Geringfügige Beschäftigung: Minijob-Regeln, Grenzen und Abgaben

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Was ist geringfügige Beschäftigung?

Geringfügige Beschäftigung — umgangssprachlich Minijob — bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, bei dem das monatliche Entgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet. Geringfügig Beschäftigte sind von den meisten Sozialversicherungspflichten befreit, unterliegen aber trotzdem dem vollen Arbeitsrecht.

Aktuell gilt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV:

  • 2025: 556 Euro pro Monat (Jahresgrenze: 6.672 Euro)
  • 2026: 603 Euro pro Monat (Jahresgrenze: 7.236 Euro)

Die Grenze ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Sie entspricht dem Verdienst bei 10 Wochenstunden zum jeweiligen Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze.

Fast sieben Millionen Menschen in Deutschland gehen einem Minijob nach — als Haupt- oder Nebenbeschäftigung, in allen Branchen und Betriebsgrößen.

Die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung

1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (klassischer Minijob) Das monatliche Entgelt überschreitet regelmäßig nicht die Geringfügigkeitsgrenze. Sozialversicherungsfreiheit bei KV, PV und AV — Rentenversicherungspflicht gilt, Befreiung ist auf Antrag möglich.

2. Kurzfristige Beschäftigung (Zeitgeringfügigkeit) Die Beschäftigung ist von vornherein auf maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate im Kalenderjahr begrenzt — unabhängig vom Verdienst. Typisch für Saisonkräfte und Aushilfen. Diese Form ist komplett sozialversicherungsfrei.

Geringfügigkeitsgrenze: Was gilt bei Überschreitung?

Die Grenze darf gelegentlich überschritten werden — maximal in zwei Kalendermonaten pro Jahr bis zum Doppelten der Grenze (2026: bis 1.206 Euro). Wird die Grenze dauerhaft überschritten, wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet: Wer zwei Minijobs hat, deren Entgelte zusammen die Grenze überschreiten, verliert die Sozialversicherungsfreiheit. Ausnahme: Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt in der Regel geringfügig.

Abgaben für Arbeitgeber

Arbeitgeber zahlen bei einem klassischen Minijob Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale — rund 28–30 Prozent des Entgelts:

AbgabeSatz
Rentenversicherung (Pauschale)15 %
Krankenversicherung (Pauschale)13 %
Lohnsteuer (Pauschale)2 %
Umlage U1 (Krankheit)ca. 1,1 %
Umlage U2 (Mutterschaft)ca. 0,24 %
Insolvenzgeldumlage (U3)0,06 %

Der Arbeitnehmer zahlt aus seinem Entgelt keinen Beitrag zur KV, PV oder AV — nur den Eigenanteil zur Rentenversicherung (3,6 %), sofern er nicht befreit wurde.

Rechte der Minijobber: was viele nicht wissen

Ein verbreitetes Missverständnis: Minijobber hätten weniger Rechte als reguläre Arbeitnehmer. Das stimmt nicht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt vollständig:

  • Mindestlohn: Gilt auch für Minijobber — 2026: 13,90 Euro pro Stunde
  • Urlaubsanspruch: Anteilig nach BUrlG — mindestens 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Voller Anspruch nach § 3 EFZG (nach 4 Wochen Wartezeit)
  • Lohnfortzahlung an Feiertagen: Verpflichtend
  • Kündigungsschutz: Gilt nach 6 Monaten wie bei regulären Arbeitnehmern
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld: Wenn andere Mitarbeiter es erhalten, müssen auch Minijobber es bekommen

Geringfügige Beschäftigung im Handwerk und Bau

In Handwerk und Bau werden Minijobs häufig eingesetzt für:

  • Saisonale Aushilfen: Helfer in Hochphasen, die nach wenigen Wochen oder Monaten wieder ausscheiden
  • Reinigungskräfte und Büroaushilfen: Regelmäßige Tätigkeiten mit geringem Stundenumfang
  • Familienangehörige: Ehegattenmitarbeit oder Mitarbeit von Kindern über 15 Jahren

Wichtig für Handwerksbetriebe: Auch für geringfügig Beschäftigte gelten alle arbeitsrechtlichen und zeiterfassungsrechtlichen Pflichten:

  • Zeiterfassungspflicht nach BAG-Urteil 2022 und § 17 MiLoG gilt auch für Minijobber
  • Mindestlohnnachweis: Stunden müssen dokumentiert werden, damit der Mindestlohn pro Stunde nachgewiesen werden kann
  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ist Pflicht — vor Beschäftigungsbeginn

Das Arbeitszeitkonto und der Arbeitszeitnachweis gelten auch für Minijobber vollständig.

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Häufige Fragen zur geringfügigen Beschäftigung

  • 603 Euro pro Monat (Jahresgrenze: 7.236 Euro). Die Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn (13,90 Euro/Stunde ab 2026) gekoppelt — bei 10 Wochenstunden.
  • Maximal ca. 43,38 Stunden pro Monat — bei Mindestlohnvergütung von 13,90 Euro pro Stunde.
  • Rund 28–30 Prozent des Entgelts als Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale — Renten- und Krankenversicherung, Lohnsteuer und Umlagen.
  • Ja — anteilig nach dem Bundesurlaubsgesetz. Minijobber haben dieselben Urlaubsrechte wie reguläre Arbeitnehmer.
  • Ja. Die Zeiterfassungspflicht und § 17 MiLoG gelten auch für geringfügig Beschäftigte. Arbeitszeiten müssen täglich aufgezeichnet werden.
  • Gelegentlich (maximal 2 Monate pro Jahr bis zum Doppelten) ist eine Überschreitung erlaubt. Bei dauerhafter Überschreitung wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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