Arbeitsgericht Emden:
Zeiterfassung ist heute bereits Pflicht!

Während viele Unternehmen noch geduldig darauf warten, dass Arbeits- und Wirtschaftsministerium sich auf die Formulierung des neuen Arbeitszeitgesetzes einigen, schaffen die ersten Arbeitsgerichte Fakten.

Das Arbeitsgericht Emden spricht einem Bauarbeiter eine Lohn-Nachzahlung zu, weil der Arbeitgeber den Aufzeichnungen des Mitarbeiters nicht substanziell widersprechen könne - er hatte keine geeignete Zeiterfassung. Aus dem Urteil: „Die ... Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten trifft den Arbeitgeber aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 GrCH auch ohne, dass es hierzu einer richtlinienkonformen Auslegung des § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes oder einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedürfte.“

Gesetzgeber ist langsam

Seit dem Urteil des EuGH zur Pflicht einer Arbeitszeiterfassung im Mai 2019 können sich die beteiligten Ministerien nicht auf eine Regelung einigen. Arbeits- und Wirtschaftsministerium haben Gutachter bestellt, nicht alle Gutachten werden aber veröffentlicht. Gewerkschaften und Unternehmerverbände warten deshalb weiterhin auf eine gesetzliche Regelung.

Rechtslage ist schon klar

Dabei haben bereits unmittelbar nach dem Urteil viele Experten darauf hingewiesen, dass das Urteil des EuGH unmittelbare Wirkung vor deutschen Gerichten entfalten könnte - unabhängig von einer anstehenden Anpassung des ArbZG. Mit seinem Urteil hat das Arbeitsgericht Emden diesen Experten nun Recht gegeben. Bereits heute besteht eine Verpflichtung der Arbeitsgeber zur Einführung eines Systems zur objektiven, zugänglichen und verlässlichen Arbeitszeiterfassung.

Bautagebuch ist ungeeignet

Das beklagte Unternehmen argumentierte, im Bautagebuch seien die Arbeitszeiten erfasst. Das Urteil ist deutlich:

  • Die vom Beklagten mit der Klageerwiderung vom 03.06.2019 vorgelegten gedruckten Auswertungen des Bautagebuches … sind ungeeignet, zu belegen, welche Arbeiten der Beklagte dem Kläger zugewiesen hat und an welchen Tagen dieser diesen Weisungen nachkam oder nicht.
  • Die vom Beklagten im Rahmen des sogenannten „Bautagebuches“ vorgenommenen Aufstellungen stellen von vornherein kein System zur tatsächlichen Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten in diesem Sinne dar.
  • Etwaige notwendige Anfahrts- und Rüstzeiten, die auch arbeitsvertragliche Arbeitszeiten sind, sind im Bautagebuch nicht aufgezeichnet. Soweit der Kläger beispielsweise als Beifahrer mit zur Baustelle gefahren ist, handelte es sich allerdings um Arbeitszeit. „Arbeit“ im vergütungsrechtlichen Sinne ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes noch Freizeit hat. Insoweit kann das vom Beklagten geführte Bautagebuch die Kriterien der „Objektivität“ und „Verlässlichkeit“ – in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht – nach Maßgabe der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht erfüllen. Ob und ggf. inwieweit das Bautagebuch dem Kläger „zugänglich“ war/ist, kann deshalb offenbleiben.

07. April 2020

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