Subunternehmer: Haftung, Risiken und Absicherung im Bau

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Subunternehmer oder Nachunternehmer – was ist der Unterschied?

Keiner. Beide Begriffe bezeichnen dasselbe Verhältnis: Ein Auftraggeber — meist ein Generalunternehmer oder Hauptunternehmer — vergibt Teile eines Auftrags an ein anderes Unternehmen weiter. Dieses Unternehmen ist der Subunternehmer, auch Nachunternehmer oder kurz NU genannt.

Im deutschen Baurecht hat sich der Begriff „Nachunternehmer“ etabliert. Im allgemeinen Sprachgebrauch und besonders im Bereich Logistik, Reinigung und Dienstleistungen ist „Subunternehmer“ häufiger. Die rechtlichen Regelungen — vor allem zur Haftung — gelten für beide gleichermaßen.

Die vertragliche Grundlage ist in der Regel ein Werkvertrag: Der Subunternehmer schuldet nicht eine Tätigkeit, sondern ein bestimmtes Ergebnis. Was das konkret bedeutet und wie echter Nachunternehmer von Scheinselbstständigkeit abzugrenzen ist, zeigen die verlinkten Beiträge.

Die Bürgenhaftung: Wer haftet für wen?

Das zentrale Risiko beim Einsatz von Subunternehmern ist die Bürgenhaftung nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Verbindung mit § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG).

Der Grundsatz lautet: Wer einen Auftrag annimmt und ihn nicht selbst ausführt, sondern an einen Subunternehmer weitergibt, haftet verschuldensunabhängig dafür, dass dieser Subunternehmer seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zahlt.

Verschuldensunabhängig bedeutet: Es spielt keine Rolle, ob der Generalunternehmer vom Verstoß wusste, ob er die Einhaltung überprüft hat oder ob der Verstoß für ihn erkennbar war. Die Haftung greift trotzdem.

Kettenhaftung: Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf den direkten Subunternehmer, sondern auch auf dessen Subunternehmer (Sub-Subunternehmer) und sogar auf Sub-Sub-Subunternehmer. Arbeitnehmer aus dieser gesamten Kette können Mindestlohnansprüche direkt beim Generalunternehmer geltend machen — ohne den Rechtsweg gegen den unmittelbaren Arbeitgeber zuerst beschreiten zu müssen.

Was kann gefordert werden? Der Nettoentgeltanspruch — also die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Lohn und gesetzlichem Mindestlohn. Hinzu können Beiträge an die Sozialkassen kommen, etwa SOKA-BAU-Beiträge im Baugewerbe.

Wer haftet als Generalunternehmer?

Die Haftung trifft nur Unternehmer, die selbst eine Werk- oder Dienstleistungspflicht gegenüber einem Auftraggeber übernommen haben und diese durch Subunternehmer ausführen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem grundlegenden Urteil vom 12. Januar 2005 (Az. 5 AZR 617/01) klargestellt.

Nicht betroffen ist ein reiner Bauherr, der nur seine eigenen Räume oder sein eigenes Gebäude errichten lässt — ohne selbst vertragliche Baupflichten gegenüber Dritten zu haben. Er beauftragt Handwerker zur Befriedigung seines Eigenbedarfs, nicht zur Erfüllung einer eigenen Leistungspflicht.

Betroffen sind dagegen: Generalunternehmer, Hauptunternehmer, Bauträger, die Bauleistungen an Dritte schulden, und alle Betriebe, die übernommene Aufträge ganz oder teilweise an Subunternehmer weitergeben.

Absicherung: Was Auftraggeber tun können

Die Haftung lässt sich nicht vollständig ausschließen — aber das Risiko kann reduziert werden:

Sorgfältige Auswahl. Bekannte, seriöse Subunternehmer wählen. Ein auffällig günstiges Angebot, mit dem bei Mindestlohn kein Gewinn möglich ist, ist ein Warnsignal.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen Bescheinigungen aus, die belegen, dass ein Unternehmen seinen Beitragspflichten nachkommt. Sie bieten nur begrenzte Rechtssicherheit, sind aber ein Mindeststandard.

Verpflichtungserklärung. Der Subunternehmer verpflichtet sich vertraglich zur Einhaltung des Mindestlohns — auch gegenüber seinen eigenen Subunternehmern.

Zustimmungsvorbehalt. Der Subunternehmer darf eigene Subunternehmer nur mit ausdrücklicher Zustimmung einsetzen. So behält der Generalunternehmer die Kontrolle über die gesamte Kette.

Einbehalt. Zahlungen an den Subunternehmer werden erst nach Vorlage von Nachweisen über die Mindestlohnzahlung freigegeben.

Sonderkündigungsrecht. Für den Fall, dass der Subunternehmer den Mindestlohn unterschreitet, sollte ein sofortiges Kündigungsrecht vereinbart werden.

Lohnunterlagen und Zeitnachweise. Der Subunternehmer legt auf Verlangen Lohnunterlagen und Arbeitszeitaufzeichnungen seiner Mitarbeiter vor. Das ist bei Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die entscheidende Grundlage.

Subunternehmer und Zeiterfassung

Bei Subunternehmern, die auf der eigenen Baustelle tätig sind, stellt sich regelmäßig die Frage: Wer zeichnet die Arbeitszeiten auf?

Die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG trifft den unmittelbaren Arbeitgeber — also den Subunternehmer selbst. Er muss Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter täglich aufzeichnen. Der Generalunternehmer ist nicht direkt verpflichtet, diese Aufzeichnungen zu führen.

In der Praxis empfiehlt es sich aber, sich die Aufzeichnungen vorlegen zu lassen — denn bei einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden die Angaben der Arbeitnehmer mit den Unterlagen des Subunternehmers verglichen. Fehlen Nachweise, ist das ein Risiko für die gesamte Kette. Wie Baustellen-Anwesenheiten und Einsatzzeiten auch bei Fremdpersonal übersichtlich erfasst werden können, zeigt der Beitrag zur Baustellenzeiterfassung.

Die Sofortmeldepflicht im Baugewerbe gilt auch für Mitarbeiter von Subunternehmern — der Subunternehmer muss seine Leute vor Arbeitsbeginn angemeldet haben.

virtic – Ihre Zeiterfassung, mobil und rechtssicher

Häufige Fragen zum Subunternehmer

  • Keiner. Beide Begriffe bezeichnen ein Unternehmen, das vom Haupt- oder Generalunternehmer mit der Ausführung von Teilleistungen beauftragt wird. Im Baurecht ist „Nachunternehmer" üblicher, im allgemeinen Sprachgebrauch „Subunternehmer".
  • Ja — verschuldensunabhängig. Nach § 14 AEntG i.V.m. § 13 MiLoG haften Sie wie ein selbstschuldnerischer Bürge, auch wenn Sie vom Verstoß nichts wussten.
  • Die Haftung erstreckt sich auf den direkten Subunternehmer, dessen Subunternehmer und den Sub-Sub-Subunternehmer. Weitere Stufen werden gesetzlich nicht erfasst.
  • Nein. Die Bürgenhaftung ist gesetzlich zwingend und kann nicht vertraglich wegbedungen werden. Sie können das Risiko aber durch Verpflichtungserklärungen, Einbehalte und Prüfrechte reduzieren.
  • Nicht als reiner Bauherr, der nur eigene Bauprojekte ausführen lässt. Die Haftung trifft nur Unternehmer, die selbst eine Werk- oder Dienstleistungspflicht übernommen haben und diese weiterreichen.
  • Der Subunternehmer als unmittelbarer Arbeitgeber. Als Generalunternehmer sollten Sie sich diese Aufzeichnungen aber vorlegen lassen — sie können bei Prüfungen entscheidend sein.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bereit für digitale Zeiterfassung?
Testen Sie virtic jetzt unverbindlich.

Ganz unverbindlich, keine Kündigung erforderlich