Autor: Michael Stausberg | veröffentlicht am 07. April 2020 | Lesedauer: ca. 3 Minuten
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Während viele Unternehmen noch geduldig darauf warten, dass Arbeits- und Wirtschaftsministerium sich auf die Formulierung des neuen Arbeitszeitgesetzes einigen, schaffen die ersten Arbeitsgerichte Fakten.
Das Arbeitsgericht Emden spricht einem Bauarbeiter eine Lohn-Nachzahlung zu, weil der Arbeitgeber den Aufzeichnungen des Mitarbeiters nicht substanziell widersprechen könne - er hatte keine geeignete Zeiterfassung. Aus dem Urteil: „Die ... Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten trifft den Arbeitgeber aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 GrCH auch ohne, dass es hierzu einer richtlinienkonformen Auslegung des § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes oder einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedürfte.“
Seit dem Urteil des EuGH zur Pflicht einer Arbeitszeiterfassung im Mai 2019 können sich die beteiligten Ministerien nicht auf eine Regelung einigen. Arbeits- und Wirtschaftsministerium haben Gutachter bestellt, nicht alle Gutachten werden aber veröffentlicht. Gewerkschaften und Unternehmerverbände warten deshalb weiterhin auf eine gesetzliche Regelung.
Dabei haben bereits unmittelbar nach dem Urteil viele Experten darauf hingewiesen, dass das Urteil des EuGH unmittelbare Wirkung vor deutschen Gerichten entfalten könnte - unabhängig von einer anstehenden Anpassung des ArbZG. Mit seinem Urteil hat das Arbeitsgericht Emden diesen Experten nun Recht gegeben. Bereits heute besteht eine Verpflichtung der Arbeitsgeber zur Einführung eines Systems zur objektiven, zugänglichen und verlässlichen Arbeitszeiterfassung.
Das beklagte Unternehmen argumentierte, im Bautagebuch seien die Arbeitszeiten erfasst. Das Urteil ist deutlich: