Was ist die Homeoffice-Pauschale?
Die Homeoffice-Pauschale – im Gesetz Tagespauschale genannt – ist ein steuerlicher Abzugsbetrag für alle, die von zu Hause arbeiten. Für jeden Homeoffice-Tag lassen sich 6 Euro als Werbungskosten ansetzen, ohne die tatsächlichen Kosten für Miete, Strom oder Heizung einzeln nachzuweisen.
Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, der über § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß für die Werbungskosten von Arbeitnehmern gilt. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 ist die Regelung dauerhaft verankert; sie hat die befristete Corona-Pauschale abgelöst.
Sie gilt gleichermaßen für Angestellte (Anlage N), Selbstständige und Freiberufler (als Betriebsausgabe in der EÜR).
Höhe 2026
Die Werte für 2026 sind gegenüber dem Vorjahr unverändert:
| Wert | |
|---|---|
| Pro Homeoffice-Tag | 6 € |
| Maximale Tage im Jahr | 210 |
| Jahreshöchstbetrag | 1.260 € |
Jeder weitere Tag über 210 hinaus bringt steuerlich nichts mehr. Eine Erhöhung gibt es 2026 nicht.
Die Voraussetzungen
Anders als beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Bedingungen für die Tagespauschale einfach – aber es gibt sie.
Überwiegend zu Hause gearbeitet. Ein Homeoffice-Tag liegt vor, wenn die berufliche Tätigkeit an diesem Tag überwiegend, also zu mehr als der Hälfte, in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Wer morgens ins Büro fährt und nachmittags zu Hause weiterarbeitet, erfüllt das in der Regel nicht.
Kein Arbeitszimmer nötig. Das ist der zentrale Vorteil: Die Pauschale ist ausdrücklich nicht an einen separaten, abschließbaren Raum geknüpft. Wer am Küchentisch, im Wohnzimmer oder in einer Arbeitsecke arbeitet, kann sie genauso nutzen.
Ausnahme ohne anderen Arbeitsplatz. Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug auch dann zulässig, wenn zusätzlich auswärts gearbeitet wird. Das betrifft typischerweise Lehrkräfte und Beschäftigte im Außendienst.
Der oft übersehene Haken: der Pauschbetrag
Hier liegt das häufigste Missverständnis.
Die Homeoffice-Pauschale wird nicht direkt vom Finanzamt ausgezahlt. Sie erhöht die Werbungskosten – und wirkt sich nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Diesen Pauschbetrag zieht das Finanzamt ohnehin automatisch ab.
Praktisch heißt das: Wer neben der Homeoffice-Pauschale kaum weitere Werbungskosten hat, profitiert unter Umständen gar nicht zusätzlich. Erst zusammen mit Fahrtkosten, Arbeitsmitteln und weiteren beruflichen Ausgaben lohnt sich die genaue Aufstellung.
Beispiel: Wer 150 Tage im Homeoffice arbeitet, kommt auf 150 × 6 = 900 Euro. Zusammen mit Pendlerpauschale für die übrigen Bürotage und weiteren Kosten übersteigt die Summe schnell die 1.230 Euro – dann wirkt jeder zusätzliche Euro steuermindernd.
Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale
Für denselben Tag lassen sich nicht beide Pauschalen ansetzen. An einem Homeoffice-Tag entfällt der Arbeitsweg, also auch die Pendlerpauschale.
Über das Jahr kombinieren sie sich aber: Homeoffice-Tage bringen die Tagespauschale, Bürotage die Pendlerpauschale. Die Aufteilung – wie viele Tage wo – entscheidet über den optimalen Abzug.
Ein verwandter Fall ist der Verpflegungsmehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit, der eigenen Regeln folgt und mit der Homeoffice-Pauschale nichts zu tun hat.
Was der Arbeitgeber (nicht) tun kann
Ein Punkt, der Betriebe betrifft: Die Tagespauschale ist eine Regelung für die private Steuererklärung des Beschäftigten. Der Arbeitgeber kann sie nicht einfach als feste Zulage von 6 Euro steuerfrei auszahlen.
Steuerfrei erstatten lassen sich Homeoffice-Kosten nur als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG – und das gegen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine pauschale Zulage ohne Nachweis ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Steuerfrei sind dagegen die Stellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie der monatliche Sachbezug bis 50 Euro.
Warum die Homeoffice-Tage dokumentiert werden sollten
Einzelnachweise über Strom oder Heizung braucht es nicht – wohl aber muss die Zahl der Homeoffice-Tage glaubhaft gemacht werden können. Das Finanzamt kann sie bei Rückfragen verlangen.
Wer die Arbeitszeit ohnehin erfasst, hat diese Zahl bereits. Eine Homeoffice-Zeiterfassung hält fest, an welchen Tagen von zu Hause gearbeitet wurde – und liefert damit am Jahresende die genaue Zahl für die Steuererklärung, ohne separaten Kalender.
Für Betriebe entsteht daraus ein Nebeneffekt: Dieselbe Zeiterfassung, die der gesetzlichen Dokumentationspflicht dient, liefert den Beschäftigten die Grundlage für ihre Tagespauschale. Wie sich Arbeitsorte und Zeiten in einem System führen lassen, zeigt das Arbeitszeitmanagement.
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Häufige Fragen zur Homeoffice-Pauschale
- Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?6 Euro pro Homeoffice-Tag, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Tagen. Die Werte gelten 2026 unverändert.
- Brauche ich ein eigenes Arbeitszimmer?Nein. Die Tagespauschale gilt ausdrücklich auch ohne separaten Raum – am Küchentisch, im Wohnzimmer oder in einer Arbeitsecke.
- Wann zählt ein Tag als Homeoffice-Tag?Wenn die Arbeit an diesem Tag überwiegend, also zu mehr als der Hälfte, in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Ein kurzer Bürobesuch am Nachmittag kann die Pauschale für den Tag kosten.
- Warum wirkt sich die Pauschale manchmal gar nicht aus?Weil sie zu den Werbungskosten zählt und diese den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen müssen. Erst darüber hinaus reduziert sie die Steuer.
- Kann ich Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale kombinieren?Nicht für denselben Tag. Über das Jahr aber schon: Homeoffice-Tage bringen die Tagespauschale, Bürotage die Pendlerpauschale.
- Kann der Arbeitgeber die Pauschale steuerfrei auszahlen?Nein, nicht pauschal. Steuerfrei ist nur ein Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG gegen Nachweis der tatsächlichen Kosten. Eine feste Zulage ohne Nachweis ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Muss ich meine Homeoffice-Tage nachweisen?Einzelbelege für Strom oder Heizung nicht. Die Zahl der Homeoffice-Tage muss aber glaubhaft gemacht werden können – eine laufende Erfassung erleichtert das erheblich.
- Gilt die Pauschale auch für Selbstständige?Ja. Selbstständige und Freiberufler setzen sie als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung an, mit denselben Werten: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro.