Was ist ein Nachunternehmer?
Ein Nachunternehmer ist ein selbstständiges Unternehmen, das im Auftrag eines anderen Unternehmens einen Teil der geschuldeten Leistung erbringt. Im Baugewerbe ist das der Regelfall: Der Generalunternehmer übernimmt das Gesamtprojekt und vergibt Gewerke weiter.
Die Begriffe Nachunternehmer und Subunternehmer meinen dasselbe. „Nachunternehmer“ ist die im Bauvertragsrecht übliche Bezeichnung.
Entscheidend ist die Abgrenzung nach unten: Der Nachunternehmer erbringt eine eigene Werkleistung mit eigenem Personal und eigener Organisation. Stellt er dagegen nur Arbeitskräfte, die in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert werden, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor – mit eigenen Erlaubnispflichten.
Diese Unterscheidung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig und sollte bei Zweifeln rechtlich geprüft werden.
Die vier Haftungsrisiken
Für Auftraggeber bestehen mehrere Haftungstatbestände nebeneinander. Sie greifen unabhängig voneinander.
1. Mindestlohn
Nach § 13 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes haftet ein Unternehmer, der einen anderen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns.
Drei Merkmale machen diese Haftung scharf:
- Sie ist verschuldensunabhängig – auf Kenntnis oder Sorgfalt kommt es nicht an
- Sie wirkt wie eine selbstschuldnerische Bürgschaft – Beschäftigte können direkt den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ohne zuvor beim eigenen Arbeitgeber zu vollstrecken
- Sie erfasst die gesamte Nachunternehmerkette, nicht nur die erste Stufe
2. Sozialversicherungsbeiträge
Im Baugewerbe kommt § 28e Abs. 3a SGB IV hinzu. Danach haftet der Hauptunternehmer für die Sozialversicherungsbeiträge, die sein Nachunternehmer für dessen Beschäftigte abzuführen hat – ebenfalls wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Zahlt der Nachunternehmer nicht, kann sich der Einzugsstellenträger an den Hauptunternehmer wenden.
3. Bauabzugsteuer
Bei Bauleistungen im Inland sind Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, nach § 48 EStG verpflichtet, 15 Prozent der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt des Leistenden abzuführen.
Der Abzug entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Der Nachunternehmer legt eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor
- Die Gegenleistung überschreitet im Kalenderjahr nicht die Bagatellgrenze – nach § 48 Abs. 2 EStG regelmäßig 5.000 Euro, bei ausschließlich umsatzsteuerfreier Vermietung 15.000 Euro
Zwei Punkte, die in der Praxis Probleme machen:
Die Grenze gilt je Kalenderjahr und je Nachunternehmer, nicht je Auftrag. Mehrere kleine Aufträge summieren sich.
Wer den Abzug zu Unrecht unterlässt, haftet für die Steuer. Die Freistellungsbescheinigung sollte deshalb nicht nur vorliegen, sondern auch auf Gültigkeit geprüft werden – das ist über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern möglich.
Einbehaltene Beträge sind bis zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen.
4. Tariftreue bei Bundesaufträgen
Seit dem 1. Mai 2026 kommt bei öffentlichen Aufträgen des Bundes ab 50.000 Euro netto das Bundestariftreuegesetz hinzu. Nach § 12 BTTG haftet der Auftragnehmer für Entgeltansprüche der Beschäftigten seiner Nachunternehmer – ebenfalls wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Zudem muss er sicherstellen, dass auch Nachunternehmer und Verleiher das Tariftreueversprechen einhalten. Näheres im Beitrag zum Tarifvertrag.
- Arbeitszeiten mobil erfassen
- Baustellen und Projekte zuordnen
- Urlaub und Abwesenheiten verwalten
- Lohnabrechnung vorbereiten
- Auswertungen per Klick erstellen
Wie sich das Risiko begrenzen lässt
Vollständig ausschließen lässt sich die Haftung nicht – sie ist gesetzlich angeordnet. Reduzieren lässt sie sich über Auswahl, Vertrag und Dokumentation.
Vor der Auftragsvergabe
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG anfordern und auf Gültigkeit prüfen
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft
- SOKA-BAU-Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme am Sozialkassenverfahren
- Gewerbeanmeldung und, sofern erforderlich, Handwerksrolleneintragung
- Nachweis der Betriebshaftpflicht
Im Vertrag
- Verpflichtung zur Einhaltung von Mindestlohn und tariflichen Bedingungen
- Zustimmungsvorbehalt für den Einsatz weiterer Nachunternehmer
- Vorlagepflicht für Nachweise während der Laufzeit
- Freistellungs- und Regressklauseln
- Kündigungsrecht bei Verstößen
- gegebenenfalls Sicherheitseinbehalt
Während der Ausführung
- Bescheinigungen wiederholt anfordern – sie haben eine begrenzte Geltungsdauer
- Einsatz weiterer Nachunternehmer überwachen
- dokumentieren, welche Personen welchen Unternehmens auf der Baustelle tätig waren
Der letzte Punkt wird am häufigsten unterschätzt und ist zugleich der praktisch wirksamste.
Wer war wann auf der Baustelle?
Bei einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit steht diese Frage im Mittelpunkt. Der Zoll trifft Personen auf der Baustelle an und gleicht ab, ob für jede eine Meldung vorliegt und wer ihr Arbeitgeber ist.
Für Beschäftigte des eigenen Betriebs liefert die Baustellenzeiterfassung diese Angaben ohnehin. Für Nachunternehmer ist die Lage schwieriger: Deren Personal ist nicht im eigenen System erfasst.
Bewährt hat sich, auch fremdes Personal beim Zutritt zu erfassen – über eine Anmeldung am Baucontainer, eine Zutrittskontrolle oder eine einfache Liste. Der Zweck ist nicht die Arbeitszeiterfassung fremder Beschäftigter, sondern der Nachweis, wer sich wann auf der Baustelle aufgehalten hat.
Zwei weitere Pflichten wirken in dieselbe Richtung:
- Im Baugewerbe besteht nach § 28a Abs. 4 SGB IV die Sofortmeldepflicht: Jede Beschäftigung ist spätestens bei Arbeitsaufnahme elektronisch zu melden
- Nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes müssen Beschäftigte im Baugewerbe Ausweispapiere mitführen
Werden diese Anforderungen zusammen gedacht, entsteht ein einfaches Prinzip: Wer weiß, wer wann auf seiner Baustelle war, ist im Prüfungs- und Haftungsfall deutlich besser aufgestellt als jemand, der es rekonstruieren muss.
Bei der Erfassung fremden Personals sind allerdings die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten – Erforderlichkeit, Zweckbindung und Information der Betroffenen. Näheres im Beitrag zu DSGVO und Zeiterfassung.
Scheinselbstständigkeit
Ein eigenes Risiko entsteht, wenn ein vermeintlicher Nachunternehmer tatsächlich wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird – etwa, wenn er weisungsgebunden arbeitet, in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist, kein eigenes Material stellt und ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist.
Wird das festgestellt, kann rückwirkend ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden, mit entsprechenden Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer.
Die Beurteilung erfolgt anhand einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Bei Zweifeln besteht die Möglichkeit eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung. Für die Bewertung konkreter Konstellationen empfiehlt sich rechtliche oder steuerliche Beratung.
Häufige Fragen zu Nachunternehmern
- Haftet der Auftraggeber für den Mindestlohn seiner Nachunternehmer?Ja. Nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG haftet er wie ein selbstschuldnerischer Bürge, verschuldensunabhängig und über die gesamte Nachunternehmerkette.
- Was bedeutet verschuldensunabhängige Haftung?Dass es auf Kenntnis oder Sorgfalt nicht ankommt. Der Auftraggeber haftet auch dann, wenn er vom Verstoß nichts wusste und ihn nicht erkennen konnte.
- Was ist die Bauabzugsteuer?Ein Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung bei Bauleistungen im Inland, den der Auftraggeber einbehält und an das Finanzamt des Leistenden abführt.
- Wann entfällt der Steuerabzug?Wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt oder die Bagatellgrenze nach § 48 Abs. 2 EStG im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
- Wie lässt sich eine Freistellungsbescheinigung prüfen?Über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern kann die Gültigkeit einer vorgelegten Bescheinigung online bestätigt werden.
- Welche Nachweise sollte man von Nachunternehmern verlangen?Üblich sind Freistellungsbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft sowie ein Nachweis über die Teilnahme am Sozialkassenverfahren. Sie sind während der Laufzeit erneut anzufordern.
- Haftet man auch für Nachunternehmer des Nachunternehmers?Bei der Mindestlohnhaftung ja – sie erfasst die gesamte Kette. Ein Zustimmungsvorbehalt im Vertrag für den Einsatz weiterer Nachunternehmer ist deshalb üblich.
- Was ist bei einer Zollprüfung auf der Baustelle wichtig?Dass für jede angetroffene Person nachvollziehbar ist, wer ihr Arbeitgeber ist und ob eine Meldung vorliegt. Eine Dokumentation darüber, wer wann auf der Baustelle war, erleichtert das erheblich.