Generalunternehmer haften als Auftraggeber von Werk- und Dienstleistungen gegenüber den Arbeitnehmern, die ihre Auftragnehmer zur Erbringung der vereinbarten Leistungen einsetzen, für die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts und, soweit das AEntG Anwendung findet, für die Zahlung von Beiträgen an eine Urlaubskasse wie ein selbstschuldnerischer Bürge, unabhängig von eigenem Verschulden, wenn
die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt.
Die Haftung erstreckt sich auf die gesamte Nachunternehmerkette.
Die Haftung greift selbst dann, wenn die Nichtleistung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer für den Auftraggeber weder erkennbar noch vermeidbar war. Arbeitnehmer können sich direkt an den Auftraggeber wenden, wenn ihnen der Mindestlohn nicht gezahlt wurde. Sie müssen vorab keine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Auftragnehmer, d.h. ihren eigenen Arbeitgeber, versucht haben. Der Auftraggeber haftet also wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2011 entschieden, dass Hauptunternehmer besondere Erkundigungspflichten haben, um die Arbeitsstunden der vom Auftragnehmer beschäftigten Arbeitnehmer zu kontrollieren:
...Eine Partei kann sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen. ...
Die Beklagte hatte sich für das von ihr auszuführende Bauvorhaben durch den Einsatz von (Sub-)Subunternehmen einer arbeitsteiligen Organisation bedient und unstreitig durchgehend eigene Arbeitskräfte (Bauleiter und Poliere) auf der Baustelle im Einsatz. Wie bei einem Einsatz eigener Arbeitnehmer traf sie deshalb eine Erkundigungspflicht über die Arbeitsstunden, die der Kläger bei einer unter der (Gesamt-)Leitung der Beklagten tätig gewordenen Firma geleistet hat.
Da der Auftraggeber die Vergütungshaftung vertraglich nicht generell ausschließen kann, sollten Generalunternehmer geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Haftungsrisiko zu minimieren und einem Bußgeld entgegenzuwirken. Generalunternehmer können mit ihren Auftragnehmern das Recht der Einsichtnahme vereinbaren. Dabei sind vor allem die Einsicht in die Arbeitszeiten und Lohnabrechnungen sinnvoll.
Um die Einhaltung des Mindestlohngesetzes bewerten zu können, muss der Auftraggeber die erbrachten Arbeitszeiten mit den gezahlten Entgelten abgleichen. Mit virtic erfassen die Mitarbeiter des Auftragnehmers ihre Arbeitszeiten über Smartphone, Terminal oder PC - der Auftraggeber kann diese Zeiten koninuierlich einsehen oder sie können ihm in Berichtsform übergeben werden.
Der Auftraggeber erlangt Transparenz über die erbrachten Arbeitszeiten der Beschäftigten des Auftragnehmers. Die Details des Datenaustauschs bzw. der Zugriffsrechte müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden. Möglich sind beispielsweise:
Der Auftragnehmer profitiert nicht nur von dem vertrauensvollen Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber, sondern auch von den Funktionen der webbasierten Zeitwirtschaft und automatisierten Aufbereitung für die Lohnabrechnung:
Mobile und stationäre Zeiterfassung über Smartphone, Tablet, Terminal, Notebook, PC
Keine manuelle Aufbereitung von Stundenzetteln mehr dank automatischer Lohnvorbereitung
Keine manuellen Reisekostenabrechnungen mehr dank automatischer Abrechnung von Auswärtstätigkeiten
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Gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung müssen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, welche personenbezogenen Daten zum Abgleich verschiedender Informationen (z.B. Arbeitszeiten vs. Lohnabrechnung) erforderlich sind. Nur diese Daten werden dann dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Typischerweise werden auf den Auswertungen der Zeiterfassung nur die Personalnummern der Lohnsoftware ausgewiesen, anhand derer dann die Auswertungen verglichen werden können.
Der Auftraggeber erhält nur Informationen, die seine Aufträge betreffen. Bei Online-Zugriff ist dieser durch Sichtberechtigungen auf die entsprechende Auftragszeiten eingeschränkt. In Reports, die der Auftragnehmer erzeugt, kann auf Daten betreffender Aufträge gefiltert werden.
Die Darstellung von Berichten kann durch den virtic-Kundendienst an die Anforderungen aus der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer angepasst werden.
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