Cloud-Zeiterfassung: Funktionsweise, Sicherheit und Auswahl

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Was ist Cloud-Zeiterfassung?

Bei der Cloud-Zeiterfassung läuft die Software nicht auf einem Server im Betrieb, sondern in einem Rechenzentrum des Anbieters. Zugegriffen wird über den Browser oder eine App; Wartung, Updates und Datensicherung übernimmt der Anbieter.

Abgerechnet wird üblicherweise als Abonnement je Nutzer und Monat – daher die Bezeichnung Software as a Service (SaaS).

Für Betriebe mit mobilen Teams ist das Modell naheliegend: Wer Zeiten auf der Baustelle erfasst, braucht ohnehin einen Zugang von außerhalb des Firmennetzes. Eine lokal installierte Software müsste dafür erst von außen erreichbar gemacht werden – mit allen Sicherheitsfragen, die daran hängen.

Damit unterscheidet sich das Modell grundlegend von einer klassischen Stempeluhr, bei der Gerät und Auswertung im Betrieb stehen.

Cloud, SaaS, On-Premise

ModellWo läuft die SoftwareWer betreibt sie
Cloud / SaaSRechenzentrum des AnbietersAnbieter
On-PremiseServer im eigenen Betriebeigene IT
Private Clouddedizierte Umgebung, oft beim DienstleisterDienstleister oder eigene IT

Ein verbreiteter Irrtum: „Cloud“ heißt nicht automatisch, dass Daten irgendwo im Ausland liegen. Wo sie liegen, ist eine vertragliche und technische Frage – und eine der wichtigsten bei der Auswahl.

Cloud oder eigener Server?

CloudOn-Premise
Anschaffungkeine HardwareServer, Lizenzen
Wartung und UpdatesAnbietereigene IT oder Dienstleister
DatensicherungAnbietereigene Verantwortung
Zugriff von außeneingebautmuss eingerichtet werden
Laufende KostenAbonnementWartung, Strom, Ersatzbeschaffung
Abhängigkeitvom Anbietervon der eigenen IT
Kontrolle über Datenvertraglich geregeltim Haus

Für Handwerks- und Baubetriebe ohne eigene IT-Abteilung ist die Cloud in der Regel der pragmatischere Weg. Die Frage ist weniger ob, sondern unter welchen Bedingungen.

Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Wer sie bei einem Dienstleister verarbeiten lässt, bleibt datenschutzrechtlich verantwortlich – der Anbieter ist Auftragsverarbeiter.

Der AV-Vertrag ist Pflicht

Nach Art. 28 DSGVO ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich. Ohne ihn ist der Einsatz einer Cloud-Zeiterfassung formal unzulässig, unabhängig davon, wie sicher der Anbieter technisch arbeitet.

Der Vertrag muss unter anderem regeln:

  • Gegenstand, Dauer und Zweck der Verarbeitung
  • Art der Daten und Kategorien betroffener Personen
  • technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
  • Einsatz von Unterauftragsverarbeitern – etwa Hosting, Backup, Support
  • Unterstützung bei Auskunfts- und Löschbegehren
  • Vorgehen bei Datenpannen
  • Löschung oder Rückgabe der Daten nach Vertragsende

Der vierte Punkt wird oft übersehen. Fast jeder Anbieter setzt Unterauftragsverarbeiter ein. Die Liste sollte einsehbar sein und Änderungen sollten angekündigt werden.

Das Ganze gehört anschließend ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO. Weitere Anforderungen im Beitrag zu DSGVO und Zeiterfassung.

Serverstandort und Drittlandtransfer

Liegen die Daten in der EU, gilt die DSGVO unmittelbar und es sind keine zusätzlichen Garantien erforderlich.

Bei einer Verarbeitung außerhalb der EU greifen die Art. 44 ff. DSGVO: erforderlich sind etwa Standardvertragsklauseln, ergänzt um eine Prüfung der Rechtslage im Zielland.

Ein Punkt, der häufig zu kurz kommt: Der Serverstandort allein entscheidet nicht. Unterliegt ein Anbieter oder sein Mutterkonzern einer Rechtsordnung mit extraterritorialem Zugriffsrecht, kann ein Herausgabeverlangen auch Daten betreffen, die physisch in Deutschland liegen.

Für die Prüfung sind daher zwei Fragen zu stellen:

  1. Wo liegen die Daten – Rechenzentrum, Backup, Support-Zugriff?
  2. Wer kann rechtlich darauf zugreifen – auch über Konzernstrukturen?

Zertifizierungen richtig lesen

Zertifikate sind ein Indiz, kein Freibrief. Verbreitet sind:

ZertifikatWas es abdeckt
ISO/IEC 27001Informationssicherheits-Managementsystem
ISO/IEC 27018Schutz personenbezogener Daten in der Cloud
ISO 9001Qualitätsmanagement, nicht Sicherheit
BSI C5Kriterienkatalog für Cloud-Sicherheit

Zwei Punkte beim Lesen:

Prüfen, worauf sich das Zertifikat bezieht. Häufig ist das Rechenzentrum zertifiziert, nicht die Anwendung. Beides ist sinnvoll, aber nicht dasselbe.

ISO 9001 ist kein Sicherheitsnachweis. Es belegt Qualitätsmanagement-Prozesse, nicht den Schutz personenbezogener Daten.

Verfügbarkeit und Offline-Fähigkeit

Bei Cloud-Software wird gern über Verfügbarkeit gesprochen – 99,9 Prozent Uptime und ähnliche Zusagen im Service Level Agreement.

Für die Zeiterfassung auf Baustellen ist das nicht die entscheidende Größe. Viel häufiger als ein Serverausfall ist ein Funkloch auf der Baustelle. Ein Anbieter mit perfekter Uptime nützt nichts, wenn im Rohbau nicht gebucht werden kann.

Entscheidend ist deshalb, ob Buchungen auch ohne Verbindung möglich sind und automatisch nachsynchronisiert werden. Erst danach lohnt der Blick auf das SLA.

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Datenhoheit und Wechselmöglichkeit

Ein Aspekt, der beim Vertragsabschluss selten diskutiert wird und später teuer werden kann.

Aufbewahrungspflichten laufen weiter. Arbeitszeitnachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, lohnrelevante Unterlagen deutlich länger. Wer den Anbieter wechselt, braucht die Altdaten weiterhin.

Zu klären ist deshalb vor dem Vertrag:

  • Export in offenen Formaten – CSV oder vergleichbar, nicht nur PDF
  • Vollständigkeit des Exports – auch Korrekturprotokolle und Zuordnungen zu Aufträgen
  • Frist nach Vertragsende, in der noch exportiert werden kann
  • Löschung beim Anbieter, nachweisbar
  • Kosten eines Exports

Ein Anbieter, der Daten nur als PDF herausgibt, erzeugt eine faktische Bindung.

Was bei der Auswahl zu prüfen ist

  • AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO, vor der Inbetriebnahme
  • Serverstandort und Rechtsordnung des Anbieters
  • Liste der Unterauftragsverarbeiter, einsehbar
  • Verschlüsselung bei Übertragung und Speicherung
  • Rollen- und Berechtigungskonzept nach dem Need-to-know-Prinzip
  • Konfigurierbare Löschfristen statt pauschaler Dauerspeicherung
  • Offline-Fähigkeit der App
  • Datenexport in offenen Formaten
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist
  • Betriebsrat einbeziehen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Der letzte Punkt ist keine Formalie: Die Einführung eines Systems, das zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist, unterliegt der Mitbestimmung. Eine ohne Beteiligung eingeführte Software kann untersagt werden.

Wie sich Cloud-Betrieb, mobile Erfassung und Auswertung in der Praxis verbinden, zeigt die digitale Zeiterfassung.

Häufige Fragen zur Cloud-Zeiterfassung

  • Ja, wenn ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO besteht, der Serverstandort geklärt ist und technische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO umgesetzt sind.
  • Ja. Ohne AV-Vertrag ist der Einsatz formal unzulässig, auch wenn der Anbieter technisch sicher arbeitet.
  • Nicht zwingend – innerhalb der EU gilt die DSGVO unmittelbar. Bei Verarbeitung in Drittländern sind zusätzliche Garantien erforderlich. Zu prüfen ist auch, wer rechtlich Zugriff nehmen könnte.
  • Bei offlinefähigen Apps werden Buchungen lokal gespeichert und später übertragen. Ohne Offline-Fähigkeit ist die Erfassung für die Dauer der Störung unterbrochen.
  • Bei der Cloud betreibt der Anbieter die Software im eigenen Rechenzentrum. Bei On-Premise läuft sie auf einem Server im Betrieb, der selbst gewartet und gesichert werden muss.
  • Ein zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem. Zu prüfen ist, worauf sich das Zertifikat bezieht – häufig auf das Rechenzentrum, nicht auf die Anwendung.
  • Nur wenn der Vertrag einen vollständigen Export in offenen Formaten vorsieht. Da Aufbewahrungspflichten weiterlaufen, sollte das vor Vertragsabschluss geklärt sein.
  • Ja. Zeiterfassungssysteme sind zur Überwachung von Verhalten und Leistung geeignet und unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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