Das Urteil des EuGH wurde vielfach kommentiert. Lernen Sie aus den kompetenten Kommentierungen und schmunzeln Sie über andere Beiträge:
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von Prof. Dr. Michael Fuhlrott
...Der Arbeitnehmer sei der strukturell unterlegene Part im Arbeitsverhältnisses. ... Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werde, könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung, noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Für den Arbeitnehmer sei es damit zudem praktisch unmöglich, seine Rechte durchzusetzen...
Die Auswirkungen für das deutsche Arbeitsrecht dürften erheblich sein. Vorschriften zur Erfassung oder Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gibt es im deutschen Arbeitsrecht bislang grundsätzlich nicht...
Vertrauensarbeitszeit und nicht im Einzelnen erfasste Überstunden wird es in der bisherigen Form dann nicht mehr geben können. Damit wird es für Arbeitnehmer einfacher, Überstunden geltend zu machen...
Auch in Betriebsvereinbarungen geregelte Zeiterfassungssysteme werden durch den Arbeitgeber angepasst werden müssen: Diese zeichnen regelmäßig nur die Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne auf. Die Aussagen des EuGH gelten hingegen für die Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Beide Begriffe können aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke voneinander abweichen: Während eine Fahrt mit der Bahn für den Arbeitnehmer keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne ist, kann die Zeit in der Bahn durchaus Vergütungsansprüche auslösen... Zum vollständigen Text auf Legal Tribune Online...
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