Was ist die Probezeit?
Die Probezeit ist eine befristete Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig prüfen können, ob die Zusammenarbeit langfristig funktioniert. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber weit verbreitet: Ohne Probezeit gilt von Beginn an der volle Kündigungsschutz.
Rechtsgrundlage ist § 622 Abs. 3 BGB. Danach kann für eine Probezeit vereinbart werden, dass während dieser Zeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt.
Im Handwerk und Bau ist die Probezeit besonders relevant: Fachkräfte müssen mit Maschinen, Sicherheitsvorschriften und Betriebsabläufen vertraut gemacht werden. Die Einarbeitung ist praxisnah und erfordert Zeit — eine sorgfältige Begleitung in der Probezeit zahlt sich aus.
Dauer: Wie lange darf die Probezeit dauern?
Die Probezeit darf maximal sechs Monate dauern. Das ist die gesetzliche Obergrenze nach § 622 Abs. 3 BGB. Eine längere Probezeit — auch wenn beide Seiten einverstanden sind — ist nicht zulässig. Ab dem siebten Monat greift automatisch der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG, ab 10 Mitarbeitern).
In der Praxis vereinbaren viele Betriebe kürzere Probezeiten: 3 oder 4 Monate sind üblich. Die Probezeit kann auch verkürzt werden — einvernehmlich und schriftlich.
Verlängerung: Eine Verlängerung bis zur Höchstgrenze von 6 Monaten ist möglich, wenn die ursprüngliche Probezeit kürzer war — nur schriftlich und einvernehmlich. Über 6 Monate hinaus ist keine Verlängerung möglich.
Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese gilt:
- Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Zu jedem Kalendertag — nicht nur zu Monatsenden
- Ohne Angabe von Gründen
Der allgemeine Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz) greift während der Probezeit nicht — sofern das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate besteht.
Was ist trotzdem unzulässig? Auch in der Probezeit gibt es Grenzen:
- Kündigung wegen Schwangerschaft (Sonderkündigungsschutz nach MuSchG)
- Kündigung wegen Krankheit allein ist in der Probezeit zwar einfacher möglich, aber nicht schrankenlos — bei langer oder häufiger Erkrankung kann das Maßregelungsverbot greifen
- Diskriminierende Kündigung (Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung) ist verboten
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen — mündliche Kündigung ist unwirksam
Tarifvertraglich abweichende Regelungen: Im Bauhauptgewerbe (BRTV) können abweichende Regelungen gelten — Betriebe sollten den Tarifvertrag prüfen.
Rechte in der Probezeit
Auch wenn die Probezeit rechtlich eine Sonderphase ist — die Grundrechte gelten vollständig:
Urlaubsanspruch: Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht anteilig ab dem ersten Tag: 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat Beschäftigung. Nach 6 Monaten besteht der volle Jahresanspruch. Ein anteiliger Urlaub kann bereits in der Probezeit genommen werden.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Schon ab dem ersten Arbeitstag gilt die Entgeltfortzahlungspflicht bei Krankheit — aber erst nach einer Wartezeit von vier Wochen. Erkrankt ein neuer Mitarbeiter in den ersten vier Wochen, zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Lohnfortzahlung: Der vereinbarte Lohn ist pünktlich zu zahlen — kein Abzug wegen Probezeit.
Schutz vor Diskriminierung: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt von Anfang an.
Zeugnis: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — auch in der Probezeit — hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Probezeit und Zeiterfassung
Auch in der Probezeit gelten die Pflichten zur Arbeitszeiterfassung vollständig. Für den Arbeitgeber bedeutet das:
- Beginn, Ende und Pausen müssen täglich aufgezeichnet werden — auch bei neuen Mitarbeitern
- Im Baugewerbe gilt § 17 MiLoG: Arbeitszeitaufzeichnungen sind Pflicht, unabhängig von der Beschäftigungsdauer
- Die Probezeit bietet die Chance, neue Mitarbeiter von Anfang an in die digitale Zeiterfassung einzuführen
Urlaubsanspruch dokumentieren: Da Urlaubstage in der Probezeit anteilig entstehen, sollte der Urlaubsantrag von Anfang an über das Urlaubsmanagementsystem laufen.
- Arbeitszeiten mobil erfassen
- Baustellen und Projekte zuordnen
- Urlaub und Abwesenheiten verwalten
- Lohnabrechnung vorbereiten
- Auswertungen per Klick erstellen
Häufige Fragen zur Probezeit
- Wie lange darf die Probezeit dauern?Maximal sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine längere Probezeit ist unzulässig — auch wenn beide Seiten einverstanden sind.
- Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?Zwei Wochen — zu jedem Kalendertag, ohne Angabe von Gründen. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.
- Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?Ja — anteilig. Pro Monat Beschäftigung entsteht 1/12 des Jahresurlaubs. Der volle Jahresanspruch entsteht nach sechs Monaten.
- Kann ich in der Probezeit wegen Krankheit gekündigt werden?Eine Kündigung ist während der Probezeit leichter möglich als danach — aber nicht schrankenlos. Diskriminierende Kündigung und Kündigung wegen Schwangerschaft sind verboten. Bei langer Erkrankung kann das Maßregelungsverbot greifen.
- Kann die Probezeit verlängert werden?Nur bis zur Höchstgrenze von sechs Monaten — wenn die ursprünglich vereinbarte Probezeit kürzer war. Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist unzulässig.
- Gilt der Kündigungsschutz schon in der Probezeit?Nein. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Sonderformen des Kündigungsschutzes (Schwangerschaft, Behinderung, Betriebsratsmitgliedschaft) gelten aber von Anfang an.