Die Folge fehlender Erlaubnis ist scharf: Ohne sie ist der Überlassungsvertrag unwirksam, und es entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher – der Entleiher wird also unfreiwillig zum Arbeitgeber.

Höchstüberlassungsdauer

Nach § 1 Abs. 1b AÜG darf derselbe Leiharbeitnehmer höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden.

Zwei Punkte dazu:

  • Eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Frist zurück. Kürzere Pausen werden angerechnet.
  • Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann die Dauer verlängern – auf bis zu 48 Monate – oder verkürzen.

Wird die Höchstdauer überschritten, entsteht auch hier automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.

Equal Pay und Equal Treatment

Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf gleiche Behandlung wie vergleichbare Stammbeschäftigte:

  • Equal Treatment gilt ab dem ersten Tag – für Arbeitszeit, Urlaub und Sozialleistungen
  • Equal Pay – gleiches Entgelt – greift spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung (§ 8 AÜG)

Von der Entgeltgleichheit kann ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche abweichen, aber nur bis zur Neun-Monats-Grenze. Danach gilt volles Equal Pay.

Das Verbot im Bauhauptgewerbe

Hier liegt der für Baubetriebe entscheidende Punkt, der in allgemeinen Darstellungen oft fehlt.

Im Bauhauptgewerbe ist Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten (§ 1b AÜG). Ein Bauunternehmen darf gewerbliche Arbeitnehmer also grundsätzlich weder verleihen noch von einer Zeitarbeitsfirma entleihen.

Eine Ausnahme besteht für die Überlassung zwischen Betrieben desselben Gewerbezweigs, wenn die Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst werden. Das erlaubt einen begrenzten Austausch innerhalb der Branche, nicht aber den Einsatz klassischer Zeitarbeit.

Der Grund für das Verbot ist historisch: Es soll Missbrauch und die Umgehung der Bau-Sozialkassen verhindern.

Werkvertrag statt Leiharbeit – aber Vorsicht

Weil Leiharbeit am Bau verboten und allgemein streng reguliert ist, wird häufig auf Werkverträge ausgewichen: Ein anderer Betrieb erbringt als Nachunternehmer eine eigene, abgegrenzte Werkleistung mit eigenem Personal und eigener Organisation.

Der Unterschied ist entscheidend:

ArbeitnehmerüberlassungWerkvertrag
Weisungsrechtbeim Entleiherbeim Nachunternehmer
Eingliederungin den fremden Betriebeigene Organisation
Erfolg geschuldetArbeitsleistungfertiges Werk
Am Baugrundsätzlich verbotenzulässig

Die Gefahr: Wird ein Werkvertrag nur vorgeschoben, das Personal aber tatsächlich weisungsgebunden in den eigenen Betrieb eingegliedert, liegt ein Scheinwerkvertrag vor. Er wird als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung behandelt – mit allen Folgen, einschließlich der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses. Die Abgrenzung ist im Beitrag zum Nachunternehmer und über die Scheinselbstständigkeit ausgeführt.

Ob eine Konstellation echter Werkvertrag oder verdeckte Überlassung ist, richtet sich nach der tatsächlichen Durchführung, nicht nach der Bezeichnung im Vertrag. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung.

Was das für die Erfassung bedeutet

Setzt ein Betrieb Leiharbeitnehmer ein – außerhalb des Baus, wo es zulässig ist –, ergeben sich besondere Anforderungen an die Dokumentation:

  • Einsatzzeiten je Leiharbeitnehmer dokumentieren, für die Kontrolle der 18-Monats-Grenze
  • Arbeitszeitgrenzen einhalten – Höchstarbeitszeit und Ruhezeit gelten auch für Leiharbeitnehmer
  • Gleichbehandlung bei der Arbeitszeit nachvollziehbar machen

Für die Lohnabrechnung ist der Verleiher zuständig, nicht der Entleiher. Der Entleiher muss aber die geleisteten Zeiten erfassen und dem Verleiher übermitteln – Grundlage dafür ist eine saubere Zeiterfassung je Person. Wie sich Einsatzzeiten, Grenzen und unterschiedliche Beschäftigungsformen nebeneinander führen lassen, zeigt das Arbeitszeitmanagement für Betriebe im Handwerk.

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Häufige Fragen zur Leiharbeit

  • Es gibt keinen. Leiharbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen dasselbe Rechtsinstitut nach dem AÜG.
  • Grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher. Eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Frist zurück; Tarifverträge können abweichen.
  • Der Anspruch auf gleiches Entgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Er greift spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung, sofern kein Zeitarbeitstarifvertrag vorher etwas anderes vorsieht.
  • Im Bauhauptgewerbe ist Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur für die Überlassung zwischen Betrieben desselben Gewerbezweigs, die von denselben Tarifverträgen erfasst werden.
  • Der Überlassungsvertrag ist unwirksam, und es entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.
  • Ein Werkvertrag, der nur vorgeschoben ist, während das Personal tatsächlich weisungsgebunden eingegliedert wird. Er wird als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung behandelt.
  • Der Verleiher. Bei ihm besteht der Arbeitsvertrag und er ist für die Lohnabrechnung zuständig. Der Entleiher übt nur das Weisungsrecht im Betrieb aus.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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