Arbeitnehmerüberlassung: Regeln, Pflichten und Besonderheiten im Bau

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Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung in dessen Betrieb überlässt. Der Leiharbeitnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen – bleibt aber rechtlich beim Verleiher angestellt.

Zeitarbeit, Leiharbeit und Personalleasing bezeichnen dasselbe Verhältnis aus unterschiedlichen Perspektiven. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Es regelt Erlaubnispflichten, Gleichbehandlung, Höchstdauer und Kennzeichnungspflichten – und enthält für das Baugewerbe eine besondere Einschränkung.

Erlaubnispflicht und Kennzeichnung

Wer gewerbsmäßig Arbeitnehmer verleiht, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Die Erlaubnis wird zunächst befristet erteilt und erst nach dreimaliger Verlängerung unbefristet.

Seit der AÜG-Reform 2017 gilt außerdem: Jeder Überlassungsvertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen. Die früher gängige Praxis, Zeitarbeit als Werkvertrag zu tarnen und bei Prüfungen auf den Werkvertrag auszuweichen (sogenannte Fallschirmlösung), ist seitdem ausgeschlossen.

Überlassungshöchstdauer: 18 Monate

Derselbe Leiharbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Dabei zählen:

  • Vorherige Einsätze beim selben Entleiher durch andere Verleiher werden angerechnet
  • Eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten und einem Tag setzt die Frist zurück
  • Krankheit oder Urlaub zählen nicht als Unterbrechung

Durch Tarifvertrag kann die Höchstdauer auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Bei konzerninterner Überlassung – einem Konzernunternehmen überlässt Mitarbeitende an ein anderes Konzernunternehmen – entfällt die Erlaubnispflicht (§ 1 Abs. 3 AÜG).

Equal Pay: Gleichbehandlung ab 9 Monaten

Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitnehmer beim Entleiher. Für das Arbeitsentgelt gilt:

  • Ab dem ersten Tag besteht Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen (Equal Treatment)
  • Ab dem 9. Monat gilt zwingend Equal Pay: Das Entgelt muss dem der Stammbelegschaft entsprechen
  • Durch Tarifvertrag kann von Equal Pay abgewichen werden – diese Praxis hat das BAG 2023 als zulässig bestätigt

In der Praxis bedeutet das: Wer Leiharbeitnehmer dauerhaft einsetzt und die 9-Monats-Grenze überschreitet, ohne einen entsprechenden Tarifvertrag zu haben, schuldet rückwirkend die Entgeltdifferenz.

Besonderheit Bau: das Verbot nach § 1b AÜG

Im Bauhauptgewerbe ist die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten (§ 1b Satz 1 AÜG). Das gilt für Betriebe, die überwiegend Bauleistungen im Sinne des BRTV erbringen.

Ausnahmen sind nur möglich, wenn:

  • Verleiher und Entleiher beide dem Bauhauptgewerbe angehören und
  • für beide ein einschlägiger Tarifvertrag gilt (§ 1b Satz 2 AÜG)

Das Verbot zielt auf den Schutz der Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU): Leiharbeitnehmer, die im Bau eingesetzt werden, ohne unter das Tarifregime zu fallen, unterlaufen die Beitragspflichten. In der Praxis bedeutet das, dass viele Konstellationen im Bau – ausländische Verleihfirmen, branchenfremd organisierte Dienstleister – gegen § 1b AÜG verstoßen.

Betriebe im Ausbaugewerbe (Elektro, Sanitär, Maler) unterliegen dem Verbot nicht, müssen aber die allgemeinen AÜG-Pflichten erfüllen.

Abgrenzung: Arbeitnehmerüberlassung vs. Werkvertrag

Der entscheidende Unterschied liegt im Weisungsrecht:

ArbeitnehmerüberlassungWerkvertrag
WeisungsrechtBeim EntleiherBeim Auftragnehmer
EingliederungIn Betrieb des EntleihersEigenständige Organisation
ErfolgshaftungNeinJa
ErlaubnispflichtJaNein
VertragskennzeichnungAls AÜ zwingendAls Werkvertrag

Wird ein Werkvertrag nur vorgeschoben, die beauftragte Person aber faktisch wie ein Leiharbeitnehmer eingesetzt – also weisungsgebunden, eingegliedert, ohne eigene Betriebsmittel –, liegt ein verdeckter Werkvertrag vor. Die Rechtsfolgen sind dieselben wie bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung. Die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit ist fließend.

Folgen illegaler Arbeitnehmerüberlassung

Fehlt die Erlaubnis oder verstößt die Überlassung gegen § 1b AÜG, sind die Konsequenzen erheblich:

  • Der Überlassungsvertrag ist unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG)
  • Zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher gilt kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis als begründet (§ 10 Abs. 1 AÜG) – es sei denn, der Leiharbeitnehmer widerspricht ausdrücklich
  • Der Entleiher wird rückwirkend zum Arbeitgeber mit allen Pflichten: Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Urlaubsansprüche

Bußgelder drohen zusätzlich: Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten können mit bis zu 30.000 Euro je Verstoß geahndet werden, Verstöße gegen das Bauverbot nach § 1b AÜG mit bis zu 500.000 Euro.

Zeiterfassung bei Leiharbeitnehmern

Für Leiharbeitnehmer gelten dieselben Erfassungspflichten wie für Stammbeschäftigte – der Entleiher ist dafür verantwortlich.

Im Baugewerbe gilt § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen täglich aufgezeichnet werden. Das ist besonders relevant, weil die 9-Monats-Grenze für Equal Pay auf tatsächlich geleisteten Einsatztagen basiert – ohne lückenlose Zeitaufzeichnung ist nicht nachweisbar, ob die Grenze erreicht wurde.

Zudem ist die Sofortmeldung für gewerbliche Arbeitnehmer im Bau Pflicht, auch für Leiharbeitnehmer. Wie sich Einsatzzeiten baustellen- und personenbezogen erfassen lassen, zeigt die Baustellenzeiterfassung.

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Häufige Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung

  • Nichts – beide Begriffe bezeichnen dasselbe wie Arbeitnehmerüberlassung. Der Verleiher stellt Personal, der Entleiher setzt es ein. Zeitarbeit ist der umgangssprachliche Begriff, Arbeitnehmerüberlassung der gesetzliche.
  • Nein. Die Erlaubnispflicht trifft den Verleiher. Als Entleiher sollten Sie aber prüfen, ob der Verleiher eine gültige Erlaubnis hat – fehlt sie, gilt zwischen Ihnen und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis als begründet.
  • Maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher. Nach einer Unterbrechung von mindestens 3 Monaten und einem Tag beginnt die Frist neu. Per Tarifvertrag kann die Frist auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
  • Ab dem 9. Monat ununterbrochenen Einsatzes beim selben Entleiher muss der Leiharbeitnehmer dasselbe Entgelt wie die vergleichbaren Stammarbeitnehmer erhalten. Abweichungen sind nur durch Tarifvertrag möglich.
  • Grundsätzlich nicht. § 1b AÜG verbietet Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe. Ausnahmen gelten nur, wenn Verleiher und Entleiher beide dem Bauhauptgewerbe angehören und für beide ein einschlägiger Tarifvertrag gilt.
  • Der Überlassungsvertrag ist unwirksam. Zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entsteht kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis – mit allen Folgen für Sozialversicherung, Lohnsteuer und Beschäftigungsschutz. Zudem drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell überarbeitet. Alle rechtlichen Angaben sind anhand der jeweiligen Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen belegt; die Quellen sind im Text genannt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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