Reisezeit als Arbeitszeit: Vergütung, EuGH-Urteil und Handwerk

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Was ist Reisezeit?

Reisezeit bezeichnet die Zeit, die ein Mitarbeiter für die Fahrt zu einem auswärtigen Arbeitsort aufwendet — zur Baustelle, zum Kunden oder auf einer mehrtägigen Dienstreise. Im Gegensatz zur normalen Fahrt von zu Hause zur Arbeitsstätte handelt es sich um eine beruflich veranlasste Fahrt außerhalb der gewohnten Arbeitsstätte.

Im Handwerk und Bau ist Reisezeit Alltag: Monteure, Maurer, Elektriker und Servicetechniker fahren täglich zu wechselnden Einsatzorten. Die Frage, ob diese Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt und vergütet werden muss, ist für Betriebe und Mitarbeiter gleichermaßen wichtig — und durch ein EuGH-Urteil vom Oktober 2025 neu bewertet worden.

Das EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025: Fahrtzeit ist Arbeitszeit

In einem wegweisenden Urteil vom 9. Oktober 2025 (Rechtssache C-110/24) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt: Das EU-Recht kennt nur zwei Zustände — Arbeitszeit und Ruhezeit. Eine eigene Kategorie „Reisezeit“ gibt es nicht.

Der Sachverhalt: Mitarbeiter fuhren morgens von einem Sammelpunkt im Firmenwagen zu wechselnden Naturschutzgebieten. Der Arbeitgeber wertete die Hinfahrt als Arbeitszeit, die Rückfahrt hingegen nicht. Der EuGH entschied: Beide Fahrten sind Arbeitszeit — weil die Mitarbeiter dem Arbeitgeber zur Verfügung standen und nicht frei über ihre Zeit entscheiden konnten.

Entscheidend ist die Gesamtschau: Wer im Firmenwagen zur Baustelle fährt, steht dem Arbeitgeber zur Verfügung und ist in der Zeitgestaltung nicht frei — unabhängig davon, ob er selbst fährt, mitfährt, schläft oder sein Smartphone nutzt.

Dieses Urteil ist für deutsche Gerichte maßgeblich, da es EU-Recht auslegt. Ob und wie schnell das Bundesarbeitsgericht die Linie übernimmt, bleibt abzuwarten.

Wann gilt Reisezeit als Arbeitszeit?

Auch vor dem EuGH-Urteil 2025 hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen Reisezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkannt — unter bestimmten Voraussetzungen:

Auswärtige Tätigkeit auf Anweisung: Der Arbeitgeber entsendet den Mitarbeiter vorübergehend zu einem anderen Einsatzort. Hin- und Rückreise erfolgen im Interesse des Arbeitgebers — und sind damit grundsätzlich zu vergüten (BAG, Az. 5 AZR 553/17).

Sammeltransport ab Betriebshof: Mitarbeiter werden vom Betriebshof aus mit dem Firmenfahrzeug zur Baustelle gefahren. Die Fahrtzeit vom Betriebshof zur Baustelle ist Arbeitszeit — die Fahrt von zu Hause zum Betriebshof nicht.

Aktive Tätigkeit während der Fahrt: Wer während der Fahrt arbeitet — Telefonate führt, Unterlagen vorbereitet oder das Fahrzeug selbst steuert — leistet eindeutig Arbeitszeit.

Erholung während der Fahrt: Wer als Beifahrer schläft oder sich uneingeschränkt erholen kann, konnte bisher von der Arbeitszeit ausgenommen werden. Diese „Belastungstheorie“ des BAG steht nach dem EuGH-Urteil 2025 unter Druck.

Reisezeit als Arbeitszeit ≠ volle Vergütung

Ein wichtiger Unterschied: Dass Reisezeit als Arbeitszeit zählt, bedeutet nicht zwingend, dass sie mit dem vollen Stundenlohn vergütet werden muss.

Das BAG hat klargestellt: Tarif- und Arbeitsvertrag können eine niedrigere Vergütung für Reisezeiten vorsehen — solange im Gesamtdurchschnitt der Mindestlohn eingehalten wird. Viele Tarifverträge im Bau und Handwerk enthalten eigene Regelungen zur Vergütung von Fahrtzeiten.

Gibt es keine vertragliche Regelung, gilt der reguläre Stundenlohn auch für die Reisezeit.

Reisezeit im Handwerk und Bau: konkrete Fälle

Fahrt vom Betriebshof zur Baustelle: Gilt als Arbeitszeit — der Mitarbeiter handelt auf Anweisung des Arbeitgebers. Fahrtzeit beginnt mit dem Einsteigen am Betriebshof.

Fahrt von zu Hause zur Baustelle: Grundsätzlich keine Arbeitszeit — außer der Arbeitgeber weist die Fahrt von zu Hause an oder stellt das Fahrzeug. Dann kann Arbeitszeit entstehen.

Mehrtägige Dienstreise (z. B. Auslandsmontage): Hin- und Rückreise sind Arbeitszeit und zu vergüten (BAG 5 AZR 553/17). Pausenzeiten und Übernachtungszeiten können herausgerechnet werden.

Fahrt zwischen zwei Baustellen: Immer Arbeitszeit — der Mitarbeiter ist auf Anweisung unterwegs.

Reisezeit und Arbeitszeitgesetz

Gilt Reisezeit als Arbeitszeit, zählt sie auch für die Höchstarbeitszeitgrenzen nach Arbeitszeitgesetz: maximal 10 Stunden täglich, im Durchschnitt 8 Stunden. Lange Fahrtzeiten plus Arbeitszeit auf der Baustelle können die Grenze schnell überschreiten — Betriebe müssen das bei der Einsatzplanung berücksichtigen.

Die Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen gilt auch dann, wenn Reisezeiten als Arbeitszeit angerechnet werden.

Reisezeit und Zeiterfassung

Wer Reisezeiten als Arbeitszeit anrechnen will — oder muss —, braucht lückenlose Aufzeichnungen:

Start- und Endpunkt dokumentieren. Wann hat die Fahrt begonnen, wann geendet? Wo war der Ausgangspunkt (Betriebshof oder Wohnadresse)? Das ist entscheidend für die Abgrenzung.

Fahrtzweck festhalten. Welche Baustelle wurde angefahren? Im Auftrag welches Projekts? Das erleichtert die Kostenstellenzuordnung und die Reisekostenabrechnung.

Getrennte Erfassung von Fahrt- und Arbeitszeit. Im Zeiterfassungssystem sollten Fahrtzeit und produktive Arbeitszeit auf der Baustelle als eigene Kategorien erfasst werden — für Abrechnung, Mindestlohnnachweis und Arbeitsschutzkontrolle.

Wie sich Fahrtzeiten zusammen mit Baustellenzeiten digital erfassen lassen, zeigt der Beitrag zur Baustellenzeiterfassung.

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Häufige Fragen zur Reisezeit

  • Nach dem EuGH-Urteil vom Oktober 2025 gilt: Wer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und nicht frei über seine Zeit entscheiden kann, befindet sich in Arbeitszeit — unabhängig davon, ob er fährt, mitfährt oder schläft. Eine eigene Kategorie „Reisezeit" gibt es im EU-Recht nicht.
  • Nicht zwingend. Tarif- und Arbeitsvertrag können eine niedrigere Vergütung für Reisezeiten vorsehen — solange der Mindestlohn im Gesamtdurchschnitt eingehalten wird. Ohne vertragliche Regelung gilt der reguläre Stundenlohn.
  • Grundsätzlich nein — außer der Arbeitgeber weist die Fahrt von zu Hause ausdrücklich an oder stellt ein Fahrzeug. Die Fahrt vom Betriebshof zur Baustelle ist hingegen Arbeitszeit.
  • Es stellt klar, dass das EU-Recht nur Arbeitszeit und Ruhezeit kennt. Wer im Firmenwagen zur Baustelle fährt und nicht frei über seine Zeit entscheiden kann, arbeitet — auch als Beifahrer. Damit steht die bisherige „Belastungstheorie" des BAG unter Druck.
  • Ja — wenn Reisezeit als Arbeitszeit gilt, zählt sie auch für die Höchstarbeitszeitgrenzen nach ArbZG (max. 10 Stunden täglich). Betriebe müssen das bei langen Fahrtzeiten in der Einsatzplanung berücksichtigen.
  • Start- und Endpunkt der Fahrt, Uhrzeit, Fahrtzweck und Baustelle sollten täglich erfasst werden — getrennt von der produktiven Arbeitszeit auf der Baustelle. Digitale Zeiterfassungssysteme mit eigener Kategorie für Fahrtzeit sind die sicherste Lösung.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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