Lenk- und Ruhezeiten: Wann Handwerksbetriebe betroffen sind

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Worum es geht

Lenk- und Ruhezeiten begrenzen, wie lange am Steuer gesessen werden darf und welche Pausen dazwischen liegen müssen. Geregelt sind sie in der EU-Verordnung 561/2006, ergänzt durch die Verordnung 165/2014 zum Fahrtenschreiber und im deutschen Recht durch das Fahrpersonalgesetz.

Für Betriebe im Handwerk und im Baugewerbe stellt sich selten die Frage, wie die Grenzwerte lauten – sondern ob man überhaupt betroffen ist. Genau daran scheitert es in der Praxis: Der Sprinter mit Anhänger, der samstags Material holt, kann unter die Vorschriften fallen, ohne dass es im Betrieb jemand auf dem Schirm hat.

Wann die Vorschriften gelten

Die Gewichtsgrenze

Anknüpfungspunkt ist die zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger. Nicht das tatsächliche Gewicht der Ladung, sondern der zulässige Wert laut Zulassungsbescheinigung.

Das führt zum häufigsten Irrtum: Ein Fahrzeug mit 3,5 Tonnen zGM bleibt allein unter der Grenze. Mit einem Anhänger von 1,5 Tonnen liegt die Kombination bei 5 Tonnen – und damit im Anwendungsbereich, sofern keine Ausnahme greift.

Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

Seit dem 1. Juli 2026 sind die Vorschriften auf Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen ausgeweitet worden. Diese Erweiterung gilt allerdings nur für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr und für Kabotage.

Für rein innerdeutsche Fahrten ändert sich dadurch nichts. Betriebe, die ausschließlich im Inland unterwegs sind, sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Relevant wird sie, sobald eine Grenze überquert wird – etwa bei Montageeinsätzen in den Niederlanden, Österreich oder Frankreich.

Die Handwerkerausnahme

Die Verordnung enthält eine Ausnahme für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen verwendet werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt – vorausgesetzt, das Lenken ist nicht die Haupttätigkeit des Fahrers.

Bei einem Monteur, der zur Baustelle fährt und dort arbeitet, ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt. Bei einem angestellten Fahrer, dessen Aufgabe das Fahren ist, nicht.

Wie weit die Ausnahme reicht, hängt von der Gewichtsklasse ab:

GewichtsklasseAusnahme
bis 3,5 t zGMgreift ohne Umkreisbegrenzung
über 3,5 bis 7,5 tnur im Umkreis von 100 km vom Unternehmensstandort
über 7,5 tkeine Ausnahme

Erfasst sind neben dem Materialtransport auch Auslieferungsfahrten für Produkte handwerklicher Fertigung oder Kleinserien sowie Transporte im Rahmen einer Reparatur – zum Betrieb und zurück zum Kunden.

Neu: Betriebsstandort statt Gemeindegrenze

Für die Berechnung des 100-Kilometer-Radius gilt nach neueren Bund-Länder-Auslegungen nicht mehr die administrative Gemeindegrenze, sondern der konkrete Betriebsstandort als Ausgangspunkt.

Für Betriebe in flächenmäßig großen Gemeinden bedeutet das eine Verschlechterung: Der Radius kann sich um mehrere Kilometer verkleinern.

Zur ersten Einordnung stellt der Zentralverband des Deutschen Handwerks ein Schaubild bereit. Da die Abgrenzung im Einzelfall von Fahrzeug, Ladung und Fahrtzweck abhängt, sollte sie im Zweifel mit der zuständigen Handwerkskammer geklärt werden.

Die Grenzwerte im Überblick

Greift keine Ausnahme, gelten diese Werte:

RegelungWert
Tägliche Lenkzeit9 Stunden, höchstens zweimal wöchentlich 10 Stunden
Wöchentliche Lenkzeit56 Stunden
Lenkzeit in zwei Wochen90 Stunden
Lenkzeitunterbrechungnach 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten
Aufteilung der Unterbrechung15 Minuten, dann 30 Minuten
Tägliche Ruhezeit11 Stunden, verkürzbar auf 9 Stunden
Wöchentliche Ruhezeit45 Stunden, verkürzbar auf 24 Stunden mit Ausgleich

Die Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf neun Stunden ist zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens dreimal zulässig.

Der Fahrtenschreiber

Wo die Vorschriften greifen, ist ein Fahrtenschreiber einzubauen und zu nutzen. Welche Version erforderlich ist, richtet sich nach der Erstzulassung:

ErstzulassungGerät
ab 15. Juni 2019 bis 20. August 2023intelligenter Fahrtenschreiber, Version 1
ab 21. August 2023intelligenter Fahrtenschreiber, Version 2

Im grenzüberschreitenden Verkehr besteht eine Nachrüstpflicht auf die zweite Version; die Übergangsfristen sind bereits abgelaufen.

Ein vorhandener Fahrtenschreiber muss bei jeder aufzeichnungspflichtigen Fahrt betrieben werden – auch dann, wenn er freiwillig eingebaut wurde.

Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte das belegen können. Nachweise über Fahrzeugdaten, Ladung und Fahrtzweck erleichtern die Prüfung bei einer Verkehrskontrolle erheblich.

Lenkzeit ist nicht Arbeitszeit

Ein Punkt, der regelmäßig durcheinandergeht: Lenk- und Ruhezeiten und die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz sind zwei getrennte Regelwerke, die nebeneinander gelten.

Lenk- und RuhezeitenArbeitszeit
GrundlageVO (EG) 561/2006ArbZG, für Fahrpersonal § 21a ArbZG
GegenstandZeit am Steuergesamte Arbeitsleistung
ZweckVerkehrssicherheitGesundheitsschutz

Praktisch heißt das: Wer die zulässige Lenkzeit einhält, hat damit noch nicht die Höchstarbeitszeit eingehalten. Be- und Entladen, Montage, Wartezeiten und Rüstzeiten sind Arbeitszeit, aber keine Lenkzeit.

Umgekehrt gilt die Ruhezeit von elf Stunden nach dem Arbeitszeitgesetz unabhängig davon, ob die tägliche Ruhezeit nach der EU-Verordnung eingehalten wurde.

Für Betriebe bedeutet das eine doppelte Prüfung – und zwei getrennte Nachweise. Ob die Fahrt zur Einsatzstelle überhaupt Arbeitszeit ist, ist im Beitrag zur Fahrtzeit als Arbeitszeit dargestellt.

Was Betriebe tun sollten

  • Fahrzeugliste anlegen – zGM je Fahrzeug und je möglicher Kombination mit Anhänger
  • Prüfen, welche Ausnahme greift, getrennt nach Gewichtsklasse
  • Auslandsfahrten gesondert betrachten – seit Juli 2026 gelten dort andere Schwellen
  • Fahrer unterweisen, insbesondere zur 100-Kilometer-Grenze
  • Nachweise bereithalten für Fahrten, bei denen eine Ausnahme in Anspruch genommen wird
  • Arbeitszeit unabhängig erfassen – der Fahrtenschreiber ersetzt keine Arbeitszeiterfassung

Der letzte Punkt wird häufig übersehen. Ein digitaler Fahrtenschreiber dokumentiert Lenkzeiten, nicht die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht unabhängig davon weiter – und umfasst auch die Zeiten auf der Baustelle, die im Fahrtenschreiber gar nicht auftauchen.

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Häufige Fragen zu Lenk- und Ruhezeiten

  • Grundsätzlich ab einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger. Seit dem 1. Juli 2026 zusätzlich ab 2,5 Tonnen im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotage.
  • Ja. Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination. Ein 3,5-Tonner mit Anhänger kann die Grenze überschreiten.
  • Fahrzeuge, die Material, Ausrüstung oder Maschinen für die eigene Berufsausübung befördern, sind ausgenommen, sofern das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. Bei über 3,5 bis 7,5 Tonnen gilt die Ausnahme nur im Umkreis von 100 Kilometern.
  • Nach neueren Bund-Länder-Auslegungen ausgehend vom konkreten Betriebsstandort, nicht mehr von der Gemeindegrenze.
  • Die Vorschriften wurden auf Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen ausgeweitet – allerdings nur im gewerblichen grenzüberschreitenden Verkehr und bei Kabotage, nicht im reinen Inlandsverkehr.
  • Höchstens 4,5 Stunden, danach ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich. Sie kann in 15 und anschließend 30 Minuten aufgeteilt werden.
  • Nein. Er dokumentiert Lenkzeiten. Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit besteht unabhängig davon und umfasst auch Zeiten, die nicht am Steuer verbracht werden.
  • Kontrollen erfolgen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität, die Polizei und die Gewerbeaufsicht – sowohl auf der Straße als auch im Betrieb.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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