Was ist eine Nebentätigkeit?
Eine Nebentätigkeit bezeichnet jede zusätzliche Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung ausübt. Sie kann bei einem anderen Arbeitgeber stattfinden, als Zweitjob beim selben Arbeitgeber, als selbstständige Tätigkeit oder als Ehrenamt.
Rechtlich ist der Begriff weit gefasst — darunter fallen:
- Ein zweiter Arbeitsvertrag bei einem anderen Unternehmen
- Selbstständige Tätigkeiten im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags
- Freiberufliche Projekte in der Freizeit
- Geringfügige Beschäftigungen (Minijob)
- Ehrenamtliche und unentgeltliche Tätigkeiten
Laut Statistischem Bundesamt gehen rund 4,7 Prozent aller Erwerbstätigen einem Zweitjob nach (Stand 2024). Im Handwerk und Bau ist das verbreitet: Selbstständige Handwerker, die zusätzlich in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, oder Angestellte, die am Wochenende auf eigene Rechnung kleine Aufträge übernehmen.
Grundsatz: Der Zweitjob ist erlaubt
Arbeitnehmer haben das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG). Das bedeutet: Ein Zweitjob ist grundsätzlich erlaubt, ohne dass der Hauptarbeitgeber ihr zustimmen muss.
Eine Klausel im Arbeitsvertrag wie „Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers“ ist unwirksam — das hat die Rechtsprechung klar bestätigt. Der Arbeitgeber darf keine generelle Erlaubnispflicht vorschreiben.
Was er jedoch verlangen darf: eine Anzeigepflicht. Wer plant, einen Zweitjob aufzunehmen, die die Interessen des Arbeitgebers berühren könnte, muss dies mitteilen. Ob eine solche Anzeigepflicht gilt, hängt vom Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab.
Grenzen: Wann ist ein Zweitjob verboten?
Trotz des Erlaubnisprinzips gibt es klare Grenzen. Ein Zweitjob ist unzulässig, wenn sie:
1. Gegen das Wettbewerbsverbot verstößt Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses darf kein direkter Wettbewerb zum Hauptarbeitgeber betrieben werden — auch nicht in der Freizeit. Wer als Elektriker angestellt ist und am Wochenende auf eigene Rechnung dieselben Kunden bedient, verstößt gegen das Wettbewerbsverbot. Konsequenz: Abmahnung oder fristlose Kündigung.
2. Die Arbeitspflicht beeinträchtigt Wer durch den Nebenjob so erschöpft ist, dass er die Haupttätigkeit nicht mehr ordentlich ausüben kann, verletzt seine vertraglichen Pflichten. Das gilt auch bei häufigem Krankenstand, der auf den Zweitjob zurückzuführen ist.
3. Das Arbeitszeitgesetz verletzt Die Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebentätigkeit werden zusammengerechnet. Wer in der Hauptbeschäftigung bereits 8 Stunden arbeitet, darf im Zweijob nicht noch einmal 10 Stunden dranhängen — die Höchstgrenze von 10 Stunden täglich und die 11-stündige Ruhezeit gelten für alle zusammengerechneten Arbeitsstunden.
4. Im Urlaub oder bei Krankheit ausgeübt wird Urlaub dient der Erholung — ein bezahlter Zweitjob im Urlaub ist grundsätzlich unzulässig. Bei Krankheit gilt: Wer krankgeschrieben ist, darf keine Tätigkeiten ausüben, die den Heilungsprozess verzögern.
Arbeitszeitgesetz gilt auch für den Zweitjob
Wichtig zu wissen: Das Arbeitszeitgesetz gilt arbeitgeberübergreifend. Wer tagsüber 8 Stunden als Elektriker arbeitet und abends noch 4 Stunden für einen zweiten Arbeitgeber tätig ist, hat 12 Stunden gearbeitet — und damit die gesetzliche Höchstgrenze überschritten.
Beide Arbeitgeber tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen. Der Hauptarbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer Auskunft über seine sonstigen Arbeitszeiten gibt — um die gesetzeskonforme Gesamtarbeitszeit sicherzustellen.
Steuerpflicht: Was gilt für Nebeneinkünfte
Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung ist steuerpflichtig. Die Besteuerung hängt vom Umfang der Tätigkeit ab:
Angestellter Nebenjob: Lohnsteuer nach Steuerklasse 6 (wenn kein Lohnsteuerpauschalierung vereinbart). Der Nebenjob-Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch pauschal mit 25 Prozent abführen.
Selbstständige Tätigkeit: Einnahmen werden als Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit versteuert. Bis 410 Euro Gewinn im Jahr gilt ein Kleinstunternehmer-Freibetrag.
Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG): Wer ehrenamtlich als Trainer, Betreuer oder in vergleichbarer Funktion tätig ist, kann bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei verdienen — Voraussetzung ist ein gemeinnütziger, kirchlicher oder öffentlicher Auftraggeber.
Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG): Für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten gilt ein Freibetrag von 840 Euro pro Jahr.
Besondere Risiken im Handwerk und Bau
Im Handwerk und Bau lauern spezifische Risiken beim Zweitjob:
Wettbewerbsproblematik. Wer am Wochenende für Privatpersonen auf eigene Rechnung tätig wird, konkurriert direkt mit seinem Arbeitgeber. Das ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber dieselben Kundengruppen bedient.
Schwarzarbeit-Risiko. Wer Handwerksleistungen ohne Gewerbeanmeldung erbringt, riskiert ein Bußgeld wegen Schwarzarbeit. Die Sofortmeldepflicht und Gewerbeanmeldung sind Pflicht.
Unfallversicherung. Bei einem selbstständigen Nebenjob besteht kein automatischer Unfallversicherungsschutz der Berufsgenossenschaft — eine eigene Versicherung ist erforderlich.
Arbeitszeit addiert sich. Lange Arbeitstage plus Zweitjob können schnell die ArbZG-Grenzen sprengen — mit Konsequenzen für Sicherheit und Gesundheit.
- Arbeitszeiten mobil erfassen
- Baustellen und Projekte zuordnen
- Urlaub und Abwesenheiten verwalten
- Lohnabrechnung vorbereiten
- Auswertungen per Klick erstellen
Häufige Fragen zur Nebentätigkeit
- Ist eine Nebentätigkeit erlaubt?Grundsätzlich ja. Arbeitnehmer dürfen ihre Arbeitskraft in der Freizeit frei einsetzen. Eine generelle Genehmigungspflicht durch den Arbeitgeber ist unwirksam. Ein Zweitjob ist verboten nur in konkreten Fällen — z. B. bei Wettbewerb oder ArbZG-Verstoß.
- Muss ich meinen Arbeitgeber über einen Nebenjob informieren?Nur wenn der Arbeitsvertrag eine Anzeigepflicht enthält — oder wenn die Tätigkeit die berechtigten Interessen des Arbeitgebers berühren könnte. Ohne vertragliche Regelung besteht keine generelle Mitteilungspflicht.
- Darf ich während einer Krankschreibung einen Nebenjob ausüben?In der Regel nein. Wer krankgeschrieben ist, darf keine Tätigkeiten ausüben, die den Heilungsprozess behindern. Ein Nebenjob während der Krankmeldung kann als Pflichtverletzung gewertet werden.
- Zählen die Stunden des Nebenjobs für die ArbZG-Grenzen?Ja. Alle Arbeitsstunden aus Haupt- und Nebentätigkeit werden zusammengerechnet. Die Höchstgrenze von 10 Stunden täglich und die 11-stündige Ruhezeit gelten für die Gesamtarbeitszeit.
- Wie wird der Nebenjob versteuert?Immer steuerpflichtig — je nach Art der Tätigkeit mit Lohnsteuer (Klasse 6 oder pauschale 25 %) oder als selbstständige Einkünfte. Ehrenamtliche Tätigkeiten können bis zu 3.000 Euro (Übungsleiter) oder 840 Euro (Ehrenamt) steuerfrei sein.
- Darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?Nur wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt — zum Beispiel bei Wettbewerb, ArbZG-Verstoß oder Beeinträchtigung der Hauptarbeit. Ein pauschales Verbot aller Nebentätigkeiten ist nicht zulässig.