Arbeitsgericht Emden legt nach: Vertrauensarbeitszeit kann teuer werden!

Wenn Arbeitnehmer Überstunden machen, die der Arbeitgeber nicht prüft und denen er nicht widerspricht, hat der Arbeitgeber diese zu vergüten.

Schon im Februar 2020 hat das Arbeitsgericht Emden geurteilt, dass die Arbeitszeiterfassung nach dem EuGH-Urteil vom Mai 2019 Pflicht ist und entsprechende Versäumnisse zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Nun legt das Gericht mit dem Urteil 2 Ca 144/20 vom 24.09.2020 nach: Wenn ein Mitarbeiter Überstunden anhäuft und der Arbeitgeber dem nicht widerspricht und nicht für einen Ausgleich der Überstunden sorgt, muss der Arbeitgeber die entsprechenden Ansprüche vergüten.

Das Arbeitsgericht bekräftigte damit seine Auffassung, dass Arbeitgeber zur Erfassung und Kontrolle von Arbeitszeiten verpflichtet sind. Im konkreten Fall war arbeitsvertraglich vereinbart, dass Mehrarbeit grundsätzlich mit dem Gehalt abgegolten sein soll. Da diese Klausel unwirksam ist, stand der Arbeitnehmerin nach ihrer Kündigung die Vergütung der etwa 1.000 Überstunden zu.

Der Arbeitgeber argumentierte, Mehrarbeit sei nie angeordnet worden, weil zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin Vertrauensarbeitszeit vereinbart war. Sie sei dafür verantwortlich, ihre Mehrarbeit ggf. selbst auzugleichen oder dem Arbeitgeber anzuzeigen.

Das Arbeitsgericht stellt fest, dass Überstunden zu vergüten sind, wenn sie dem Arbeitgeber zuzurechnen oder von ihm veranlasst sind. Hierfür reicht es aber bereits aus, wenn der Arbeitgeber die Überstunden duldet und sie dadurch abnimmt. Dass der Arbeitgeber eine Prüfung der Überstunden nicht vorgenommen hat, geht zu seinen Lasten, denn hierzu ist er, wie das Urteil von Februar darlegt, verpflichtet.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Unkenntnis von Überstunden nicht vor deren Vergütung schützt. Arbeitgeber müssen eine Arbeitszeiterfassung einführen, die erfassten Zeiten regelmäßig kontrollieren und ggf. eingreifen.

13. Januar 2021

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