LAG Niedersachsen zum Wirkungsbereich des EuGH-Urteils

Autor: Michael Stausberg | veröffentlicht am 13. Juli 2021 | Lesedauer: ca. 1 Minute

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Wenn es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Streit über Überstunden kommt, gilt seit Jahren folgendes Verfahren: Der Arbeitnehmer muss zunächst seine Ansprüche formulieren und detailliert darlegen: wieviele Überstunden sind aus seiner Sicht angefallen, waren diese Überstunden angeordnet, welche Vergütung ergibt sich daraus? Anschließend kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer widersprechen. Die bislang recht hohen Hürden, die der Arbeitnehmer bei seiner Darlegung überwinden musste, sind nun aus Sicht vieler Juristen durch das Urteil des EuGH vom Mai 2019 niedriger geworden.

So sah es auch das Arbeitsgericht Emden, das über den hier besprochenen Streit zuerst entscheiden musste: Wegen einer nicht den Anforderungen des EuGH-Urteils entsprechenden Zeiterfassung könne der Arbeitgeber die Darlegung des Arbeitnehmers nicht hinreichend wiederlegen, so dass dessen Forderung stattzugeben sei.

Dem widerspricht das Landesarbeitsgericht Niedersachsen allerdings: der EuGH könne zwar zu Fragen des Arbeitsschutzes entscheiden, es stehe ihm aber nicht zu, über Vergütungsfragen zu urteilen. Deswegen seien die Forderungen des Arbeitnehmers (im konkreten Fall: teilweise) zurückzuweisen.

Allerdings hat das Landesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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